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Vollmacht Anwalt
HandlungsvollmachtGeneralvollmacht
Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht entweder dem Bevollmächtigten (interne Vollmacht) oder dem Dritten, dem die Vollmacht zu erteilen ist (externe Vollmacht), erteilen (§ 167 BGB). Es wird zwischen allgemeiner Vollmacht (für alle Rechtsfragen) und besonderer Vollmacht (nur für einzelne, spezifische Rechtsgeschäfte) differenziert. Ein weiterer Übergang der Vollmacht auf eine unterbevollmächtigte Person (Untervollmacht) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich (sonst Vollmacht, Vertretung).
In der Regel wird eine Vollmacht erteilen. Die Beendigung der Vollmacht richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtstransaktion; in der Regel ist die Vollmacht widerrufbar; sie kann z.B. durch die Durchführung des Geschäftes erlischt. Ein V. kann auch nach dem Tode des Auftraggebers existieren; wenn er widerrufbar gewährt wurde, können die Erbberechtigten diesen aufheben.
Im Einzelfall, z.B. bei der Erteilung einer Vollmacht, sichert das Recht das Vertrauen des Dritten in den Bestand der Vollmacht, wenn der Dritte weder wusste noch wissen musste, dass die Vollmacht bei der Durchführung des Rechtsgeschäftes erloschen ist (§§ 170-173 BGB). Ein Unternehmer erteilte eine Prokura und eine Sondervollmacht (§§ 48 ff. HGB).
Im Falle einer Erscheinens- und Einwilligungsvollmacht ("Legal Attorney") gibt es keine tatsächliche Vollmacht. Wer weiss, dass jemand als sein vermeintlicher Stellvertreter handelt und dies toleriert, muss im Sinne des Unternehmensgegners behandelt werden, der auf dieses Vorgehen vertraut, als ob er eine Vollmacht gegeben hätte (Duldungsvollmacht).
Der Bevollmächtigte
Bei der Interpretation einer Vollmacht ist nicht nur der Text der Vollmacht entscheidend, sondern auch die Gesamtverhältnisse sowie die Schriftsätze im Verwaltungsverfahren, das Widerspruchsschreiben und das weitere Vorkommen im Gerichtsverfahren sind zu beachten.
Die Gültigkeit der einem Anwalt übertragenen Vollmacht und der von ihm im Namen der Vertragspartei ausgeführten Handlungen ist nach anerkannten höchstrichterlichen Entscheidungen vom Abschluss oder der Gültigkeit des Anwaltsvertrags abhängig (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v.). Bundesgerichtshof v. 06.04. 2011: Wenn der Antragsteller im Abschnitt der Klageerwiderung einen Anwalt als Prozessvertreter des Antragsgegners benennt, ist er als Prozessvertreter nach § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuführen.
Die Klägerin übernimmt das Recht, dass der von der Klägerin als Vertreterin der Klägerin benannte Rechtsanwalt keine Vollmacht hat und die Bedienung der Klägerin daher unzulässig ist. Mit der Behauptung, der Beklagte habe eine "Vertretungs- und Verteidigungsbefugnis", ist eine ausreichende Darstellung der Sondervollmacht für die Einreichung eines Geburtsantrags nach § 73 Abs. 2 OWiG gegeben.
OG Köln v. 05.10. 2011: Für den Beweis des Beklagtenverhältnisses ist die schriftliche Vollmacht prinzipiell nicht notwendig; in der Regel reicht eine Mitteilung an das Gericht / die Behörde aus. Wenn die Formulierung einer als "außergerichtlich" gekennzeichneten Vollmacht und die darin enthaltenen Vollmachten zeigen, dass die Vollmacht nicht auf die Einsichtnahme in die Akten begrenzt war,
die Vollmacht zur Verteidigung der betreffenden Person als Beklagte in dem gegen sie laufenden Strafverfahren erteilt werden soll, kann die Vollmacht des Beklagten nicht durch eine Passage in der Vollmacht mit der Begründung ausgeklammert werden, dass der "Bevollmächtigte" nicht berechtigt ist, Bußgeldbescheide entgegenzunehmen. Es stimmt, dass das Landgericht zu Recht davon ausgeht, dass eine effektive Repräsentation im Prinzip einer schriftlichen Vollmacht bedarf.
Die Tatsache, dass die dem Gerichtshof erteilte Vollmacht vom Beklagten im eigenen Namen auf Grund einer mündlichen Anordnung des Beklagten unterschrieben wurde, schließt dies jedoch nicht aus. Ein wirksamer Dienst kann dem ausgewählten Rechtsverteidiger nur dann geleistet werden, wenn ein Dokument über seine Vollmacht in den Unterlagen nach 51 Abs. 3 S. 1 OWiG vorliegt; es genügt auch, wenn die Vollmacht vom Betreffenden in der Hauptsache protokolliert worden ist.
