259 Zpo

258 Zpo

Die Klage wegen nicht rechtzeitiger Zahlung. ZPO ist immer dann zulässig, wenn die Verladung den Umständen entsprechend erfolgt. 259 Klage wegen nicht rechtzeitiger Zahlung. Auszahlungsvorgänge gemäß §§ 257-259 ZPO -[x]. b) aber gemäß § 260 ZPO (Anschluss) in Verbindung mit

259 ZPO-Beschwerde wegen nicht fristgerechter Erfüllung

Die neue Suchfunktion: Aktion auf künftige kann ausser im Fall von künftige der §Â 257, 258 angestoßen werden, wenn die künftige nach der Befürchtung, dass der Debitor sich der pÃ?nktlichen Ausführung entziehen wird, berechtigt ist. 1.376 Entscheide zu  259 ZPO in unserer Datenbank: Beschwerde bei Klageabweisung auf Veröffentlichung einer Mitteilung an Schlüssels; ....

Schadenersatz statt der Leistung: Ausschluß des Rückerstattungsanspruchs nach....

259 ZPO, Verfahrensfortsetzung

Bei der Vernehmung sind die allgemeinen Regeln für die Durchführung der Anhörung, einschließlich der Diskussion von Tatsachen und Rechtsvorbringen, der Vernehmung von Beweismitteln und der Diskussion der Prüfungsergebnisse, zu beachten. Hat der Antragsgegner während der Auseinandersetzung die Erlaubnis des Beschwerdeführers eingeholt, kann er einen Erklärungsantrag im Sinn von § 236 stellen.

In der mündlichen Verhandlung vor den Einzelrichtern eines nationalen Gerichts kann beantragt werden, in das Verfahren einen Rechtsbehelf einzubringen, der bei der Wahrnehmung der Sondergerichtsbarkeit in Handelssachen in der mündlichen Verhandlung vor den Einzelrichtern eines unabhängigen Handelsgerichts in der Wahrnehmung der allgemeinen Rechtsprechung zu erfolgen hat. Hält der zuständige Haftrichter dies für richtig, wird die verlangte Ergänzung in das Gericht aufgenommen.

Entscheidungen zu § 259 ZPO

Bei Klagen eines Drittschuldners ist in der Regel auch eine zukünftige Erfüllungsklage gemäß 259 ZPO wegen Bedenken über die Verweigerung der Erfüllung möglich. Anfechtungswert: Im Gegensatz zu einer Anfechtungsklage auf zukünftige Mieten, für die im Wesentlichen 9 ZPO zur Anwendung kommt, wird der Anfechtungswert einer Anfechtungsklage auf zukünftige Nutzungsentgelte nach § 259 ZPO gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ermittelt.

Für eine Handlung zur künftigen Erfüllung im Sinn von 259 ZPO ist es nicht notwendig, dass die Erfüllung unter allen Bedingungen mit Sicherheiten belastet wird, sondern nur, dass sie, wenn nichts Ungewöhnliches geschieht, auch weiterhin verschuldet ist ( "BAG", Entscheidung vom 24. 02. 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 bis § 850 c ZPO).

Daher ist es nicht erforderlich, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung in den Gesuch oder in das Gerichtsurteil (a. A. BAG, Entscheidung vom 13. 3. 2002 - 5 AZR 755/00 = NJOZ 2003, S. 1553) aufzunehmen, gleichgültig, ob es sich um eine Drittschuldklage oder einen anderen Anspruch auf Lohnzahlung handelte.

Der Strukturbestandteil ERA hingegen ist nicht Teil einer gleichmäßigen Erhöhung der Vergütung ab dem 1. Januar 2006. Zu den Bedingungen des Anspruches des Einspeisebereiten gegen den Einspeiseberechtigten gemäß 4 Abs. 2 S. 2 hälfte 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 hälfte 1 EEG (2004) auf Netzausbau.

