2 Abmahnungen Dann Kündigung

Vorsichtsmaßnahmen Dann Beendigung

muss ernster genommen werden (Urteil vom 16.9. 2004, Az: 2 AZR 406/03). Das gilt auch für schwerwiegende Ereignisse. Die Formvorschrift für eine Verwarnung.

Zwei Monate. Acht Jahre und mehr. Arbeitnehmer jedoch nur, wenn die Praxis dem Kündigungsschutz unterliegt.

Zwei Abmahnungen, dann Kündigung? Aufgepasst, Arbeitsgesetz, Warnung.

Ist eine Verwarnung wegen nicht angemeldeter Nebenbeschäftigung (schwarz) und nun eine Verwarnung wegen Kontaktboykotts (gestörtes Treuhandverhältnis und Arbeitsverweigerung) eingegangen, so kann als nächstes die Kündigung erfolgen? Ist es wesentlich, wie lange die Warnungen zeitversetzt sind? Geordnet nach: wird wohl lieber die Annin als die Annin....... die Warnungen empfängt. und nein, es muss nicht die selbe "Straftat" sein, die der Grund für die Warnung ist.

Die Wikipedia schreibt in die Warnungen / Personalakte: Warnungen sind Dokumente über das Beschäftigungsverhältnis und werden daher in die Mitarbeiterakte aufgenommen. Falsch ausgesprochene Abmahnungen führen zu einem Entlassungsanspruch des Mitarbeiters aus der Belegschaftsakte, wenn er z.B. entweder unbefristet ist, falsche Tatsachenaussagen beinhaltet, auf einer falschen juristischen Beurteilung des Mitarbeiterverhaltens basiert oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet, und selbst wenn der Arbeitgeber auch bei einer berechtigten Verwarnung kein schützenswertes Sicherungsinteresse mehr an der Belegschaftsakte hat.

Mitarbeiter haben das Recht, eine Verwarnung aus ihrer Personendatei entfernen zu lassen, wenn sie sich innerhalb eines gewissen Zeitraums einwandfrei verhalte. An der weiteren Speicherung einer rechtlichen Verwarnung kann der Unternehmer jedoch auch dann ein legitimes Recht haben, wenn er im Falle einer Wiederholung eine weitere Verwarnung erteilen müßte, d.h. wenn er sich im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung nicht mehr auf die Verwarnung verlassen konnte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Juni 2012 entschieden, dass ein Mitarbeiter nur dann die Streichung einer berechtigten Verwarnung aus seiner Belegschaftsakte fordern kann, wenn das beanstandete Benehmen für das Beschäftigungsverhältnis "in jeder Beziehung bedeutungslos" geworden ist. Dies ist nicht zwangsläufig der Fall, falls der Arbeitgeber eine weitere Warnung ausgeben muss, weil die Originalwarnung ihre Funktion verliert.

Danach kann der Unternehmer gerechtfertigte Abmahnungen auch für einen wesentlich längeren Zeitraum als nur für zwei oder drei Jahre aufbewahren. In den Aufbewahrungsfristen für Abmahnungen gibt sich das BAG nicht selbst vor, sondern macht die Fristen von der Strenge einer Dienstpflichtverletzung im Einzelnen ab. Ein Verstoß, der nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht, könnte seine Relevanz für das Beschäftigungsverhältnis einbüßen.

"Nur wenn der Mitarbeiter bei der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses in rechtlicher Hinsicht nicht mehr mitwirken kann, kann er die Streichung einer berechtigten Verwarnung aus seiner Akte einfordern. Die durch die Verwarnung beanstandete Verhaltensweise muss für das Beschäftigungsverhältnis in jeder Beziehung rechtsunwirksam geworden sein. "Kündigung ist auch ohne Vorwarnung möglich - so ist die bisherige Story von "2x Warnung und dann Kündigung" ein Wunder.

Es ist nicht notwendig, den gleichen Verstoß mehrfach zu mahnen. Ein Warnhinweis ist eine Bitte, das Verhalten des Auftragnehmers zu ändern und eine Verwarnung, dass der Betrieb sonst in Gefahr ist. Der Auftraggeber hat auch eine Verwarnung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Auftragnehmer über die Konsequenzen einer erneuten Verletzung der Pflichten informiert wurde. Ein Warnschreiben ist daher ein leichteres Mittel, um einem Mitarbeiter klarzumachen, dass es so nicht weitergehen kann.

Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nach einer Verwarnung weiterhin nicht nach und verhält sich vertragswidrig, kann er entlassen werden. Er verstand oder wollte die Warnung nicht als das milde Mittel deuten. Ein Mitarbeiter kann bei einer weiteren bereits einmal gemahnten Verletzung der Pflicht aus Verhaltensgründen gekündigt werden.

In der Zeit zwischen einer Verwarnung und einer weiteren Verletzung kommt es auch auf den individuellen Fall der "Straftat" an.

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