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Fristlose Kündigung in der Ausbildung
Kündigung ohne Vorankündigung während der AusbildungEntlassung in der Ausbildung! Ich berate Sie
Prinzipiell gelten für den Praktikanten gegenüber dem "normalen" Mitarbeiter spezielle Schutzbestimmungen und eine Kündigung des Praktikanten ist nur unter gewissen Bedingungen möglich. Die Kündigung während des Lehrverhältnisses hat zunächst nach § 22 Abs. 3 BBiG in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Kündigung erfolgt nach § 22 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Die Kündigung nach dem Ende der Bewährungsfrist muss ebenfalls unter Nennung der Gründe für die Kündigung ausgesprochen werden.
Das betrifft sowohl den Azubi als auch den Ausbilder. Dies liegt daran, dass der Empfänger der Kündigung über die notwendigen Sachverhalte informiert werden muss, damit er sich ein angemessenes Bild über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses machen kann. Eine Kündigung ohne ausreichende Begründung ist daher nicht zielführend.
Es ist auch zu bedenken, dass andere, in der Kündigung nicht aufgeführte Ursachen nicht aufgeschoben werden können, um die Kündigung zu rechtfertigen. Lediglich nach der Kündigung bekannt werdende Begründungen können noch später eingereicht werden, aber nur, wenn sie dem Kündiger auch sofort wieder in schriftlicher Form übermittelt werden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der geringfügige Praktikant selbst weder entlassen noch entlassen werden kann, da die Kündigung eher vom Rechtsvertreter oder dem Rechtsvertreter erklärt werden muss, um die Grundvoraussetzungen für eine wirksame Kündigung überhaupt zu erfüllen.
Das Ausbildungsverhältnis kann wie bei "normalen" Beschäftigungsverhältnissen von beiden Seiten ohne Kündigungsgrund fristlos beendet werden. Der einzige Unterschied besteht jedoch darin, dass für die Ausbildung keine zweiwöchige Ankündigungsfrist erforderlich ist. Entscheidet sich der Praktikant, die Ausbildung abzubrechen oder sich für eine andere berufliche Tätigkeit qualifizieren zu lassen, so hat er das Recht zur Kündigung mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen gem. 22 Abs. 2 GBiG.
Das vor dem Hintergund, dass der Praktikant nicht zur Einhaltung seines Vertrages verpflichtet werden sollte, obwohl er das Ausbildungsberufsinteresse verlor. Unserer Meinung nach ist es unnötig zu sagen, dass der Wunsch des Praktikanten natürlich ernst und nicht gefälscht sein muss, denn wenn der Praktikant entlassen wird, um die gleiche Ausbildung in einem Konkurrenzbetrieb fortzusetzen, ist er schadenersatzpflichtig.
Das Ausbildungsverhältnis kann nach dem Ende der Bewährungszeit nur aus gutem Grunde ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Ausgenommen von der Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sind lediglich die vorgenannte Beendigung der Berufstätigkeit und der besondere Fall der Zahlungsunfähigkeit gemäß 113 Abs. 1 der IO. Bei fristloser Kündigung ist das Bestehen eines wesentlichen Grunds unter Beachtung von § 626 BGB zwingend erforderlich.
Ein solcher wesentlicher Grund besteht nur, wenn Sachverhalte bestehen, aufgrund derer eine Fortführung des Vertrages bis zum Ende der Ausbildung unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalls und unter Wahrung der beiderseitigen Belange nicht zumutbar ist. Beim Abwägen der beiderseitigen Belange ist die spezielle Lage des Lehrverhältnisses zu berücksichtigen.
Regelmäßige Einmalausfälle reichen daher für die fristlose Kündigung nicht aus; es müssen jedoch wiederholte Pflichtverletzungen vorliegen, um eine Fortführung des Lehrverhältnisses für den Auftraggeber oder den Ausbildungsbetrieb unangemessen erscheint. Die folgenden Begründungen sollen als Beispiel für eine fristlose Kündigung aufgrund von Verhalten oder Personen dienen:
Versäumnis bei der Erfüllung von Lernverpflichtungen im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes häufige Verspätung, ungerechtfertigte Abwesenheit, nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung. Ein außerordentlicher (fristlose Kündigung) kann aus betrieblichen Erwägungen nur in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden, wenn eine betriebliche Schließung eine Weiterbildung verhindert. Führt ein Betriebsübergang im Sinn von 613a BGB dazu, dass der Ausbildungsbetrieb von einem neuen Eigentümer fortgeführt werden muss, wird das Ausbildungs-verhältnis auf den neuen Betrieb übertragen und begründet keinen Auflösungsgrund.
Auszubildende können ihre Ausbildung prinzipiell auch fristlos beenden. Das ist vor allem bei Verletzungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder bei groben Mängeln in der Ausbildungsaktivität und bei Missachtung der Ausbildungsinhalte durch den Ausbildungsbetrieb der Fall. 2. Eine fristlose Kündigung ist ungültig, wenn dem Kündiger die Gründe für die Kündigung mehr als zwei Wochen bekannt sind. Der entsprechende Termin für den Fristbeginn ist die Kenntnisnahme der die Kündigung begründenden Umstände.
Prinzipiell können sowohl Ausbilder als auch Praktikanten für Schäden haftbar gemacht werden, wenn die andere Partei für die Lösung verantwortlich ist. Die Kündigung muss jedoch erst nach Ablauf der Bewährungszeit des Lehrverhältnisses erfolgen. Kündigt der Praktikant das Lehrverhältnis wegen eines groben Mangels an Ausbildung, so ist der entstandene Aufwand die Summe der bezahlten Ausbildungsbeihilfe und des Lohnes für ungelernte Arbeitskräfte, der gezahlt worden wäre, wenn der Praktikant nicht in das Lehrverhältnis eingetreten wäre.
Kündigt der Auszubildende dagegen das Lehrverhältnis vertragswidrig, kann der Ausbildungsbetrieb die Kosten für die Ersatzbeschäftigung eines geschulten Mitarbeiters nicht einfordern, da das Lehrverhältnis nicht mit einem "Normalarbeitsverhältnis" gleichzusetzen ist, da sehr verschiedene Pflichten das Arbeits- und Lehrverhältnis kennzeichnen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfällt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Ende des Lehrverhältnisses durchgesetzt werden.
Für den Beginn des Zeitraums ist das vertragsgemäße gesetzliche Ende des Schulungsverhältnisses maßgebend. Natürlich hat der Praktikant am Ende des Lehrverhältnisses das Recht auf ein schriftliches Gutachten. Der Ausbildungsnachweis muss zudem vom Ausbildungsbetrieb ohne ausdrücklichen Wunsch des Praktikanten ausgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Zertifikat auch vom Praktikanten unterfertigt wird.
Kenntnis des Praktikanten. Wenn Sie weitere Informationen zu Ihrem Ausbildungsverhältnis oder Ihren Praktikanten haben, würden wir uns über Ihre Kontaktaufnahme und natürlich auch gerne mit unseren Spezialisten für Arbeitsrecht beraten. Weil auch bei der Kündigung gewisse verfahrensrechtliche Anforderungen zu beachten sind, haben wir dieses Problem in einem eigenen Beitrag zum Themenbereich "Schiedsverfahren" behandelt, den Sie hier vorfinden.