Kündigung Krankheit

Beendigung der Krankheit

Der kranke Mitarbeiter kann nach deutschem Arbeitsrecht gekündigt werden. Eine Kündigung während der Krankheit ist von einer krankheitsbedingten Kündigung zu unterscheiden. Die Krankheit schützt nicht vor der Zustellung einer Kündigung. Die Kündigung aus persönlichen Gründen kann bei Krankheit des Arbeitnehmers in Betracht gezogen werden (sog. Krankenstand).

Die Arbeitgeber können Arbeitnehmer im Krankheitsfall entlassen.

Krankheitssperrfristen: Kündigung bei Erwerbsunfähigkeit

Entlassungsschutz besteht (mit Ausnahmen von der Probezeit), solange die Erwerbsunfähigkeit besteht. Nach Ablauf der Wartezeit können Sie die Kündigung auch dann vornehmen, wenn Sie noch arbeitsunfähig sind. Der Gehaltsfortzahlung ist nach 13 Schwangerschaftswochen erloschen. Die Arbeitgeberin will ihn abmelden. Darf er die Kündigung einreichen? Antwortet: Nein, eine Stornierung wäre unwirksam.

Die Wartezeit beträgt 180 Tage. Danach ist eine Kündigung rechtlich gültig, auch wenn die Krankheit noch anhält. Kontrovers ist, ob schon geringe Arbeitsbehinderungen eine Wartezeit einleiten. Eine Sperre tritt nur in Kraft, wenn die Erwerbsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden eintritt. Im Krankheitsfall wird dies allgemein angenommen, da eine Unterscheidung kaum möglich ist.

Lehrtätigkeit und Jurisprudenz machen Infektionskrankheiten wie z. B. Aidskrankheiten, Suchterkrankungen wie z. B. durch Tabakkonsum oder Alkoholkonsum sowie Geisteskrankheiten unschuldig. Anders als bei einer Krankheit kann man bei einem Verkehrsunfall meist leichter erkennen, ob er selbst verursacht wurde oder nicht. Diejenigen, die auftreten können, wenn ein normales Risiko beobachtet wird, werden als unfreiwillig angesehen, z.B:

Wenn das Unfallrisiko dagegen sehr groß oder gar gefahrlos ist, wird allgemein davon ausgegangen, dass der Fehler selbstverschuldet ist, z.B: Dabei ist es unerheblich, ob sich der Schaden während der Arbeit oder in der freien Zeit ereignet.

Abbruch wegen Krankheit: Das Netzwerk ist verärgert und der Scheißstrom schlägt auf Edeka ein

Zwei.....aber wehtun. Vier.....und dann auf einmal der Rücktritt! Und neben vielen Erholungswünschen sind es vor allem Äußerungen des Unmuts, die ankommen. 8.....und manchmal ernsthaft vom jeweiligen Absatzmarkt enttaeuscht. 9. und selbst dieser Vergleich ist nicht so weit hergeholt. Aber richtig: Generalisierungen zu allen Edeka-Märkten werden sicher auch die falsche Person betreffen.

Und vielleicht sollten einige Filialleiter ihr Benehmen gegenüber den Mitarbeitern durchdenken. Aber da die Sicherheit das Allerwichtigste ist, hoffe ich, dass Sie gesund werden.

Beendigung der Krankheit Small Business | Arbeitsrechtsanwalt

Eine Entlassung eines langjährigen Mitarbeiters nach 2,5-monatiger Krankheit in einem kleinen Unternehmen ist aus offensichtlichen GrÃ?nden nicht ungerecht. Derjenige, der in einem Unternehmen mit 10 oder weniger Arbeitnehmern tätig ist (sog. Kleinbetrieb), hat keinen Entlassungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht. Die Arbeitgeberin hat das Recht zu entlassen. Damit kann er auch langjährige Mitarbeiter entlassen, ohne dass es einen Entlassungsgrund im Sinn des Kündigungsschutzes geben muss.

Die Kündigung in einem kleinen Unternehmen ist nur in Ausnahmefällen ungültig. Der besondere Kündigungsschutz besteht auch in einem kleinen Unternehmen. Die Kündigung, die gegen das Gesetz zur allgemeinen Gleichbehandlung verstösst, ist eine Diskriminierung und damit ineffizient. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein 30-jähriger Familienangehöriger aus betriebsbedingten Gruenden entlassen wird und ein 25-jaehriger Mitarbeiter, der nur kurzzeitig beschaeftigt ist, nicht ohne triftigen Grund entlassen wird (BAG, 21.01.2001, 2 AZR 15/00).

