Rauchverbot in Firmenfahrzeugen

Das Rauchverbot in Firmenwagen

Das Gesetz hat bisher ein Handyverbot erlassen, aber kein Rauchverbot. So funktioniert es mit dem Rauchverbot in Ihrem Unternehmen und in Firmenwagen. Von Rauchverbot bis zur Rauchkammer: ein stimmungsvolles Bild. Der Firmenwagen, den ich benutze, wird nur in der Zeit von. Rauchen ist generell in allen Heimrich &.

Das Rauchverbot im Firmenwagen

Das Rauchverbot wird in der Regel öffentlich im Rahmen von Restaurants oder Bussen erörtert. Oft wird übersehen, dass es seit langem ein Rauchverbot für Unternehmen gibt. Dennoch enthalten weder die meisten Kfz-Policen noch die meisten Dienstwagen-Leasingverträge einen Hinweis auf ein Rauchverbot. Selbst in Unternehmen, in denen das Thema Raucherei tendenziell dem eigenen Image zuwiderläuft, werden Firmenwagen oft - vor allem mit Rücksicht auf den später entstehenden Wert - mit Rauchanlagen gekauft, zumal die Nachrüstung in der Regel deutlich aufwendiger ist.

Nichtsdestotrotz ist es Firmenwagenfahrern in der Regel verboten, Ascher und Feuerzeuge zum Zwecke des Rauchens zu benutzen, nicht zu vergessen, um eine teure Ozon-Behandlung eines "rauchenden Fahrzeugs" bei dessen Rückgabe zu unterlassen. Das Rauchverbot in Unternehmen wirkt sich daher direkt auf die Flotte aus. Doch was ist die Grundlage für ein Rauchverbot in Firmenfahrzeugen?

Darf ich in meiner freien Zeit am Lenkrad meines Firmenwagens nicht auch mal für private Zwecke mitrauchen? Aus wissenschaftlicher Sicht ist es erwiesen, dass Zigarettenrauch nicht nur für den Tabakraucher selbst schädlich ist, der als Zigarette, Zigarillo, Zigarre oder Rohr ist, sondern auch für all jene, die den Zigarettenrauch anderer inhalieren.

Sogar der Qualm einer einzigen Kippe kann die gesundheitliche Situation aller Menschen im gleichen Zimmer beeinträchtigen, die den Qualm atmen. Vor allem das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, steigt mit der Zufuhr von rauchhaltiger Luft, ebenso wie die Zahl der Gefäßkrankheiten. Es ist auch eine Tatsache, dass die Konzentration von Schadstoffen, die durch das Zigarettenrauchen in einem Auto verursacht wird, um ein Mehrfaches größer ist als in Büros, weil der Platz, auf dem sich Zigarettenrauch ausbreitet, kleiner ist.

So ist es nicht überraschend, dass laut einer Studie des AvD-Instituts für Transportsoziologie mehr als die Haelfte der Rauchenden das Autofahren im Prinzip aufgeben. In diesem Zusammenhang besteht kein Zweifel, dass ein Rauchverbot und andere Massnahmen zum Schutze der Menschen, die nicht am Rauchverbot teilnehmen, besonders nötig sind. Trotz aller Debatten in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft wurde in der StVO noch kein ausdrückliches Rauchverbot für Kraftfahrer durchgesetzt.

Das heißt, es ist durchaus zulässig, dass ein Fahrer am Lenkrad mitrauchen kann. Zwar gibt es kein Rauchverbot am Lenkrad, doch kann das Fahren am Lenkrad eine nicht unwesentliche Bedeutung bei der Schadenregulierung im Bereich der Versicherung haben. Laut Versicherungsbranche ist das Fahren am Lenkrad kein berichteter Faktor in der Unfalldatenbank.

Wenn zum Beispiel eine glühende Kippe in den Fussraum gerät und der Autofahrer sich während der Autofahrt beugt, um sie abzuholen, kann dieses Vorgehen als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden, wenn ein Verkehrsunfall eintritt. Dabei kann eine gesamtschuldnerische Haftung des Raucherfahrers für den Schaden ebenso bedrohlich sein wie eine Kürzung der Versicherungsleistung aufgrund der Pflichtverletzung des Fahrzeugführers.

