Uwg

Uwg.

Viele übersetzte Beispielsätze enthalten "Uwg" - Deutsch-Niederländisch Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von deutschen Übersetzungen. Mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken war eine umfassende Änderung des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb erforderlich. Dabei kommentiert er das UWG, die Preisangabenverordnung (PAngV), das Gesetz über. Management "Water" - Recycling yard - Building areas - Building yard - Malching - Homepage: Town Hall: Market Council: Composition current: UWG. against unfair competition (UWG.

).

8 Entfernung und Auslassung

Verbände mit Rechtsfähigkeit zur Vertretung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Belangen, soweit ihnen eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Leistungen der gleichen oder verwandten Gattung auf dem gleichen Absatzmarkt verkaufen, soweit sie in der Lage sind, ihre gesetzlichen Pflichten zur Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nach Maßgabe ihrer persönlichen, materiellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu erfüllen und soweit die Verletzung die Belange ihrer Gesellschafter betrifft (weitere Einzelheiten hier); oder

qualifizierte Stellen, die nachweislich in die nach § 3 des Gesetzes über einstweilige Verfügungen gemäß Art. 3 der Verordnung 98/27/EG des Europaparlaments und des Rats vom 18. Juni 1998 über Verfügungen zum Schutze der Verbraucher ( (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) aufgenommen sind (weitere Einzelheiten hier); die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer (weitere Einzelheiten hier).

4 Nr. 6 UWG Verkaufskopplung mit Gewinn

Wer die Beteiligung von Konsumenten an einem Wettbewerb oder einer Lotterie vom Kauf eines Produktes oder der Nutzung einer Leistung abhängt, ist im Sinn von 3 besonders ungerecht, es sei denn, der Wettbewerb oder die Lotterie ist natürlich mit dem Produkt oder der Leistung verknüpft. 4 Nr. 6 (alt) UWG verstößt gegen die UWG und ist daher ungültig.

Bei der Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG über die unlauteren Handelspraktiken zwischen Unternehmern und Endverbrauchern im Rahmen des Binnenmarktes sind nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren angefochtenen auszuschließen, wonach Handelspraktiken, die die Beteiligung der Verbraucher an einem Wettbewerb oder einer Lotterie vom Kauf eines Produkts oder von der Nutzung einer Leistung abhängig machen, ohne die spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, prinzipiell nicht zulässig sind.

Ein nationales Regelwerk, das im Prinzip die Beteiligung von Verbrauchern an einem Wettbewerb vom Kauf von Waren oder von der Nutzung von Diensten abhängt, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Direktive 2005/29.

Das generelle Kopplungsverbot für Lotterien ist nicht mit der Unlauteren Geschäftspraktiken-Richtlinie zu vereinbaren. Die Vorschrift des 4 Nr. (alt) 6 UWG ist daher in Übereinstimmung mit der Direktive so zu interpretieren, dass eine solche Koppelung nur dann unfair ist, wenn sie im Einzelnen eine unfaire Handelspraxis im Sinn der Direktive ist.

Weil weder ein Verbot des Anhang I der Direktive noch eine offensive Handelspraxis nach den Artikeln 8 und 9 der Direktive in Frage kommt, muss geprüft werden, ob das betreffende Vorgehen im einzelnen Fall als irreführend oder als Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht eingestuft werden kann.

Die Untersagung einer Wettbewerbskopplung kann sich aus einer den Richtlinien entsprechenden Interpretation des 4 Nr. 6 (alt) UWG im Einzelnen ergaben. Ein allgemeines Verknüpfungsverbot von Lotterien mit Verkaufsgeschäften ist mit der Direktive 2005/29/EG über unfaire Handelspraktiken (EuGH, Urt. v.) inkompatibel. 14.1. 2010, c-304/08 14.1. 2010, Rn. 45, 47, 54 Plus Warenhandelsgesellschaft), ist die Vorschrift in Übereinstimmung mit der Direktive dahingehend zu interpretieren, dass eine solche Koppelung nur dann unlauterer Natur ist, wenn sie im konkreten Fall eine missbräuchliche Handelspraxis im Sinn der Direktive ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das fragliche Verhalten eine Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht im Sinn von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der RL 2005/29/EG ist ( BGH, Urt. v. 5.10. 2010, I ZR 4/06, Rn. 25 f. - Millionen-Chance II). In Einzelfällen kann eine Wettbewerbskopplung gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, wenn die unternehmerische Entscheidungsfähigkeit des Konsumenten deutlich eingeschränkt ist (vgl. Köhler, GRUR 2010, 767, 773 f.).

Das beworbene Produkt, seine ökonomische Relevanz und die gesamte Kostenbelastung durch die Beteiligung am Wettbewerb müssen berücksichtigt werden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erlaubt jedoch die Tatsache, dass der Straßenverkehr noch nicht in der gleichen Form wie andere verkaufsfördernde Maßnahmen an eine durch die bisherige Gesetzeslage untersagte Geschäftspraktik per se gewöhnen kann, keine schärfere Beurteilung für die Überprüfung des § 4 Nr. 6 UWG.

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