Der Kläger war 19 Jahre lang als Rechtsanwalt und Notarassistent in einer Anwaltskanzlei und einem Notariat mit 5 Angestellten tätig. Die Kündigung wurde vom Lübecker Arbeitsamt als rechtskräftig angesehen und die Klage auf Kündigungsschutz abgewiesen (AG Lübeck 25.3. 2014, 3 Ca 2678/13). Der Kläger war auch vor dem Arbeitsrichter Schleswig-Holstein erfolglos.

Die Kündigungsgründe des Arbeitgebers für eine langjährige Mitarbeiterin waren für das LAG "plausibel", auch im Hinblick auf ihre Tätigkeit. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts war der Kläger lange Zeit erkrankt und eine Erholung nach eigenen Aussagen nicht vorhersehbar. Das Ausnutzen der Möglichkeiten, einen anderen Rechtsanwalt und Notarassistenten auf unbestimmte Zeit anzustellen, war ein naheliegendes Argument für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger, dessen Arbeit dadurch nicht mehr vonnöten war.

Inhalt: Die Beschwerde der Klage gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 25. März 2014 - 3 Ca 2678/13 - wird auf ihre Rechnung zurueckgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wird lediglich über die Rechtmässigkeit einer Kündigung gestritten. Der 1966 geb ürtige Kläger ist seit dem 1. November 1994 für die Beklagte oder ihre Rechtsvorgänger als Rechts- und Notarassistentin mit Fokus auf das notarielle Amt auf der Basis eines Arbeitsvertrages beschäftigt (Anlage K1, Bl. 8 der Akte).

In ihrer Anwaltskanzlei und im Notariat sind fünf Mitarbeiter tätig, darunter auch die des Klägers. Der Kläger ist seit dem 16. Juli 2013 erwerbsunfähig. Die Angeklagte beendete ihr Anstellungsverhältnis mit einem Brief an die klagende Partei am 30. September 2013, fristgerecht am 30. April 2014 Sie hat am 1. April 2014 einen neuen Mitarbeiter eingestellt.

Der Kläger erhob fristgerecht gegen die Kündigung und machte deren Nichtigkeit wegen Verletzung des Erfordernisses der Aufrechterhaltung eines Mindestniveaus der sozialen Gegenleistung geltend. Der Kläger hat die Kündigung fristgerecht eingereicht. Unter anderem erklärte die Angeklagte in erster Instanz, dass einer ihrer Aktionäre nach Erhalt einer weiteren ersten Bescheinigung eines Orthopädietechnikers am 22. August 2013 den Kläger per Telefon gefragt habe, mit welchen weiteren Ausfällen er zu rechnen hat.

Die Klage auf Kündigungsschutz wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Kern begründet: Diese Entlassung war nicht untreu. Es gäbe stattdessen sachlich plausible Kündigungsgründe. Der Kläger war bereits seit mehr als zwei Monaten nicht mehr arbeitsfähig, die Angeklagte hatte nicht gewußt, wie lange die Berufsunfähigkeit anhalten würde.

Vielmehr hätten die von der klagenden Partei eingereichten ersten Bescheinigungen von verschiedenen Spezialisten argumentiert, dass die Lage nicht einfach sei. Der Antragsteller erklärte in Beantwortung von Anfragen zu einer Vorhersage, dass er nicht angeben kann, welche weiteren Ausfälle zu erwarten seien. Wie der Kläger selbst ausgeführt hatte, brauchte der Angeklagte einen qualifizierten Spezialisten für das Notaramt.

Der Kläger ist ein sehr engagierter und guter Mitarbeiter. Die Tatsache, dass die Angeklagte dann die Gelegenheit ergriff und ab dem 1. Januar 2014 einen weiteren Reno-Spezialisten einstellte, entsprach dem operativen Anliegen einer schnellstmöglichen und verlässlichen Lösungsfindung, die durch das Scheitern des Klägers im Notaramt untermauert wurde.

Zugleich war die Moeglichkeit der Weiterbeschaeftigung des Klaegers weggefallen. Der Kläger legte gegen dieses am 17. April 2014 am 16. Mai 2014 erlassene Verfahren Beschwerde ein und legte am 17. Juli 2014 Beschwerde ein, nachdem er die Frist aus Gründen bis zum 17. Juli 2014 verlängert hatte. Der Rücktritt verstößt gegen 242 BGB und ist unwirksam.

