Mangelfolgeschaden Schadensersatz

Folgeschäden durch einen Mangel Schadenersatz Ersatz für Schäden

nach dem neuen Schuldrecht - Rechtsfolge, Tatsachen und Verjährung des Schadensersatzanspruchs für den durch den Mangel verursachten Schaden und den durch den Mangel verursachten Schaden. Folgeschäden, die durch einen Mangel verursacht werden, sind als Schäden neben der Leistung einzustufen, auch wenn es sich um Mängel handelt, die nicht selbst als Mängel vorliegen, sondern Folgeschäden durch einen Mangel darstellen. ("Mangelschaden") und ein Baum wird umgeworfen (Mangelfolgeschaden). Der Kunde verlangt Schadensersatz statt der Leistung.

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Ein durch einen Mangel verursachter Folgeschaden ist derjenige Schäden, der sich aus der Fehlerhaftigkeit von Dienstleistungen ergibt, die einer Sache oder einem Rechtsprodukt zustehen. Der durch einen Mangel verursachte Folgeschaden ist sowohl im Kauf- als auch im Werklieferungsvertragsrecht von Bedeutung. Der Debitor hat im Umfang des Schadensersatzanspruchs den entstandenen Sachschaden aus der Sachmangelhaftung zu erstatten. Die durch einen Mangel verursachten Folgeschäden können nicht nach dem Gewährleistungsrecht, sondern nur durch Schadensersatz beansprucht werden; hier finden die allgemeinen Regeln der Beweislast Anwendung.

Der Geschädigte ist verpflichtet, die Verletzung der Pflicht und den dadurch entstandenen Sachschaden nachzuweisen. Die durch den Fehler verursachte Folgeschäden sind (im Gegensatz zu den durch den Fehler verursachten Schäden ) verschuldungsabhängig, der Auftragnehmer ist nur dann haftbar, wenn er von dem Fehler wusste oder wenn er garantiert hat, dass der Gegenstand keinen Fehler aufweist (dann ist es gleichgültig, ob er von dem Fehler wusste oder nicht).

Grundlage für die Geltendmachung von Folgeschäden ist die "normale" Entschädigung nach den §§ 1295 ff ABGB.

Verantwortung des Vertragshändlers für Folgeschäden, die durch einen Mangel verursacht werden.

Empfängt ein Käufer die Kaufsache nach Auftragserteilung in einem mangelhaften Zustande, so unterliegt der die Kaufsache übermittelnde Kaufmann in der Regel der Gewährleistung aus dem Kaufvertrag. Dies ist jedoch nicht nur auf die Wiederherstellen des vertraglichen Zustandes des Kaufgegenstands ausgerichtet, sondern kann auch erfolgen, wenn andere Vermögensgegenstände oder Belange des Bestellers durch den Produktfehler beschädigt worden sind.

Der folgende Artikel erläutert, wann und unter welchen Voraussetzungen der Handelspartner für solche Folgeschäden aufzukommen hat, ob auf die Verpflichtung zur Entschädigung effektiv verzichtet werden kann und welche Differenzen zwischen der Geschäftsbeziehung im B2C- und B2B-Bereich existieren. Die durch einen Mangel verursachten Folgeschäden sind ein zivilrechtlicher Schadenersatz, nach dem alle Vermögensschäden zusammengefaßt werden, die dem Käufer nicht bei der Fehlerhaftigkeit der Sache selbst, sondern bei der Unzulänglichkeit anderer Rechtsgüter zustehen, die in irgendeiner Form mit der Sache in Zusammenhang gebracht worden sind.

Insoweit zielt der Schadensersatz für Folgeschäden durch einen Sachmangel nicht auf den Interessen des Auftraggebers an einer pflichtbewussten, mängelfreien Leistung des Unternehmers ab, sondern auf den Interessen an der Integrität der eigenen Warenwelt des Auftraggebers. Da im Falle von durch einen Sachmangel verursachten Folgeschäden der Vermögensverlust nicht in der durch den Sachmangel verursachten Abwertung des Kaufgegenstands selbst zu erkennen ist, sondern in der Wertminderung anderer monetärer Gegenstände im Einflussbereich des Bestellers gerade durch den Sachmangel des Kaufgegenstands, kann er niemals durch Nacherfüllung behoben werden.

Obwohl damit der anfängliche Produktfehler behoben würde, könnte er nicht für irreversible Schäden an anderen rechtlichen Interessen entschädigt werden. Aufgrund dieser Idee wird der durch einen Mangel verursachte Folgeschaden nun einstimmig als Bestandteil des so genannten "Schadensersatzes neben der Leistung" eingestuft, der zusätzlich zur ursprünglichen Verpflichtung des Verkäufers zur sachgemäßen, mängelfreien Erfüllung gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB besteht und hier ohne Rücksicht auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung eingeklagt werden kann.