Praktisch sind solche "Rauchunfälle" jedoch in vielen Faellen schwer nachzuweisen. Beide sind jedoch nicht dazu angetan, ein Rauchverbot im Firmenwagen zu rechtfertigen. In der Arbeit und am Arbeitplatz kann das Rauchverbot als Ausdruck der Persönlichkeit angesehen werden, was der Mitarbeiter "tatsächlich" tun darf, wenn es die Belange seines Arbeitsgebers und Dritter, vor allem seiner Mitarbeiter, nicht berührt.

Rauchende und nichtrauchende Personen können ihre Vorlieben in jedem Fall auf die Entwicklungsfreiheit des Artikels 2 Abs. 1 des Grundgesetzes stützen. Doch da der Rauchende bei der Ausübung seiner Lust Luftschadstoffe abgibt, gibt es für seine Entwicklungsfreiheit Einschränkungen, die von der Emissionsintensität und den Gefahren für Dritte abhängen. Der Anspruch auf freie Persönlichkeitsentwicklung in Gestalt des Tabakkonsums ist damit auf das Grundrecht des Nichtrauchers auf physische Integrität gemäß Artikel 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes beschränkt.

Je höher das Emissionsrisiko, umso schmaler sind die Grenzwerte - bis hin zum völligen Rauchverbot. Waren solche rechtlichen Verbotsbestimmungen früher noch rar und betreffen meist nur die mit dem Rauchverbot zusammenhängenden Brand- und Explosionsrisiken, so ist ein Raucherschutz seit einigen Jahren groß angelegt und kann mittlerweile auf vielen verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.

Gemäß 1 ARB-SchG soll der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch Arbeitsschutzmaßnahmen gewährleistet und erhöht werden - und das gilt für alle Handlungsfeld. In § 4 des ArbSchG ist eine weitere Festlegung enthalten, nach der der Unternehmer die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze für Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu übernehmen hat:

Bei den Arbeiten ist darauf zu achten, dass Risiken für Leib und Leben weitestgehend ausgeschlossen und die verbleibenden Risiken so weit wie möglich minimiert werden. Insofern sind auf dieser Basis auch Weisungen des Auftraggebers bzw. bei Übertragung an das Fuhrparkmanagement vom Dienstwagenbenutzer hinsichtlich des Rauchverbots möglich. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht aber auch eine Vorschrift aus dem Dienstvertragsgesetz in 618 Abs. 1 BGB vor, die seit einiger Zeit auch für den Schutz von Nichtrauchern gilt.

Demnach ist der Unternehmer verpflichtet, Schutzmassnahmen zu treffen; Räumlichkeiten, Geräte oder Einrichtungen, die der Unternehmer zur Erbringung der Leistungen zu erbringen hat, müssen eingerichtet und instand gehalten werden und Leistungen, die nach seinen Weisungen oder seiner Geschäftsführung zu erbringen sind, müssen so geregelt sein, dass der Schuldner vor Gefahren für Leib und Leben geschützt ist.

Der Dienstwagen ist auch Teil der "Ausstattung" - also der Betriebsmittel. und den Nichtrauchern am Arbeitsplatz einen wirksamen Schutz vor den Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch zu gewährleisten. Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles Rauchverbot oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Rauchverbot aussprechen.

a) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen trifft der Unternehmer Schutzmassnahmen nach Abs. 1 nur in dem Umfang, in dem die Beschaffenheit des Betriebs und die Beschaffenheit der Arbeitserlaubnis dies zulässt. Ergänzend dazu gibt es das Bundes-Nichtraucherschutzgesetz - genauer: das Bundesgesetz vom 20.07.2007 über die Einführung eines Rauchverbots in Verkehrsbetrieben und ÖPNV-Anlagen (BNichtrSchG) - sowie die Rauchverbotsgesetze der Länder aus dem selben Jahr.

Seither sind alle Bundesinstitutionen, Bundesverfassungsorgane, öffentliche Verkehrsbetriebe und öffentliche Bahnhöfe Rauchfrei. Bundesweit gibt es ein Rauchverbot auch an Universitäten und Fachhochschulen, bei staatlichen Stellen und in Landeskrankenhäusern. Allerdings ist die Gestaltung dieser Vorschriften in den Ländern nicht homogen, weshalb es bei der täglichen Anwendung von Rauchverbotsregelungen in staatlichen Anlagen regional unterschiedliche Ausprägungen gibt.