Die Vollmacht der Holdinggesellschaft zur Einsichtnahme in die Akten reicht im Strafverfahren gegen den zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung als Fahrer fungierenden Direktor nicht aus, auch wenn der vertretungsberechtigte Anwalt die betroffene Person mitteilt. Die Vollmacht des Strafverteidigers ist mit Ausnahmen von der Vertreterin der fehlenden Partei bei der Hauptsache an keine formgebunden.
Für die Gültigkeit der Berufung gegen einen Strafbescheid ist es daher prinzipiell hinreichend, wenn die Vollmacht des Rechtsanwaltes durch den Anwalt mitversichert ist und er danach handelt. KG Berlin v. 24.07. 2014: Ein Anwalt kann auf der Basis einer neben der gesetzlich vorgeschriebenen Vollmacht bestehenden und keiner besonderen Ausgestaltung im Sinne des 51 Abs. 3 S. 1 OWiG unterliegenden Rechtsdienstvollmacht zugelassen werden.
Das kann der Fall sein, wenn der Anwalt der Behörde seine Funktion als Rechtsbeistand der betreffenden Person zusammen mit einer Vollmacht notifiziert hat, die Einstellung des Verfahrens verlangt und auch angegeben hat, dass die betreffende Person die Straftat und die Behauptung der Straftat anprangert. Unbedenklich ist vor diesem Hintergrund, dass die Vollmacht, die explizit auch Mitteilungen enthält, weder den konkreten Sachverhalt noch den Namen der betreffenden Person und des Vertretungsberechtigten angibt.
2016: Die Geldbuße kann dem Beklagten auch mit der Folge einer Verjährungsunterbrechung auferlegt werden, wenn die Vollmacht des Beklagten ihn nur zur Abwehr in einem "Strafverfahren" berechtigt, aber die Gesamtumstände zeigen, dass sich die Abwehr auf den gesamten Vorfall, also auch auf die Strafverfolgung der Straftat als Verwaltungsübertretung bezieht.
Bevollmächtigung und Übergabe an die Partnerschafts- oder Bürogemeinschaft: Untervollmacht: Löschungsantrag und Strafverteidiger OLG Oldenburg v. 31.01.2011: Ein unzureichend bevollmächtigter Strafverteidiger kann in einem Bußgeldverfahren auch dann auf eine Berufung tatsächlich verzichtet werden, wenn zum Zeitpunkte des Verzichts auf die Berufung keine Vollmacht vorliegt, aber eine Verzichtsermächtigung erwirkt wurde. Das OLG Braunschweig v. 13.05. 2013: Hat der Beklagte eine auf einen anderen Anwalt ausgestellte Vollmacht zu den Unterlagen eingereicht, ohne dass dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens erscheint, kann nicht beanstandet werden, dass die Dienstleistung (hier: der Bußgeldbescheid) an diesen anderen Anwalt hätte erfolgen müssen.
Öffentlicher Verteidiger: Assoziierter Anwalt bzw. PflichtverteidigerOLG Hamm v. 03.04. 2014: Der öffentliche Verteidiger benötigt wie der Wahlhelfer eine besondere schriftliche Vollmacht, um den Beklagten in der Hauptsache zu vertreten. Wenn eine solche Vollmacht dem Wahlanwalt gewährt wird, erlischt sie mit dem Rücktritt vom Wahlmandat und der Ernennung zum Amtsverteidiger. Vollmacht Formular für die Übertragung von Honoraransprüchen:
Übertragung der RA-GebührenansprücheOLG Nürnberg v. 25.03.2015: Die Übertragung des Kostenerstattungsanspruches des Beschuldigten gegen den Staatsschatz an seinen Beklagten ist nach § 305 c BGB ungültig, wenn er in der formal strukturierten Vollmacht "erklärt" wird (d.h. ein Zessionsvertragsangebot), ohne einen deutlichen Verweis in der Schlagzeile oder sonst in einer hervorgehobenen Form.
Rechtsanwältin: BayObLG v. 07.11. 2001: Die Vollmacht des Beklagten, mit der dieser bei der Hauptsache anwesend sein möchte, kann vom Beklagten unterschrieben werden, um sich aufgrund einer mündlichen Vollmacht des Beklagten selbst zu bevollmächtigen. KG Berlin v. 12.06. 2013: Die Tatsache, dass der Betreffende die vom Anwalt selbst erteilte Vollmacht nicht unterschrieben hat, ist harmlos.
Dabei ist zwischen der Vollmachtserteilung und der Übermittlung einer Vollmacht zu differenzieren. Sie kann auch die Vollmacht zur Unterzeichnung der erforderlichen Vollmacht im Auftrag des Auftraggebers beinhalten. 2014: Der Beklagte im Sinn von 73 Abs. 3 OWiG ist berechtigt, wenn er von der betreffenden Person vertretungsberechtigt ist und seine Vertretungsmacht durch schriftliche Vollmacht unter Beweis gestellt hat.