Nicht zu vernachlässigen ist ihr durch jahrelange Zusammenarbeit gewonnenes Selbstbewusstsein. Zum Zeitpunkt ihrer Kündigung war sie 47 Jahre und 19 Jahre im Betrieb tätig. Die anhaltende Erwerbsunfähigkeit war auf eine unvorhergesehene Beeinträchtigung während einer im Juni 2013 vorgenommenen OP zurückzuführen. Der Angeklagte war in der Lage, einen vorübergehenden Krankenersatz für sie anzustellen.

In einem Interessenausgleich überwog ihr Selbstvertrauen in den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, das die Beschwerdeführerin im Detail erläuterte. Der Kläger strebt eine Teiländerung des Urteils des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 25. März 2014, Sache Nr. 3 Ca 2678/13, an und stellt fest, dass das Anstellungsverhältnis der Beteiligten durch die Entlassung des Angeklagten am 27. September 2013 nicht beendet worden ist.

Der Angeklagte verlangt die Abweisung der Einsprache. Er widerspricht den Aussagen der Beschwerdeführerin und verweist vor allem darauf, dass die vom BAG festgelegten Prinzipien zur Überprüfung der gesellschaftlichen Berechtigung von Kündigungen wegen Krankheit gemäß 1 Abs. 2 KG nicht anwendbar sind. Der Arbeitsprozess in der Anwaltskanzlei war durch die krankheitsbedingte Abwesenheit des Klägers stark eingeschränkt.

Zudem bestand Unsicherheit darüber, ob und wann sich der Antragsteller erholen würde. Die vom Kläger zugelassene, formell und pünktlich eingereichte und fundierte und damit zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Die Klage auf Kündigungsschutz hat das Bundesarbeitsgericht zu Recht mit entsprechender Berechtigung abgetan. Die Entlassung des Angeklagten am 27.09.2013 ist zulässig.

a) Unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Verfügung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.01.1998 (BVerfGE 97, 169[BVerfGE 27.01.1998 - 1 BvL 15/87]) stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Beschäftigten durch die Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzrecht nicht gänzlich ungeschützt sind.

Soweit die Vorschriften des Kündigungsschutzes nicht anwendbar sind, sind die Beschäftigten durch die allgemeinen Zivilrechtsklauseln gegen die unlautere Wahrnehmung des Kündigungsrechtes des Arbeitgebers abgesichert. Jedoch darf der durch die allgemeinen Klauseln gewährte Kündigungsschutz nicht dazu dienen, dem Kleinunternehmen in der Praxis die im Kündigungsschutzrecht festgelegten Normen der sozialen Rechtswidrigkeit aufzuzwingen. Ziel ist es, die Beschäftigten vor willkürlicher Entlassung oder Entlassung aus irrelevanten Gründen zu bewahren.

Soll eine Wahl zwischen mehreren Mitarbeitern getroffen werden, erfordert der verfassungsmäßige Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Wohlfahrtsstaatsprinzip ein bestimmtes Mass an gesellschaftlicher Abwägung. Nicht zu vernachlässigen ist auch das durch jahrelange Zusammenarbeit erworbene Vertrauen in das Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (BAG, Entscheidung vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 -[....], Rn. 20).

Es gibt keine Hinweise auf ein beliebiges oder irrelevantes Entlassungsmotiv und es ist auch nicht notwendig, vor der Kündigung aus mehreren Mitarbeitern zu wählen. Die klagende Partei ist daher darauf angewiesen, dass das durch jahrelange Zusammenarbeit gewonnene Vertrauen in die Kontinuität ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Kündigung nicht außer Acht gelassen werden darf. b) Dieses Merkmal muss so verstanden werden, dass der Kündigungsgrund für einen langjährigen Mitarbeiter "Sinn machen" muss.

Das wäre z.B. nicht mehr der Fall, wenn sich der Dienstgeber bei der Kündigung eines langjährigen Arbeitnehmers auf niedrige kranke Abwesenheiten stützt. Ein offensichtlicher Grund könnte auch darin liegen, dass der Unternehmer die durch einen Arbeitsunfall verursachten Abwesenheiten als Kündigungsgrund nimmt.