Spezielle Vorschriften für das Rauchverbot in Firmenfahrzeugen gibt es seit einiger Zeit, zum Beispiel im Bereich der Gefahrguttransporte nach ADR (Accord Européen Relativ des Transport internationals des Marchandises, d. h. dem Europ. Das einseitige Rauchverbot kann der Unternehmer aufgrund seines Führungs- und Weisungsrechtes aussprechen, wenn es in einem engen Verhältnis zur Arbeit des Mitarbeiters steht, vor allem bei Brand- und Explosionsgefahren.

Auf diese Weise kann der Dienstherr dem Dienstnehmer aufgrund seines Weisungsrechtes ein Rauchverbot am Dienstort erteilen. Auch das Rauchverbot gilt dann für den Dienstwagen, da dieser als Teil des Arbeitsumfeldes zu betrachten ist. So kann ein Betrieb auch in Flottenfahrzeugen ein Rauchverbot verhängen oder in Anstellungsverträgen formulieren. Ein Rauchverbot kann vor allem auch für Busfahrer von Shuttlebussen und Shuttlefahrzeugen ausgesprochen werden, die viele Firmen als besondere Dienstleistung für ihre Gäste nutzen.

Nach § 242 BGB hat der Mitarbeiter beispielsweise darauf zu verzichten, Geschäftspartner, insbesondere Abnehmer, Zulieferer und sonstige Mitarbeiter im Sinne des Unternehmers in gutem Glauben zu belästigen. Ein Rauchverbot, das auf einseitige Weisungen des Unternehmers basiert, untersteht jedoch in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. 315 Abs. 1 BGB); seine konkrete Form muss daher zum Schutz des Vermögens, der geschäftlichen Beziehungen oder des sonstigen Personals des Unternehmers vonnöten sein.

Es kann daher im Sinne des Unternehmers sein, dass die ihm gehörenden Firmenwagen während der Reise nicht durch Zigarettenrauch kontaminiert werden und somit ihren Gegenwert mindern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits vor der Inkraftsetzung der Verordnung des 5 ArbStättV mit Beschluss vom 19. Januar 1999 (Az. 1 AZR 499/98, NZA 1999, 546-550) eine grundsätzliche Stellungnahme zu den Fragestellungen eines betriebseigenen Rauchverbotes abgegeben.

Der BAG hat klargestellt, dass die Unternehmenspartner - also Unternehmer und Betriebsrat/-innen - berechtigt sind, ein Betriebsrauchverbot durch Betriebsvereinbarungen zu erteilen, um Nichtraucherinnen und -rauchern vor den gesundheitlichen Risiken und Beeinträchtigungen des passiven Rauchens zu schützen; nach 75 Abs. 2 BetrVG in Zusammenhang mit Artikel 2 Abs. 1 BAG haben sie jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, da ihre Regulierung die durch das Grundgesetz geschützte generelle Handlungsfreizügigkeit von Rauchern mindert.

Der notwendige Schutz der Interessen des Unternehmens sowie der rauchenden und nichtrauchenden Personen ist in hohem Maße von den Einsatzbedingungen und besonderen Merkmalen der Mitarbeiter abhängig. Das BAG hat aber auch auf die Begrenzung der regulatorischen Befugnisse hingewiesen, dass ein Rauchverbot nur in Innenräumen, nicht aber im Aussenbereich gelten kann.

Weil ein allgemeines Rauchverbot im Außenbereich generell nicht durch den gesundheitlichen Schutz von Nichtrauchern gerechtfertigt werden kann. Demnach können Auftraggeber und Gesamtbetriebsrat ohne weiteres im Wege einer betrieblichen Vereinbarung ein Rauchverbot "in geschlossenen Räumen", d.h. in den Büro- und Produktionsräumen, einführen. Ein solches Rauchverbot kann dann auch zu einem Rauchverbot für alle Typen von Firmenfahrzeugen führen.

Weil auch Firmenwagen, auch wenn sie keine Zimmer im eigentlichen Sinn des Immobilienrechts sind, immer noch als geschlossene "Räume" dienen können, die sich als Haus zum Einsteigen und auf jeden Fall für einen vorübergehenden Verbleib eignen. Dementsprechend gilt das betriebliche Rauchverbot "in geschlossenen Räumen" auch für Firmenfahrzeuge ohne weiteres.

