Streitwert Uwg

Wert im Streit Uwg

Der Streitwert wird in diesen Fällen gekürzt, und das Gericht bestimmt dann einen angemessenen Streitwert. Wert des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs: Preisverletzung. Dieser Teilwert kommt nur der begünstigten Partei zugute, was eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt.

Signifikanz des Streitwertes

Die Höhe des Streitwertes ist für die Ermittlung der Kosten, die die betroffenen Gerichtshöfe nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Kosten, die die betroffenen Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erzielen, maßgeblich. Der Streitwert im Kartellrecht ist für die Ermittlung der Gerichtsbarkeit irrelevant, da das Landesgericht immer als erste Instanz für den Streitwert gilt (§ 13 UWG).

Für die Beurteilung des Streitwertes gilt grundsätzlich 3 ZPO, im Kartellrecht ab 01.10.2013 gemäß § 51 Abs. 2 - 4 GKG (neu). Bis dahin war der Betrag vom Richter nach eigenem Gutdünken bestimmt worden, es sei denn, er ergab sich automatisch aus dem geforderten Gegenwert.

Außergerichtliche Verfahren können die Beteiligten einen Streitwert vereinbaren. Dabei ist der Streitwert von der sogenannten Klage zu unterscheiden. Der Einspruch ist der Wert, um den eine Vertragspartei durch ein Gerichtsurteil "beschwert" werden muss, um gegen sie Einspruch erheben oder Einspruch erheben zu können. Für eine nicht zulassungsfähige Klage werden 600,- EUR ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), für eine nicht zulassungsfähige Klage 20.000,- EUR (§ 26 Nr. 8 EG-ZPO) erhoben.

Im Regelfall werden die strittigen Beträge für weitergehende Forderungen in Bruchteilen davon bestimmt, es sei denn, es wird ein konkretes Entgelt verlangt. Die Höhe der Beschwerde ist der Preis, für den ein Gericht auf Kosten einer der Parteien ergangen ist. Über die Zulassung einer Beschwerde wird durch den Streitwert entschieden. Der Rechtsbehelf ist nur bei einer Beschwerde von mehr als 600,- ( 511 ZPO), eine Nichtzulassungsklage nur bei einem Streitwert von mehr als 20000,- Euro möglich (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen ein Verfahren, in dem das Gericht die Beschwerde nicht zulässt, nur möglich, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstands 600 Euro überschreitet. Gemäß 2 ZPOin i.V.m. 3 ZPO wird der Streitwert vom Richter nach eigenem Gutdünken bestimmt.

Der Beschwerdegegenstand nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers in erster Instanz zu entscheiden. Der Rechtsbehelf des Gläubigers gegen eine einstweilige Verfügung hängt davon ab, wie sich das verhängte Untersagungsverbot nachteilig auf ihn auswirken wird.

Die Reklamation muss nicht mit dem Streitwert übereinstimmen. Das betrifft vor allem den Angeklagten, da der Streitwert auf den Interessen des Antragstellers beruht. Die Höhe des Streitwertes.... nicht notwendigerweise dem mit der Beschwerde einzureichenden Betrag der Beschwerde entsprechen muss. Die Höhe des Streitwertes.... hängt vom lnteresse des Antragstellers an einer Urteilsverkündung ab.

Die Wertigkeit der.... Beschwerden hingegen beruhen auf dem Wunsch des Angeklagten, diese Überzeugung aufzuheben. Die Interessen der Angeklagten an der Aufhebung der Überzeugung entsprechen nicht unbedingt dem der Klägerin, aber immer wieder. Die Interessen des Beschwerdeführers an einer solchen Versäumnis sind allgemein und unter Beachtung der Wichtigkeit, der Grösse und des Umsatzes des Patentverletzers, der Form, des Umfangs und der Ausrichtung der Patentverletzung sowie der objektiven Umstände des Patentverletzers, wie etwa des Verschuldens, zu beurteilen.

Die Klage des Klägers / Klägers ist in der Regel so hoch wie das Interessen des Verteidigers / Antragsgegners. Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgewiesen, wonach der Beklagte danach zu unterscheiden hat, ob er ein rechtliches oder ein rechtswidriges Verhalten ablehnt. Maßgeblich für die Beschwerde im Sinn von 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Anwendungsbereich der vom Gläubiger zu erlassenden Verfügung, d.h. die Beschränkung seiner freien Wirtschaftstätigkeit.

Der in dieser Beschränkung enthaltene Rechtsbehelf wird nicht dadurch geschmälert, dass der zur Einstellung des Rechtsbehelfs angeklagte Angeklagte nur gegen die eigentliche Erfuellung der Erfordernisse einer einstweiligen Verfügung Einspruch erhebt, d.h. ein für das Risiko einer Provision notwendiges Verletzungsverfahren anficht, anstatt die Rechtsauffassung - wenn auch nur aus prozessualen Vorsichtsgründen - nachvollziehbar zu machen, dass das von der Klägerin beanstandete Verletzungsverfahren nicht die Bedingungen der betreffenden Verbotsregel erfüllt.

Dem widerspricht die Tatsache, dass die Berufung des Antragsgegners - anders als die Klage des Beschwerdeführers - nicht formal auf dem Ausmaß seines prozessualen Verhaltens beruht, sondern inhaltlich darauf, ob die getroffene Maßnahme seine Rechtsstellung berührt oder seinen Aufgabenbereich ausweitet. Es genügt daher, wenn der Beklagte sich darüber beschwert, dass der Gehalt der angefochtenen gerichtlichen Verfügung für ihn abträglich ist.

Zwar ist das Verurteilungsinteresse des Klägers immer ausschlaggebend für die Festlegung der Beschwerdewertgrenze, doch müsste der Antragsgegner das Vorliegen einer Verpflichtung zur Unterlassung als solche leugnen, um die Rechtmäßigkeit seiner Beschwerde zu gewährleisten. Rechtsstreitigkeiten, in denen der Antragsteller und der Antragsgegner über verschiedene Rechtsmittel verfügen, je nachdem, wer unterlegen ist, können nicht vollständig ausgeschlossen werden, beispielsweise bei Auskunftsklagen, sondern sollten im Sinne der Waffengleichstellung so außergewöhnlich wie möglich sein.

Zum anderen ist zu beachten, dass Nebenansprüche wie beispielsweise ein Kostenerstattungsanspruch für die Verwarnung weder bei der Entscheidung über die Beschwerde noch bei der Ermittlung des Streitwertes miteinbezogen werden. Der Streitwert wurde nach Auskunft des Klägers durch das LG und das Oberlandesgericht auf 20.208,65 bzw. 20.208,00 , davon 208,65 Mahnkosten, festgelegt.

Jedoch sind die als Nebenanspruch erhobenen Abmahnungskosten abzuziehen, da sie weder den Streitwert noch den Rechtsmittelwert steigern ( 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 S. 1 RVG; vgl. BGH, Beschl. v. 9.2. 2012, I ZR 142/11, Abs. 5).

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