Es ist nicht schädlich, dass der Beklagte selbst die Vollmacht unterschrieben hat. Dabei ist zwischen der Vollmachtserteilung und dem Beweis durch ein entsprechendes Dokument zu differenzieren. Die Vollmachtserteilung kann die Vollmacht zur Unterzeichnung der erforderlichen Vollmacht für den Auftraggeber beinhalten. OWiG Brandenburg v. 18.02. 2015: Die effektive Vollmacht im Sinne des 73 Abs. 3 OWiG erfordert keine besondere Ausgestaltung und kann auch in mündlicher Form erteilbar sein.
Benachrichtigung über die Geldbuße: Bedienung des Strafbefehls: Die BayObLG v. 30.08. 1988: Auch wenn die Vollmacht zur Ausübung des Dienstes nicht in den Unterlagen enthalten ist, sind Benachrichtigungen an den Strafverteidiger, anders als an den ausgewählten Beklagten, wirkungsvoll. Benachrichtigung über die Vergabe: Das Schriftformerfordernis, das von einem Dritten oder vom Beauftragten selbst aufgrund einer mündlichen Vollmacht unterschrieben werden kann, muss dann dem Richter zu Beginn des Hauptverfahrens zugehen.
Andernfalls läuft die Berufungsfrist gegen ein in Abwesenheit ergangenes Urteil mit der Bekanntgabe des Gerichtsurteils an. Wenn der Beklagte nachweislich einen Rechtsanwalt hat, ist die Vollstreckung des Gerichtsurteils auch ohne Vollmacht möglich. Die vom Bezirksrichter verfügte Benachrichtigung des Wahlverteidigers des Betreffenden ist nicht rechtskräftig, wenn eine auf ihn ausgestellte Vollmacht nicht in den Unterlagen enthalten ist und der Beklagte somit nicht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 145a Abs. 1 StPO zur Entgegennahme von Mitteilungen für den Betreffenden berechtigt ist.
Eine gesetzlich zugelassene Dienstleistung an den Beklagten als Bevollmächtigten des Betreffenden, der zur Bedienung eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigt wurde, besteht auch dann nicht, wenn die Vollmacht weder in den Unterlagen nachgewiesen noch zu einem früheren Termin eingereicht wurde und wenn der Beklagte nicht das Bestehen einer Vollmacht zum Empfang in einem Rechtsgeschäft als Teil der Empfangsbestätigung bescheinigt hat.
Wiederherstellung des Vorgängerstatus: Wiederherstellung des VorgängerstatusLG Duisburg vom 10.01.2013: Ein Rückstellungsantrag wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist bei Verkehrsdelikten kann prinzipiell nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Beklagte den Bescheid erst später erhalten hat. Insofern ist ausschlaggebend, wann die Entscheidung dem Betreffenden zugeschickt wurde.
Abtretung durch die Rechtsschutzversicherung: BGH v. 24.01. 1978: Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtschutzversicherung in der Version von 1954 wurde angenommen, dass der Rechtschutzversicherer den Versicherungsvertrag mit dem Rechtsanwalt im eigenen Interesse des Versicherten abgeschlossen hat, ihm aber nach § 328 BGB ein Anspruch gegen den Rechtsanwalt zusteht (Senatsbeschluss vom 28. 11. 1966 - VI ZR 30/65 = VerR 1967, 76).
Empfehlungen von Unfallhelfern: Unfallhelfern - Pannenhelfern - Helfern am Einsatzort - Unfallhelfern ringeEmpfehlungen der "Unfallhelfer" und der AnwaltsvertragAG Bad Segeberg vom 13.11.2014: Wird dem Anwalt ein von einer Reparaturfirma, in deren Räumen der Kunde seine Unterschrift hat, empfohlenes Bevollmächtigungsformular vorgelegt, erfolgt die spätere Unterbreitung eines Angebots zum Abschlu?
- Hat ein unberechtigter Bevollmächtigter für den Klienten agiert und sind die Bedingungen für eine Vollmacht nicht erfüllt, ist der Vertrag des Anwalts anhängig. Weiterhin ist es notwendig, dass der Anwalt das Benehmen der repräsentierten Person als Zustimmungserklärung nachvollziehen konnte. FußgeldsachenKG Berlin v. 11.01. 2011: Soll mit der Berufung gegen ein Ablehnungsurteil nach OWiG 74 Absatz 2 getadelt werden, dass die betreffende Person zu Recht nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Hauptverfahren befreit wurde, ist es Teil der sachgemäßen Darstellung, dass der Antragsteller die Sondervollmacht (schriftlich) für die betreffende Person hatte und dies auch vor dem Strafgerichtshof nachweist.
Die Einreichungsfrist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung gegen ein rechtskräftiges Gerichtsurteil in Ermangelung des Betreffenden setzt erst mit der Bekanntgabe des Gerichtsurteils ein, wenn in der Hauptsache keine Vollmacht für den den den Betreffenden vertratenden Angeklagten vorlag.