Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verfallen Abmahnungen
Verwirkte WarnungenHuman Resource Management - Teil I: 2nd edition: - Rechtlicher Rahmen als.... - Der Müller
Reiner Müller hat an der Uni Mannheim mit den Studienschwerpunkten Personalwesen, Recht, Pharmazie, Medizin, Marketing und Wirtschaftspsychologie studiert. Zurzeit ist er He currently works as a teacher at the FHHH (Fachschule für Hotelbetriebswirtschaftlehre und Hotelmanagement) in Heidelberg. Der Schwerpunkt liegt in den Bereichen Personalmanagement, Obligationenrecht, Arbeitsrecht, Hotel- und Wirtschaftsrecht. Gleichzeitig wurde ihm ein Lehrstuhl an der Genossenschaftlichen Staatlichen Fachhochschule Mannheim übertragen.
Ein weiterer Lehrauftrag im Bereich der gastronomischen Meister-Ausbildung an der HoFa-Akademie gem. in Heidelberg vervollständigt sein Wissen.
Onlineshops und Startups: Gründung und Betrieb von Handelsplattformen legal - Niko Härting GmbH
Wegweiser zum Online-Handel: Es gibt viele Fallen, die auf Start-ups und Online-Shop-Betreiber im Internet gewartet haben und kostspielige Nachteile haben. Der Schwerpunkt bei der Neugründung und dem Betreiben eines Onlineshops liegt in der Regel auf gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, einschließlich des Marken- und Domainrechts. Hervorzuheben sind hier - Organisation eines Shop, einer Handelsplattform, einer App mit jeweiligen Aufdruck und AGB's - Verträgen mit den Auftraggebern - Abschluss der Aufträge - Zusammenführung fremder Inhalte - Anzeige - Vermeidung und Verteidigung von Warnungen Dieses Handbuch dient dazu, Irrtümer zu verhindern und sich rechtlich im Paragraphendschungel zurechtzufinden.
Mit zahlreichen Hinweisen, Tips und Beispielen aus der Anwendung sowie einer Vielzahl von Mustern unterstützt der Verfasser Gründer und Betreiber von Plattforms.
AZR 782/11: Warnung läuft nicht selbsttätig ab - Zeit allein ist nicht ausreichend.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2012 musste der zweite Bundesarbeitsgerichtssenat (BAG) der Fragestellung nachgehen, ob und - wenn ja - wann eine Verwarnung des Arbeitgebers an den Mitarbeiter aufgrund des zeitlichen Ablaufs aus der Belegschaftsakte entfernt werden soll. Der Kläger, ein Verwaltungsangestellter und der Angeklagte als Sponsor einer Erwachsenenbildungseinrichtung kämpften im vorliegenden Verfahren um die Aufhebung einer Verwarnung.
Am 01.12.2006 wurde sie auf die Stelle einer Hausverwalterin in der Erwachsenenbildung versetzt. Anfangs MÃ??rz 2007 wurden zunÃ??chst Aufgaben (Pfand- und Zahlungsanweisungen fÃ?r das Planetarium) an ihren Vertreter Ã?bertragen, spÃ?ter sollte der Vertreter die Hauptverantwortung in dieser Hinsicht Ã?bernehmen und die KlÃ?gerin selbst sollte nur als ihre Vertretung auftreten.
In Jui 2007 war der Kläger im Ferien. Der Kläger hat daher die Bezahlstelle dem Chef der VHS anvertraut. Im Rahmen einer Inspektion des Distriktfonds erklärte die Klage dann, dass sie das ursprüngliche Buch im April 2007 ihrem Vertreter/ihrer designierten Hauptverantwortlichen ausgehändigt habe und es nicht selbst zurückbekommen habe, da sie nur als dessen Repräsentantin auftritt.
Der Kläger wurde im April 2008 endgültig gerügt und verklagt. Das Verfahren war vor den Arbeitsgerichten (ArbG Eisenach, Entscheidung vom 03.09.2009, 4 Ca 868/08) und dem LAG Thüringen, Entscheidung vom 23.11.2010, 7 Sa 427/09) durchgesetzt. Die LAG war davon ausgegangen, dass ein Mahnschreiben nach einer längeren Zeit fehlerfreien Verhaltens des Mitarbeiters, für die die Verhältnisse des Einzelfalles ausschlaggebend waren, seine Wirksamkeit einbüßen kann.
Deshalb sollte im jetzigen Verfahren die Verwarnung aus der Akte entfernt werden, obwohl die LAG gleichzeitig davon ausgegangen war, dass der Ausfall des ursprünglichen Kassenbuchs in den Zeitraum der Verantwortlichkeit des Klägers fiel. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass zum Entscheidungszeitpunkt der LAG Thüringen der der Warnung zugrunde liegende Zwischenfall bereits ca. 3,5 Jahre zurückliegt.
Praktisch war in vielen Fällen das Verstehen, dass Warnungen nach ca. 2-3 Jahren "verfallen". Wie das BAG feststellte (Ziffer 18): "Ein Mitarbeiter kann nur in besonderen Fällen die Streichung solcher Aktengeschäfte fordern, die auf einer korrekten Darstellung des Sachverhalts basieren. "Rechtsunbedeutend geworden ist" (Paragraph 18).
Das BAG verlangt von dieser gesetzlichen Unbedeutsamkeit strikte Vorgaben (Paragraph 21): "Der Mitarbeiter kann nur dann die Streichung einer berechtigten Verwarnung aus seiner Personendatei fordern, wenn sie für die Umsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter keinem Rechtsaspekt mehr eine Bedeutung haben kann. Die durch die Verwarnung beanstandete Verhaltensweise muss für das Beschäftigungsverhältnis in jeder Beziehung rechtsunwirksam geworden sein.
Dies gilt nicht, solange eine berechtigte Verwarnung für eine künftige Versetzungsentscheidung und die damit verbundene Tauglichkeit des Mitarbeiters, für die nachträgliche Bewertung von Management und Performance in einem Zertifikat oder für die Abwägung von Interessen, die im Rahmen einer allfälligen nachträglichen Beendigung notwendig werden können, von Belang sein kann.
Andererseits erfordern die schützenswerten Belange des Mitarbeiters nicht, dass ein Antrag auf Aufhebung einer berechtigten Verwarnung bestätigt wird, sobald er seine Verwarnungsfunktion einbüßt. Bei der Abmahnfunktion geht es (nur) um die Fragestellung, ob der Auftraggeber den Mitarbeiter vor einer betriebsbedingten Beendigung ausreichend warnt.
Dagegen kann die Dokumentations-Funktion zwar "nicht unbedingt", aber ein ganzes Berufsleben dauern und damit einer Abmahnung aus der Belegschaftsakte im Wege stehen (Ziffer 32): dem Beschäftigungsverhältnis. "Und natürlich wird ein Unternehmer gern behaupten, dass nach der Rechtssprechung des BAG in einem Entlassungsschutzverfahren im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich zugunsten des Mitarbeiters ein ungestörter Ablauf des ganzen Beschäftigungsverhältnisses erfasst werden muss, so dass der Auftraggeber im umgekehrten Fall das Recht haben muss, alle Abmahnungen aus dem "gesamten" Beschäftigungsverhältnis zu unterzeichnen.
Sofern im Einzelnen keine Sonderregelungen zur Streichung von Abmahnungen aus der Belegschaftsakte existieren, ist daher damit zu rechnen, dass künftig ein entsprechendes gerichtliches Verfahren strenger wird.