Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung nicht Anerkennen
AblehnungshinweisMahnung
Selbst wenn Warnungen und Abbrüche nicht immer unerwartet kommen, handelt es sich um spezielle Situationen, auf die man richtig reagieren muss. Vor allem Warnungen sind für den Mitarbeiter oft nicht auswertbar. Selbst wenn Warnungen und Abbrüche nicht immer unerwartet kommen, handelt es sich um spezielle Situationen, auf die man richtig reagieren muss.
Vor allem Warnungen sind für den Mitarbeiter oft nicht auswertbar. Die betreffende Person sollte zunächst keine Erklärung abgegeben und auch nichts anerkennen oder leugnen. Oft geht es dabei um Einzelheiten, die die Legalität von Verwarnungen und Entlassungen in Zweifel ziehen und damit die Verhandlungsposition gegenüber dem Auftraggeber erheblich stärken können. Auf eine unbefugte Warnung kann auf mehrere Arten reagiert werden.
Eine ungerechtfertigte Abmahnung kann prinzipiell gefordert und ggf. rechtlich erzwungen werden. Wenn man nicht den Weg eines Gerichtsverfahrens gehen will, gibt es wenigstens die Chance, eine klar abgefasste Gegenerklärung abzugeben, die dann auch als eine Form von Gegensatz zur Personalkartei verstanden wird.
Selbst wenn man zunächst nichts gegen eine Warnung tut, kennt man deren Inhalte nicht. Wird die Abmahnung später als Basis für die Beendigung verwendet, steht es dem Mitarbeiter weiterhin offen, sie als ungerechtfertigt abzulehnen. Dann muss der Unternehmer nicht nur den tatsächlichen Kündigungsgrund, sondern auch die Begründung der vorangegangenen Abmahnung erläutern und nachweisen.
Ein Klagegrund kann sein, dass der Unternehmer vorsätzlich warnt, um die Bedingungen für eine bereits geplante Beendigung zu erstellen, oder wenn die Abmahnung als Teil der Belegschaftsakte künftige Beförderung oder Gehaltsentwicklung im Unternehmen verhindert oder erschwert. Eine Warnung sollte nicht unterschätzt werden, da sie ein amtlicher Bestandteil der Belegschaftsakte ist und letztendlich die Voraussetzung für Abbrüche bildet, z.B. wenn es zu einer wiederholten Warnung kommt.
Bei einer späteren Beendigung ist eine Abmahnung nicht unbefristet gültig. Die Arbeitsgerichtsbarkeit geht eher davon aus, dass eine Abmahnung nach etwa zwei Jahren regelmässig an Aussagekraft einbüßt. Anwalt Dr. Maubach berät rund um alle Fragestellungen zur Abmahnung und steht für eine Konsultation und Repräsentation gern zur Verfugung.