Eine entsprechende Maßnahme, wenn die Einrichtung noch nicht anschlussbereit ist, ist daher keine unerlaubte Handlung für die künftige Erfüllung gemäß 259 ZPO (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 11. Juni 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485). Derjenige, der Strom im Sinn von 4 Abs. 2 S. 2 Halbe 2 EEG (2004) ins Netz einspeisen will, ist derjenige, der zwar noch nicht wie der Betreiber ( 3 Abs. 2 S. 2 Halbe 2 EEG (2004)), aber noch nicht die gleichen Rechte wie derjenige hat.

eeg ( "eeg", 2004)), betrieben eine Stromerzeugungsanlage aus regenerativen Energieträgern, die vor allem den erzeugten elektrischen Energieträger ins Netz einkoppelt. EEG ( (2004), für das der Betreiber die Aufwendungen nach 13 Abs. 2 S. 1 EEG (2004) zu übernehmen hat und nicht eine Netzanschlussmaßnahme, für die der Betreiber die Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 S. 1 EEG (2004) zu zahlen hat. a.

Die Geltendmachung von Ansprüchen nach 4 Abs. 1 EEG (2004) auf Netzanbindung einer Windkraftanlage und auf Annahme des Stromes aus dieser Windkraftanlage, wenn die Windkraftanlage noch nicht aufgestellt und der Anschluss an das Netz noch nicht hergestellt ist, ist eine Maßnahme auf zukünftige Leistungserbringung nach § 259 ZPO.

Dies ist mangels der Geltendmachung der Ansprüche nicht zulässig, kann aber als zulässiger Feststellungsprozess nach 256 Abs. 1 ZPO uminterpretiert werden. a) Ein gerichtlicher Verweis, der sich weder aus dem genannten noch aus dem Urteilsinhalt ableiten lässt, wird als nicht erfolgt angesehen. b) Eine Handlung nach 283 BGB a. F. in Verbindung mit 283 BGB a. F. in Verbindung mit 256 Abs. 1 ZPO liegt vor.

Wenn der Unterhaltspflichtige jedoch den Änderungsanspruch für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge nur noch gegen die Sozialhilfeeinrichtung als Rechtsnachfolgerin geltend gemacht hat, kann er nicht mehr darauf hingewiesen werden, dass er nun - aus den Erwägungen des Leitprinzips Nr. 1 - seine Rechte (umfassender) mit einer Klageschrift gegen die Unterhaltspflichtige geltend machen kann.

Nach § 259 ZPO ist es dem Unterhaltspflichtigen gestattet, auch seine Forderungen nach §§ 313, 412, 404 BGB, die erst nach Abschluss der Anhörung gegenüber seinem gesetzlichen Nachfolger - also nach 412, 404 BGB - mit einer Änderungsklage ( 323 ZPO) gegen den Sozialversicherungsträger als (zukünftigen) rechtlichen Nachfolger geltend zu machen, soweit davon auszugehen ist, dass die Abtretung überhaupt erst nach Abschluss der Anhörung erfolgen wird.

Hinsichtlich der bereits in erster Instanz erhobenen Klagen hat das Bundesarbeitsgericht die Zulassung von Klagen stillschweigend akzeptiert; das Berufungsgericht muss dies akzeptieren und ist daher an der Untersuchung der Klagefrage selbst verhindert (BAG, Entscheidung vom 09.07.1996 - 5 AZB 6/96 -, NZA 1996, 1117 f. ; BAG, Entscheidung vom 21.04.1993 5 AZR 276/92-, n.V.).

nach der Rechtsprechung angeführt, vgl. auch BGH, Urteile vom 12.11. 1992 - V ZR 230/91 -, BGHZ 120, 204 ff. zur Parallelproblematik mit § 17 a GVG). Andererseits sind die Bedingungen für eine Verlängerung der Klage gemäß 533 ZPO (siehe zu einer vergleichbaren Aufstellung BAG, Entscheidung vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v.).

Die Kündigung des Anstellungsvertrags eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschafterin sowie dessen Abschluß (vgl. dazu BGH, Entscheidung vom 09.10. 1989 - II z. B. 16/98 -, WM 1989, 1848 ff. ; BGH, Entscheidung vom 03.07. 2000 - II z. B. 282/98 -, WM 2000, 1698 ff.) fallen ausschließlich in die Kompetenz der Gesellschafterhauptversammlung (BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2000).

2003 - II Zoll 196/90 -, WM 1991, 852 ff.; BGH, Entscheidung vom 27.03. 1995 II Zoll 140/93 -, WM 1995, 838 ff.; siehe auch BGH, Entscheidung vom 24.02. 1992 - II Zoll 79/91 -, WM 1992, 731 ff. für die gleiche Fragestellung bei der AG: BGH, Entscheidung vom 22.04. 1991 - II R 151/90 -, WM 1991, 941 f.; BGH, Entscheidung vom 28.04. 1997 - II R 282/95 -, WM 1997, 1210 f.).

