Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Fehler Arbeit
Warnung Fehler ArbeitSein Postbote hat ein Alkoholproblem und ist nicht sehr vorsichtig mit seiner Arbeit.
Kündigungsfehler ++ Fachanwalt für Arbeitswirtschaft ++ Arbeitsschutz Berlin
Ausgangssituation: Eine Arbeitnehmerin, die 26 Jahre bei einer Hausbank beschäftigt war, wurde entlassen, nachdem sie übersehen hatte, dass 222.222. 222,22 ? statt 62,40 ? bei der Überprüfung einer Banküberweisung angegeben wurden. Das Verifizieren der zuvor von Kolleginnen und Kollegen ausgefüllten Quittungen war offenbar nur vordergründig oder ganz weggelassen, was eine Auswertung ihrer Verifikationsgeschwindigkeit ergab - 603 Quittungen in 1,4 s.
Das Hessische Landarbeitsgericht vom 7. Feb. 2013, Ref. 9 Sa 1315/12: Das Landarbeitsgericht hat die Entlassung für nichtig erklärt, da eine Abmahnung vor der Entlassung erforderlich gewesen wäre. Die Argumentation besagt, dass keine vorsätzlichen Schäden für den Arbeitgeber oder eine beabsichtigte Beeinflussung des Arbeitsprozesses vorliegen.
Der Kläger konnte nach der vorläufigen Bearbeitung durch den Kollegen am Arbeitsplatz nur beschuldigt werden, den Überweisungsauftrag nicht geprüft zu haben. Obwohl dies ein schwerwiegender Fehler war, ist die für eine verhaltensbedingte Beendigung erforderliche Negativprognose nach Berücksichtigung aller Sachverhalte nicht nachvollziehbar. Möglicherweise konzentrierte sich die Hausbank auf die fiktive Ausführung der Arbeiten und auf den schweren Fehler, der bei einer nachträglichen Inspektion entdeckt wurde und so Schäden verhinderte.
Weil 603 Quittungen nicht in 1,4 s überprüft werden können, wurde angenommen, dass die Quittungen nicht vom Mitarbeiter selbst überprüft wurden. Die Entscheidung steht im Einklang mit dem Emily-Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, wonach bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen ein individuelles Fehlverhalten nicht ausreicht, um das Vertrauensniveau zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern so weit zu beeinträchtigen, dass es unangemessen wäre, das Arbeitsverhältnis ohne Vorankündigung fortzusetzen.
Anders verhält es sich bei kurzfristigen Aufträgen. Daher muss der Auftraggeber zunächst eine Verwarnung erteilen. Fachanwalttipp für Arbeitgeber: Im konkreten Einzelfall hätten mehrere für die Kündigung relevante Aspekte berücksichtigt werden können. Einerseits wäre der Anlass für den Arbeitszeitbetrug vorstellbar, da die Arbeitnehmerin eine Leistung gefälscht hat, die sie nicht erbringt. Zusätzlich kann der schwerwiegende Fehler einen Abbruchgrund darstellen.
Allerdings stellt das Bundesarbeitsgericht regelmässig erhöhte Ansprüche an die Entlassung von langjährigen Angestellten. Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Misserfolge im Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollten nicht gefährdet werden, da das Ergebnis, wie zum Beispiel bei der fiktiven Arbeitsausführung hier, eigentlich entlassen werden kann. Eine Abmahnung ist unter Umständen nicht erforderlich, wenn der Mitarbeiter lange gearbeitet hat und sich bisher einwandfrei benommen hat.
Im Falle einer Entlassung sollte auf jeden Fall eine Kündigungsklage erwogen werden, da eine Abfindung in der Regel möglich ist. Der Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme ist 3 Monate ab Erhalt der Aufhebungserklärung.