Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung wegen überbelegung
Abbruch wegen ÜberbelegungÜberfüllung durch Minderjährige gerechtfertigt Kündigung | Immobilie
Die Übervermietung der Ferienwohnung berechtigen den Eigentümer zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Gleiches trifft zu, wenn die eigenen vier Wände die Ursache für die Überfüllung sind. Die Vermieterin einer Ferienwohnung fordert vom Bewohner die Ausweisung. Die Einraumwohnung mit einer Gesamtwohnfläche von fast 26 qm wird seit 2011 vermietet und verfügt über ein Wohnzimmer mit 16 qm, eine Kochnische und ein Badezimmer mit WC.
Zusätzlich ist der Ferienwohnung ein Kellerraum zugewiesen. In der Mietvereinbarung steht: "Aufgrund der kleinen Wohnungsgröße ist der Vermieter nicht befugt, eine andere person dauerhaft in die Ferienwohnung mitzunehmen, es sei denn, es handelt sich um die Frau des Vermieters oder den Miteigentümer. Vier Leute wohnten wirklich in der Wohnung:
Die Mieterin, seine Frau und seine beiden in den Jahren 2010 und 2013 geb. Das Gebäudemanagement bat den Bewohner, die Zahl der in der Ferienwohnung wohnenden Menschen zu mindern. Nach dem Ausbleiben der Reaktion des Mieters kündigt der Hausherr den Mietkauf. Der Abbruch ist gültig. Die Mieterin hat ihre Vertragspflichten durch Überfüllung der Wohnungen verletzt.
In der Regel kann es keine Überfüllung geben, wenn jeder Erwachsener oder zwei Jugendliche unter dreizehn Jahren ein Zimmer von je etwa zwölf qm haben, oder wenn eine Familie im Durchschnitt zehn qm pro Kopf zur Auswahl hat. Hier werden diese Richtlinienwerte weit übertroffen, da auf eine einzige vier qm große Fläche kommen und es sich um eine 1-Zimmer-Wohnung handel.
Im Prinzip kann ein Pächter seine eigenen vier Wände und seinen Ehepartner mitnehmen. Dies darf jedoch nicht zu einer Überfüllung führen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags hatte der Pächter bereits ein eigenes Baby, das in die Ferienwohnung gezogen war. Schon damals gab es eine Überfüllung. Bei einer Kündigung wegen Überfüllung muss das Mietobjekt in Gefahr sein.
Überfüllung einer Ferienwohnung durch Kleinkinder
Der Wohnungsmangel, der Fehlen preiswerter Apartments, hat in München zu Entlassungen wegen Überfüllung gefuehrt. In einer ca. 26 m großen Einzimmerwohnung wohnte ein verheiratetes Paar mit ihren beiden kleinen Kinder, die Wohnfläche hatte eine Fläche von 16 m. In der Mietvereinbarung wurde festgelegt, dass der Vermieter aufgrund der kleinen Wohnungsgröße nicht befugt war, eine andere Personen in die Ferienwohnung mitzunehmen, mit Ausnahmen des Ehegatten.
Als das Gemeinschaftswohnen mit zusammen 4 Menschen in der 1- Zimmer-Wohnung bemerkt wurde, bekam der Pächter die Bitte (Warnung), die Überfüllung zu beendigen, hat aber nicht darauf reagiert. Der Vertrag wurde dann gekündigt. Da die Mieterin nicht ausgezogen ist, hat der Hausherr eine Klage auf Räumung beim Landgericht München eingereicht. Die Kündigung wurde vom Landgericht (AZ: 415 C 3152/15) bestätigt, da durch die Überfüllung der Wohnräume der Mieter gegen seine Vertragspflichten verstößt, eigentlich jede einzelne nur vier qm Wohnfläche zur Verfuegung stand, es handelt sich also um eine deutliche Ueberbelegung.
Es handelt sich um einen sehr speziellen Sachverhalt, der nicht auf andere Sachverhalte umsetzbar ist. Die Beurteilung ist sehr kritisch zu bewerten, denn es sollte nicht ausreichen, dass wegen kleiner Kinder eine Mietvertragskündigung wegen Überfüllung ausfallen kann.