Geschäftsgebühr Berechnen

Berechnen Sie die Geschäftsgebühr

Im Gerichtsverfahren werden die Gebühren analog zur Geschäftsgebühr berechnet. Der vom Landgericht zugesprochene Betrag. Ein Honorar entsteht, wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich für Sie tätig wird. Der Betrag der Geschäftsgebühr hängt von einem bestimmten Aufwand und dem zugrunde liegenden Streitwert ab.

Verschiedene Bearbeitungsgebühren - und deren Abzug von einer Bearbeitungsgebühr

Wird das Honorar für die anwaltliche Arbeit mehrmals erhoben und werden die vor Gericht erhobenen Forderungen durch eine objektive Anhäufung von Klagen in einem einheitlichen Gerichtsverfahren geahndet, so dass das Honorar nur einmal entsteht, sind alle angefallenen Honorare im Verhältnis zur Bearbeitungsgebühr in der jeweiligen Summe zu erstatten. Gemäß der Vorschrift in RVG 3 Abs. 4 S. 1 RVG wird die im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt anfallende Geschäftsgebühr im Gerichtsverfahren auf die Prozessgebühr anrechenbar, bei Werthonoraren jedoch maximal mit einem Honorarsatz von 0,75. Bei einer Wertgebühr wird der Betrag auf den Sachwert des Sachverhalts anrechenbar, der nach RVG 3 Abs. 4 S. 5 auch Gerichtsverfahrensgegenstand ist.

Der Antragsgegner kann sich im Kostenermittlungsverfahren nach 15a Abs. 2 RVG auf diese Gutschrift als Dritter berufen, wenn dem Antragsgegner die Geschäftskosten in Rechnung gestellt werden. Strittig ist, in welcher Form die Gutschrift mit mehreren Geschäftsentgelten erfolgt, wenn diese wie im Falle einer Streitigkeit in einer Einheitsgebühr mit objektivem Reklamationsaufkommen aufgelöst werden.

In Anlehnung an den Text der Vorbemerkungen 3 (4) Sätze 1 und 5 RVGV, wird der tatsächliche Betrag aller anfallenden Gebühren pro rata temporis auf die Verfahrensgebühr1 angerechnet, was dazu führt, dass nach der Gutschrift weniger als das 0,55-fache der Bearbeitungsgebühr übrig bleibt oder gar ganz aufgehoben wird2.

Dies wird durch den Text der vorläufigen Anmerkung 3 (4) S. 1 RVGV unterstützt. Bemessungsgrundlage für den zu berechnenden Gebührenanteil ist demnach nur eine tatsächliche Geschäftsgebühr, nicht aber eine erfundene Betriebsgebühr5. Die Gutschrift nach Maßgabe des Wertes des Gegenstandes, der auch Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist, ist an die Regelung in der vorläufigen Note 3 Abs. 4 RVGV gebunden.

Aus diesem Grunde kann die dem Kostenfeststellungsantrag des Antragstellers zugrundeliegende zweite Stellungnahme, die eine erfundene Geschäftsgebühr entsprechend dem im Gerichtsverfahren strittigen Betrag von der Bearbeitungsgebühr abziehen will, nicht befolgt werden.

Es gab keine Geschäftsgebühr in dieser Größenordnung. Er kann daher bei der Gutschrift nicht miteinbezogen werden. Daß die Klägerin nach dieser Ansicht in keinem Fall die fingierte Geschäftsgebühr aus dem vom LG festgestellten Streitwert von 135.000 , sondern nur aus der Gesamtsumme der streitigen Einzelwerte seiner präjudiziellen Aktivität in der Gesamthöhe von 110.

Tausend Euro, das spielt keine Rolle mehr. Diesem wird erfolglos entgegengewirkt, dass die Umsetzung dieser Prinzipien im Einzelnen die prozessuale Aktivität des Anwalts durch Verrechnung der angefallenen tatsächlichen Honorare vollständig abwerten würde. Der Zweck der Gutschrift ist es zu verhindern, dass die gleiche Aktivität zweimal bezahlt wird - durch die Geschäftsgebühr und darüber hinaus durch die Vorgangsgebühr.

Maßgeblich für den durch den Betrieb des Unternehmens initiierten Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts, einschließlich der Informationen, ist, ob der Rechtsanwalt bereits durch eine präjudizielle Aktivität in den Fall involviert war. 7 Die Geschäftsgebühr wurde unter Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gemäß 31 Nr. 1 BGB vollständig auf die Verfahrensgebühr anrechenbar gemacht (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB).

Im Gegensatz dazu sollte der Anwalt nach dem Anwaltsvergütungsgesetz in der Regel einen Teil des Geschäftshonorars einbehalten. Tritt jedoch, wie im Falle eines Rechtsstreits, das Geschäftshonorar mehrmals auf, weil der Anwalt mehrmals vor Gericht verklagt wird, und tritt in einem späteren Gerichtsverfahren das Verfahrenshonorar nur einmal ein, so kann eine Herabsetzung des Verfahrenshonorars oder dessen Aufhebung durch die Aufrechnung nicht als unzumutbar erachtet werden, da sie der bisherigen Gesetzeslage infolgedessen entsprich.

Der Berufungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Risiko eines Negativsaldos besteht8, da eine Gutschrift nur bis zur maximalen Summe der Gebühren möglich ist, auf die die Gutschrift angewendet werden kann. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass sich aus der Regelung der Gutschrift nicht ergeben hat, dass 0,55 der Prozessgebühr beim Anwalt bleiben sollen.

RVG Die RVG richtet sich nicht nach der Höhe der nach der Verrechnung verbleibenden Prozessgebühr, sondern danach, inwieweit die Verrechnung stattfindet, nach dem für die Geschäftsgebühr geltenden Honorarsatz und beschränkt diese auf 0,75. Anstatt der Verrechnung einer je 0,65-fachen Geschäftsgebühr wird ein dem prozentualen Teil der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr entsprechend dem prozessualen Streitwert anteilig in der Höhe des Gegenstandes der präjudiziellen Aktivität gegen die Gesamthöhe des Gerichtsverfahrens außer Acht gelassen.

Sollten jedoch von mehreren Parteien vor Gericht getrennte Honorare anfallen, diese aber gemeinsam in einem Rechtsstreit auftreten, so wird in der Rechtssprechung festgehalten, dass die für mehrere Posten vor Gericht anfallenden Honorare entsprechend dem prozessualen Aufwand auf die nachfolgende Geschäftsgebühr aufgerechnet werden9.

Insofern akzeptiert der BGH auch nicht das Vorbringen, dass die Tatsache, dass der Antragsteller aus verfahrensökonomischen Erwägungen nicht in mehreren Prozessen, in denen mehrere Verfahrenshonorare anfielen, sondern in einem einzelnen Gerichtsstreit gegen den Antragsgegner vorging, nicht dazu führt, dass nur ein kleiner Teil der Verfahrenshonorare bei seinem Bevollmächtigten verbleibt.

Sie ist auf die vom Gesetzgeber angeordnete Entgeltdegression zurückzuführen, die für eine objektive Anhäufung von Klagen geringere Entgelte zur Folge hat als für die Durchsetzung einzelner Ansprüche in mehreren Rechtsstreitigkeiten.

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