1 5 Geschäftsgebühr Verkehrsunfall

5 Geschäftsgebühr für Verkehrsunfall

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten unter 1). Die Rechtsanwältin war berechtigt, eine Geschäftsgebühr von 1,8 gemäß Nr. 2400 5 VV-RVG, § 2, 14 RVG zu erheben. Zu der Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 als Rahmengebühr mit einer Gebührenspanne zwischen 0,5 und 2,5 ausgelegt sein kann.

Anerkennung einer Geschäftsgebühr von 1,5 % für die Durchsetzung von Personenschäden - Rechtsanwalt Dr. Jürgen J. H. Jungbauer über das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2015 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - News

Kurzmitteilung on "Gebührenrecht - Remark zur Beurteilung des AG vom 28.04.2015" by Sabine Jungbauer, originally published in: DEUTSCHLAND 2015 Ausgabe 10, 613 - 614 Dieser Artikel ist ein kurzer.... Kurzmitteilung on "Gebührenrecht - Remark zur Beurteilung des AG vom 28.04.2015" by Sabine Jungbauer, originally published in:

Der Artikel ist ein kurzer Kommentar zum Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2015 - 46 C 299/14, in dem das Landgericht Düsseldorf eine Geschäftsgebühr von 1,5 für die Behauptung von Körperschäden für sachgerecht hält. Der Autor erklärt in seinem Vermerk, dass die in 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Voraussetzungen nur für die Festsetzung der Geschäftsgebühr bis zu 1,3 maßgeblich sind.

Ab einer Geschäftsgebühr von 1,3 hängt sie jedoch nur vom Ausmaß und der Schwere der rechtlichen Arbeit ab (Hinweis zu Nr. 2300 VVRVG). Bei der Durchsetzung von Personenschadenersatzansprüchen hatte das Landgericht Düsseldorf einen beträchtlichen Spielraum bestätigt und dies mit der notwendigen Einsichtnahme in das Strafregister, der Erlangung ärztlicher Bescheinigungen, der Überprüfung und Überprüfung angemessener Entscheidungen zur Beurteilung des Schmerzensgeldanspruchs und der Korrespondenz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens untermauert.

Nach Ansicht des Autors gibt es neben den vom Kunden erwähnten Aktivitäten weitere Aktivitäten, die eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 begründen können, wie die Diskussion und Konsultation über einen möglichen Strafantrag, ausführliche Gespräche mit dem Kunden über die durch die Schädigung entstandenen Behinderungen, um eine angemessene Entschädigung für Schmerzen und Leiden zu begründen, oder eine Diskussion über die erhaltenen Tauglichkeitszeugnisse oder Sachverständigengutachten.

Um in Einzelfällen die Kosten für das Unternehmen rasch zu rechtfertigen, empfehlen wir Ihnen, eine eigene Liste der durchzuführenden Aktivitäten zu entwerfen. Diese Nachricht wurde von Ass.

Verkehrsunfälle - Anwaltskosten - Geschäftsgebühr von 1,5

Das Landgericht Hamburg-Harburg, Kammer 645, anerkennt in der Rechtssache XXX am 21. November 2006 ohne mündliches Verfahren: 1) Der Angeklagte wird zur Zahlung von 104,17 EUR (in Worten: 1 hundert-vier 17/100) zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 19. Juni 2006 verpflichtet.

Der Angeklagte ist für die Rechtsstreitigkeiten verantwortlich. Der Sachverhalt wird nicht nach § 313 a 1 ZPO dargestellt; die zulässigen Klagen sind begründen. In dem Rechtsstreit fordert der Antragsteller die restlichen Anwaltskosten, nachdem der Antragsgegner lediglich 715,77 EUR netto von seiner Anwaltskostenrechnung in Hoehe von 819,94 EUR bezahlt hat.

Der Rechtsanwalt der Klägerin legte die Geschäftsgebühr auf 1,5 fest, der Angeklagte betrachtete nur 1,3 als sachgerecht. Aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2005 in Hamburg steht dem Antragsgegner ein weiterer Schadensersatzanspruch nach §§ 823 BGB 7, 17 StVG in Verbindung mit 3 Nr. 1 Versicherungszwang in einer Gesamthöhe von 104,71 ? zu.

Nach dem unbestrittenen Tatbestand hat der Antragsgegner dem Antragsteller den vollen Schadenersatz für den durch den Unfall verursachten Schaden, einschließlich der Prozesskosten, zu zahlen. Die dem Rechtsanwalt des Verletzten entstehenden Anwaltskosten richten sich nach dem Ansatzpunkt. Der Rechnungsabschluss der Stimmrechtsvertreter vom 29. Mai 2006 erfolgt nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsgebührengesetzes. Der Vergleich mit einer Geschäftsgebühr von 1,5 ist im konkreten Einzelfall nicht unangemessen und daher für den Beklagten bindend.

Der Fall war im Hinblick auf die damals unbegründete Rechtssprechung zum Unfallersatz-Tarif überproportional schwer, die Ermittlung der Höhe der Betongebühr von 1,5 wurde nicht irrtümlich falsch berechnet. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bestimmung einer Rahmenvergütung alle Sachverhalte des Einzelfalls zu beachten, vor allem der Geltungsbereich und die Schwierigkeiten des Einzelfalls, wobei die Bestimmung der Rahmenvergütung - soweit sie von einem Dritten zu zahlen ist - nicht bindend ist, wenn sie unzumutbar ist.

Das RVG legt für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 v. a. das Erfordernis fest, dass eine Vergütung von 1,3 nur dann verlangt werden kann, wenn die Sache umfassend oder kompliziert ist. Der Rechtsanwalt hingegen hat einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung der Gebühren. Ungewöhnlich kompliziert war die Sache wegen der Ratschläge zur Unfallersatzrate.

Spätestens zum entsprechenden Termin - vor der Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 - gab es keine konsolidierte und vereinheitlichte Rechtssprechung zum Unfallersatz-Tarif. Insoweit kann die Angeklagte nicht behaupten, dass die Streitfrage des Unfalltarifs nur einen kleinen Teil des Totalschadens betrifft und die Angelegenheit daher allgemein nicht ungewöhnlich schwer war.

Überdurchschnittlich schwer kann eine Sache auch sein, wenn sich die Schwierigkeiten nur auf einen Teil des Wertes des Objekts beziehen, während die anderen von mittlerer Bedeutung sind. Dies kann nach Ansicht des Gerichtshofs nicht bedeuten, dass ein Fall, der zum Teil mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist, wegen anderer Durchschnittselemente notwendigerweise als Gesamtdurchschnitt angesehen werden muss. Bei einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad kann stattdessen regelmässig davon ausgegangen werden, dass die Angelegenheit als Ganzes eine überdurchschnittliche Problematik darstellt, es sei denn, andere Bestandteile des Mandates waren nicht von unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

Nach Ansicht des Gerichtes ist auch die Festlegung des Honorars auf 1,5 nicht ungerecht auf der Grundlage der nun als Ganzes zu beachtenden Voraussetzungen des § 14 RVG. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerin in den Grenzen von 1,3 bis 2,5 einen Gestaltungsspielraum von 20 % haben.

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