Mit einem generellen Rauchverbot im Außenbereich ist dies jedoch nicht verknüpft - mit Ausnahmen von Gefahrgut- und Tankraum. Dies verdeutlicht auch die häretische Fragestellung, wie das Thema des Rauchens in einem motivierenden Fahrzeug tatsächlich für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt wurde und in dem der Autofahrer nur in seiner eigenen Zeit, zum Beispiel auf dem Weg zur Beschäftigung, auf dem Nachhauseweg oder während einer privaten Reise, allein ohne Fahrgast und nur durch Zigarettenrauch gefährdet, geraucht hat.

Liegt ein effektives Rauchverbot im Rahmens einer betrieblichen Vereinbarung oder eines Arbeitsvertrages für das Unternehmen und damit auch für den Firmenwagen vor, so ist dieses Rauchverbot auch in der freien Zeit des Dienstwagenbenutzers maßgebend und bindend, da der für private Zwecke zur Verfügung gestellte Firmenwagen in der freien Zeit nicht entfernt wird.

Das betrifft vor allem die firmeneigenen Kraftfahrzeuge und PKW. EU plant Rauchverbot im Automobil - was wird passieren? Die EU-Kommission wurde zur Jahresmitte 2011 bekannt, dass sie sich für ein Rauchverbot im Pkw einsetzen würde, wenn darin gefahren würde. Auch die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zum Schutz der Bürger, vor allem derjenigen von Kindern, vor Zigarettenrauch zu erlassen oder zu verstärken.

In Griechenland ist das Rauchverbot in Privat- und Öffentlichen Verkehrsmitteln seit Dez. 2010 gültig, wenn in Griechenland Minderjährige unter 12 Jahren an Board sind. Für öffentliche Fahrzeuge wie Busse und Taxen müssen die Autofahrer Geldstrafen in Hoehe von 3000 EUR zahlen. Dabei ist es in jedem Fall gleichgültig, ob der Rauchende derjenige ist, der fährt oder nur ein Beifahrer.

Auch wenn der Autofahrer das Fahrzeug für einen Monat nicht selbst gefahren ist, gelten die in Griechenland verhängten Fahrverbote in der Regel nur dort. Neben Griechenland hat Schottland 2006 ein Rauchverbot für Autofahrer, Copiloten und Passagiere in Bussen und Taxen eingeführt.

In Belgien dürfen seit MÃ??rz 2006 auch Berufsfahrer nicht mehr am Lenkrad mitrauchen. In Deutschland wird ebenfalls noch über ein Rauchverbot am Lenkrad diskutiert. Die Forderung nach einem Rauchverbot im Automobil wurde 2005 von Verkehrsfachleuten und Politikern aus allen Fraktionen erneut erhoben, da die "Besetzung" mit einer Kippe ebenso störend war wie die mit einem Mobiltelefon.

Welche weitere Verschärfung des Rauchverbotes in Deutschland - insbesondere im Hinblick auf den Dienstwagenarbeitsplatz - bevorsteht, wird sich vorerst zeigen. Als wichtiger Kündigungsgrund im Sinn von 626 Abs. 1 BGB eignet sich der für den Unternehmer nicht kontrollierbare mutwillige Verstoss eines Mitarbeiters (in diesem Fall eines Berufskraftfahrers) gegen seine Pflicht zur korrekten Dokumentation der geleisteten Zeit.

Das betrifft sowohl den absichtlichen Gebrauch einer Zeitstempeluhr als auch die absichtliche und absichtliche Fehlausgabe solcher Formen. Die Arbeitszeiten der am Arbeitszeitmodell beteiligten Mitarbeiter müssen vom Unternehmer korrekt erfasst werden können. Nimmt ein Beschäftigter, der außerhalb des Arbeitsplatzes arbeiten muss, Unterbrechungen vor, die er nicht nachweist, so dass unbezahlte Unterbrechungen grundsätzlich zu bezahlten Unterbrechungen werden, betrügt er den Auftraggeber über die tatsächliche Arbeitsleistung und über die Vergütungspflicht, die nur den Auftraggeber für diese Tätigkeit betrifft.

Diese Art von Verfehlungen im Rahmen der Arbeitszeiterfassung ist schwerwiegend, da der Auftraggeber auf die bedingungslose Verlässlichkeit der Mitarbeiter und die Dokumentierung ihrer Arbeitszeiten insbesondere dann ankommt, wenn die Arbeitstätigkeit nicht im Werk ausgeführt wird. In solchen Faellen kann der Unternehmer die Arbeitszeiten nicht "unter eigener Kontrolle", d.h. durch Massnahmen am und im Betrieb, uebernehmen.