Das betrifft nicht nur Vorstandsmitglieder, die zum Kündigungszeitpunkt noch im Amt sind, sondern auch "ausgeschiedene" Vorstandsmitglieder der GmH, für Fälle, in denen ehemalige Vorstandsmitglieder, die durch eine Fusion ihre Vorstandsposition eingebüßt haben und nicht mehr als Vorstandsmitglieder der übernehmenden Firma berufen wurden, entlassen werden sollen (BGH, Beschluss vom 12. September 2008).

2007 - II z. B. 168/96 -, WM 1997, 1657 f.; BAG, Entscheidung vom 20.08. 1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v. zitiert nach Juris). Wie bei einer ordentliche Beendigung aufgrund eines Verhaltens nach 1 KG hat auch bei einer außerplanmäßigen Beendigung nach 626 BGB (BGH, Entscheidung vom 28.10.2002 - II RZ 353/00 -, NJW 2003, 431 ff. ; BAG, Entscheidung vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91, n. v.) der beendende Vertragspartei die Beweismittel für die die Beendigung verursachenden Sachverhalte zu tragen.

aus der Rechtsprechung; BAG, Entscheidung vom 26.08. 1993 - 2 AZR 154/93 -, BAGE 74, 127 ff. ; BAG, Entscheidung vom 06.08. 1987 - 2 AZR 226/87 -, NJW 1988, 438). Widerspricht der entlassene Mitarbeiter jedoch der Entlassung und stellt im Sinn von 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen Fakten dar, die eine Rechtfertigung für sein Vorgehen bilden oder anderweitig milder ausfallen können, so hat der Dienstherr wiederum Fakten vorzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die die vom Dienstnehmer vorgebrachten Rechtfertigungen verunsichern (BAG, Urteilsbegründung vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91 -, n. v.).

nach Juris mit Nachweis der Rechtssprechung; BAG, Entscheidung vom 06.08. 1987 - 2 AZR 226/87 -, NJW 1988, 438). Auf Lohnforderungen aus Dienst- und Anstellungsverhältnissen findet 259 ZPO Anwendung (BAG, Entscheidung vom 12.02.1983 - BAGE 42, 54 ff.). Im Falle eines nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmers kann eine tarifvertragliche Lohn- und Gehaltserhöhung nur dann erfolgen, wenn im Arbeitgeberverhalten klar erkennbar ist, dass er die von den Tarifparteien verhandelten Lohnerhöhungen langfristig übernimmt (hier negiert auf der Grundlage des BAG 14.03.2002 - 5 AZR 755/00 EzA § 259 ZPO Nr. 1).

Ist die Einwilligung des Betriebsrates des aufnehmenden Unternehmens für eine von einem Schwerbehinderten beantragte Anstellung in einem anderen Unternehmen des Unternehmers notwendig, kann der Unternehmer mit der Einwilligung des Betriebsrates unter den Bedingungen des 259 ZPO zu dieser Anstellung bestraft werden. Der Schwerbehindertenanspruch nach 81 Abs. 4 S. 4 Nr. 4 S. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IIX berührt nicht die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG.

Ist ein Wechsel zur Erfuellung des Schwerbehindertenarbeitsanspruchs notwendig, hat der Schwerbehinderte darauf zu bestehen, dass der Unternehmer die Vereinbarung nach 99 BetrVG mit dem Arbeitnehmerrat erhält. Wird das Verfahren der gerichtlichen Einwilligung vom Unternehmer ungenügend durchgeführt, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen. Halbjahr HGB i. d. F. von Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 18.03.1994 (BGBl I S. 560) für die gegen ihn gerichteten Vergütungsansprüche des Mitarbeiters, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren nach Austritt aus der KG geschuldet sind oder werden.

Die Begründung einer erst in der Folgezeit auf Bezahlung ausgerichteten Annahmeverzugsklage (vgl. 259 ZPO) ist nicht davon abhängig, ob zum Zeitpunkt über die letzte mündliche Anhörung die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Mitarbeiters (vgl. 297 BGB) auch für die weitere Entwicklung gesichert sein muss (gegen BAG 18.12. 1974 - 5 AZR 66/74- EzA § 615 BGB Nr. 27).