Die Kündigung wegen Krankheit ist auch dann möglich, wenn das Kündigungsschutzrecht gilt. Der Grenzwert der Untreue einer Kündigung in einem Kleinunternehmen ist weit unterhalb der für die gesellschaftliche Begründung einer Kündigung wegen Krankheit nach 1 Abs. 2 KG geltenden Schwellenwerte zu setzen.

Würden bei der Prüfung der Kündigung wegen Krankheit in einem Kleinunternehmen dieselben Grundsätze wie im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Begründung angewandt, würde dem Arbeitnehmer in einem Kleinunternehmen infolgedessen die im Kündigungsschutzrecht festgelegten Standards der Sozialrechtswidrigkeit abverlangt. Der Interessenausgleich ist daher darauf zu begrenzen, ob sich der Kündigungsgrund auch im Hinblick auf die Dauer der Zugehörigkeit des Mitarbeiters als plausibel herausstellt (LAG Baden Württemberg, Beschluss vom 18.06.2007 - 4 Sa 14/07 - [....], Rn. 31f.

Nach einem Beschluss der LAG Mecklenburg Vorpommern (Urteil vom 24.01. 2012 - 5 Sa 153/11 - [....]) verstösst eine Kündigung nicht gegen 242 BGB, wenn ein Beschäftigungsverhältnis durch eine längere Krankheit des Mitarbeiters mit einer ungewissen Zeit der Wiedereingliederung in den Beruf belastend ist. Im vorliegenden Fall kommt es danach nicht mehr auf die Äußerungen der Kläger in der Beschwerdebegründung zu der vom BAG entwickelten Dreistufigkeitsprüfung zur sozialen Begründung einer Erkrankung an.

Ausschlaggebend ist eher, ob die Entlassung des Angeklagten aufgrund von Krankheitsfällen auch im Hinblick auf die Dienstzeit des Klägers plausibel ist. Ausschlaggebend ist in diesem Fall, dass der Kläger zum Zeitpunkte der Erwerbsunfähigkeit, also zweieinhalb Monaten, lange Zeit erwerbsunfähig war und eine Erholung auch nach eigenen Aussagen des Klägers nicht vorhersehbar war.

Der Kläger hatte, wie sie zum Zeitpunkt der Berufung zweifellos erklärte, einem der Partner der Angeklagten gegenüber erklärte, sie dürfe nichts über die Fortsetzung ihrer Erwerbsunfähigkeit ausrichten. Entscheidend für die Überlegung ist zudem, dass der Angeklagte für die Erfüllung der bisherigen Tätigkeiten des Klägers unbedingt jemanden braucht. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer erklärte, stellt der Angeklagte nur 5 Bedienstete ein, darunter jemanden auf Teilzeitbasis.

Der Kläger in obliegende Aufgabenbereich, also die Abwicklung notarieller Angelegenheiten, duldet in der Regel keinen Aufschub. 2. In diesem Zusammenhang erklärte die Angeklagte ohne Widerspruch des Klägers, dass andere Tätigkeiten, insbesondere die Rechnungsstellung und Tätigkeiten im Rechtsbereich, wegen Krankheit des Klägers verschoben werden müssten. Gegen den Vorwurf der Angeklagten, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, über das Arbeitsämter, das diese mit einem entsprechenden Dokument der Bundesanstalt für Arbeit dokumentiert habe, einen kurzfristigen Ersatz zu erhalten, hat die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden.

Macht der Angeklagte in dieser Lage von der Gelegenheit Gebrauch, einen anderen Reno-Mitarbeiter auf unbestimmte Zeit beschäftigen zu können, ist dies ein offensichtlicher Grund für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers, dessen Mitarbeiter dadurch nicht mehr gebraucht wurde. Auch vor dem Hintergund der langen Tätigkeit der Klage. Auch diese Stellung des Angeklagten ist durch Art. 14 Grundgesetz ebenso abgesichert wie das Recht des Klägers auf Verwiegung nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz.

Letztendlich ist die Klage wegen ihrer Dienstzeit dadurch geschützt, dass die Angeklagte mehr als etwa zehn Monate vor der Kündigung wartete. Sollte jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen sein, dass der Kläger an seinen früheren Arbeitgeber zurückkehren würde, war klar, dass der Angeklagte das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung kündigen würde.

Der Kläger übernimmt die anfallenden Gebühren für die erfolglose Beschwerde nach § 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

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