Das gilt vor allem dann, wenn ein Berufsfahrer sein Auto während seiner Arbeitszeiten unberechtigterweise zu einer Tanke bringt und sich dort über einen längeren Zeitraum befindet. Es war im jetzigen Falle für den Unternehmer nicht zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist beizubehalten. Am 21. April 2010 ließ der Arbeitnehmer ein geleastes Auto der Firma X zur Privatnutzung übergeben, ohne mit dem Unternehmer, dem Eigentümer des Fahrzeuges, eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen und ohne eine Abbuchungsermächtigung von seinem Konto für Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung zu erwirken.

Er war als Einkaufsleiter für die Durchführung des Fahrzeugleasings verantwortlich - entweder auf Basis der Dienstwagenbereitstellung oder auf Basis des Mitarbeiterleasings. Seine Position hat er genutzt, um sich ein geleastes Fahrzeug ohne Abschluss eines Nutzungsvertrages übergeben zu lassen und um eine Bankeinzugsermächtigung für sein privates Konto zu vergeben. Zu allem Überfluss gab er die Bankdaten des Auftraggebers auf der Inkassovollmacht für die Kfz-Steuer an, obwohl er seine eigene Konto-Nummer angeben musste.

Er hat durch sein Handeln das Kapital seines Arbeitgebers absichtlich beschädigt oder in Gefahr gebracht. Weil der Arbeitnehmer keinen vertragsgemäßen Zugang zu einem Firmenwagen hatte, hätte er weiter an der Arbeitnehmerüberlassung teilgenommen. Von der Berechtigung zur Nutzung des Fahrzeugs ohne Abschluß eines Arbeitnehmer-Leasingvertrages konnte der Arbeitnehmer erst dann ausgehen, wenn eine dazu berechtigte Person über seinen wiederholten Abschluß eines Dienstwagenvertrages mit ihm endgültig entschieden hat.

So lange er noch keine Reaktion auf seine Aufforderung zur Bereitstellung eines X als Firmenwagen erhält, sollte der Arbeitnehmer das Auto nicht genutzt haben, da er keinen Arbeitnehmer-Leasingvertrag hat. Er hat sich selbst Leistungen gewährt, auf die er nicht über seine Vollmacht hinausgehen kann. Diese Verhaltensweise dürfte das für die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderliche Unternehmervertrauen untergraben.

Auch eine Akzeptanz dieses Missverhaltens durch den Auftraggeber war für den Arbeitnehmer eindeutig auszuschließen. Im Falle von Kollisionen, auch wenn sie sich auf der Autobahn ereignet haben, kann das erste Auftreten im Grunde darauf hinweisen, dass die Kollision durch den Kollisionsfahrer verursacht wurde. Im Falle von Schadenersatz nach einem Unfall können Gutachterkosten angegeben werden. Im Falle eines Fahrzeugschadens bei einem Unfall hat der Geschädigte, soweit es zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches notwendig und sinnvoll ist, das beschädigte Auto durch einen Sachkundigen untersuchen zu lassen, in der Regel auch die daraus resultierenden Aufwendungen zu erstatten.

Das Urteil stützt sich auf folgenden Fall: Der Kläger, ein Autovermieter, fordert vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Beschuldigten eine Entschädigung für die verbleibenden Autovermietungskosten, die den Verletzten nach einem Autounfall entstehen, für den die Gesamthaftung des Beschuldigten unumstritten ist. Der Verunglückte stellte von der klagenden Partei ein Ersatzwagen für die Dauer des schadensbedingten Verlustes ihres Fahrzeugs zur Verfügung.

Die Parteien des Mietvertrages haben in diesem Rahmen im Nov. 2009 eine von der klagenden Partei im Voraus formulierte Deklaration "Abtretung und Zahlungsauftrag" unterzeichnet, die eine Übertragung des Schadensersatzanspruchs auf Rückerstattung der Mietwagen-Kosten gegen den Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und dessen Haftpflicht aus dem vorgenannten Schadensfall der Leistung an die klagende Partei beinhaltet. Der Anspruch auf Rückerstattung der notwendigen Mietwagen-Kosten, die dem unfallverletzten Mieter durch die Vermietung eines Ersatzfahrzeuges für sein bei einem Autounfall beschädigtes Fahrzeug entstehen, verstösst nicht gegen das Gesetz über die Rechtsdienstleistungen (RDG).

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