Eine Kombination aus einer Rückerstattungsklage und einer bedingten Schadenersatzklage ist daher nur möglich, wenn der Antragsteller wegen berechtigter Bedenken wegen Nichtausführung eine Klage auf Ersatz des künftigen bedingten Schadens erheben kann. Es ist lediglich zu überprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgewählte Form der Umsetzung (Kündigung, Übertragung, Aufhebungsvertrag) effektiv ist. Ein nummerierter Klageantrag richtet sich ausschließlich nach dem gewünschten Nennwert, ohne dass das zuständige Gericht einen Beurteilungs- oder gar Ermessenspielraum hat ( 61 S. 1 GKG).

Nur bei unbestimmter Forderung und einem von der Klägerin im Umfang ihrer Vorstellungen über den streitigen Wert geäußerten ökonomischen Interesse schätzt das Gericht den streitigen Wert nach eigenem Gutdünken nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, unter Anrechnung der Höchstgrenze nach 42 Abs. 2 S. 1 GKG alt (jetzt: Abs. 1 S. 1 S. 1).

Ein Pensionsschuldner ist nicht dazu angehalten, die laufende Leistung der Betriebsrente gemäß 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG anzupassen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse der Änderung entgegenstehen. Durch die Integration des Rentenschuldners in eine Gruppe kann es dazu kommen, dass dem Rentenschuldner die vorteilhafte Wirtschaftslage eines anderen zur Gruppe gehörenden Betriebes angerechnet werden muss (sog. Berechnungsdurchdringung).

Der Ermessensspielraum nach 16 Abs. I BetrAVG muss sich unter anderem an der ökonomischen Situation des Unternehmers ausrichten. Die ökonomische Situation der Gruppe, der der Arbeitnehmer angeschlossen ist, ist nicht direkt relevant. Gleiches trifft zu, wenn ein Provisionsmodell sicherstellt, dass der Auftraggeber immer einen Gewinn erwirtschaftet, auch wenn der Gesamtkonzern Schaden erleidet.

Wenn jedoch ein spezifisches Risiko für den Konzern vorliegt, dass sich die Wirtschaftskrise auf das Geschäft des Pensionsschuldners "auswirkt", kann dies zu einer überhöhten Belastung des Betriebs durch Anpassungen der betrieblichen Altersversorgung werden. Die Berichtigung der betrieblichen Altersversorgung kann ganz oder zum Teil verweigert werden, wenn der Dienstgeber in den drei Jahren nach der Berichtigung kein Einkommen erzielen wird, das die Deckung der Erhöhungsfinanzierung und eine entsprechende Eigenkapitalverzinsung gewährleisten würde.

Die Verzinsung der Bestimmungen der Diskontierungsverordnung in Verbindung mit 253 Abs. 1 S. 1 HGB ist nicht anzuwenden. Die Ermessensausübung nach 16 Abs. 1 BetrAVG muss sich unter anderem an der ökonomischen Situation des Unternehmers ausrichten. Die ökonomische Situation der Gruppe, der der Arbeitnehmer angeschlossen ist, ist nicht direkt relevant.

Gleiches trifft zu, wenn ein Provisionsmodell sicherstellt, dass der Auftraggeber immer einen Gewinn erwirtschaftet, auch wenn der Gesamtkonzern Schaden erleidet. Wenn jedoch ein spezifisches Risiko für den Pensionsschuldner durch die Wirtschaftskrise entsteht, kann dies zu einer überhöhten Belastung des Betriebes durch Anpassungen der betrieblichen Altersversorgung werden.

Die Berichtigung der betrieblichen Altersversorgung kann ganz oder zum Teil verweigert werden, wenn der Dienstgeber in den drei Jahren nach der Berichtigung kein Einkommen erzielen wird, das die Deckung der Erhöhungsfinanzierung und eine entsprechende Eigenkapitalverzinsung gewährleisten würde. Die Verzinsung der Bestimmungen der Diskontierungsverordnung in Verbindung mit 253 Abs. 2 S. 2 HGB ist nicht anzuwenden.

Der Anpassungsbetrag kann zum Teil abgelehnt werden, wenn der über eine entsprechende Eigenkapitalrendite hinausgehende Wert nicht zur Finanzierung der mit der Pensionsanpassung verbundenen Kosten ausreichend ist. Ob und in welchem Umfang der Bonus gezahlt wird, kann der Unternehmer nach eigenem Gutdünken bestimmen.

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