Die Ersatzleistung für durch einen Mangel verursachte Folgeschäden fällt unter die Gewährleistungsregelung des 437 BGB und wird nach den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB erbracht. Darüber hinaus ist aber in der Regel auch eine strafrechtliche Verfolgung nach 823 Abs. 1 BGB möglich, wenn durch den Mangel andere Sachen des Bestellers oder seine körperliche Unversehrtheit geschädigt werden.

Ein typisches Beispiel für einen Folgeschaden sind: Nachfolgend wird zunächst auf die Voraussetzungen eingegangen, unter denen ein Konsument vom Gewerbetreibenden Ersatz für durch einen Mangel verursachte Folgekosten verlangen kann; zugleich wird die Fragestellung behandelt, ob und wie sich der Gewerbetreibende gegen den Schadensersatzanspruch des Konsumenten durch vertragsrechtliche und gesetzliche Vorschriften abwehren kann.

Möchte der Konsument im Zuge einer Geschäftsbeziehung mit dem Einzelhändler Folgeschäden einfordern, müssen alle Bedingungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt sein. Tritt der Konsument aufgrund des Gewährleistungsrechtes, das mit dem Ursprungsmängel des Kaufgegenstands verbunden ist, wegen eines ihm zugefügten Folgekostenschadens gegen den Verkäufer vor, so muss neben einem effektiven Einkaufsvertrag ein solcher Anspruch gemäß 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergang auf den Konsumenten im Sinne von § 446 BGB) erst bestanden haben.

Allerdings ist der Auftraggeber grundsätzlichen Beweispflicht für diesen Vorfall. Allerdings gilt im B2C-Handel, d.h. im Vertrauensverhältnis zwischen Kaufleuten und Konsumenten, zugunsten des Kaufmanns in den ersten 6 Monaten von der Übertragung bis zur Gegenweisung durch den Kaufmann regelmässig die Umkehrung der Beweislast des 476 BGB, wonach das Bestehen eines Sachmangels aus dem Gefahrübergang im Falle des Nachweises eines Mangels angenommen wird.

Der für den Schadenersatzanspruch maßgebliche Verstoß gegen die Pflicht wird allein durch den Sachmangel selbst gerechtfertigt, auf dessen Basis dem Besteller die diversen Mängelrechte des § 437 BGB und damit auch ein Anspruch auf Schadenersatz eingeräumt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleich von durch einen Mangel verursachten Folgeschäden als Schadenersatz neben der Leistungserbringung nicht davon abhängig ist, dass eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung vergeht.

Dabei wird gerade nicht ein Defekt am fehlerhaften Gerät selbst beanstandet, der durch ein zweites Angebot des Verkäufers behoben werden könnte, sondern eine Störung anderer rechtlicher Interessen ungeachtet aller Bemühungen zur Behebung des Defekts. Zur Vermeidung einer unangemessenen Ausweitung der Mängelhaftung des Verkäufers auf mängelbedingte Ausfälle und Schädigungsentwicklungen und zum Ausschluss einer Haftungsverpflichtung für solche vorab eingetretenen Schädigungen, gleichgültig ob tatsächlich Einflussmöglichkeiten bestehen, kann der Verkäufer jedoch nur dann haftbar gemacht werden, wenn er auch für den haftungsauslösenden Fehler der Kaufsache einzustehen hat.

Ausgangspunkt für die Darstellung kann sowohl die Ursache des Defekts durch den Fachhändler selbst als auch das Wissen um die Fehlerhaftigkeit sein. Prinzipiell ist der Verkäufer für den Fehler verantwortlich und kann daher für Folgeschäden haftbar gemacht werden, wenn er den Fehler bewusst oder grobfahrlässig verursacht hat.

Allerdings wird der Dealer die verkauften Waren nicht regelmässig selbst produzieren, sondern von einem überlegenen Anbieter einkaufen, so dass Mängel im Herstellungsprozess als Kausalbeiträge beseitigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gewerbetreibende zulassen muss, dass ihm nach §278 BGB Schadenersatzansprüche seiner Mitarbeiter zugerechnet werden. Lässt sich dem Gewerbetreibenden kein Beitrag zur Fehlerursache berechnen, muss die Darstellung regelmässig mit einer Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit verbunden sein.

Selbstverständlich ist der Verkäufer für das vorsätzliche Verheimlichen des Fehlers gegenüber dem Konsumenten im Sinn einer betrügerischen Irreführung über die Unversehrtheit des Produktes verantwortlich. Soweit der Verkäufer auch für durch einen Mangel allein aufgrund fahrlässiger Unwissenheit über einen Mangel verursachte Folgeschäden haftbar gemacht werden kann, hängt es davon ab, ob und inwieweit er gesetzlich zur Überprüfung der von ihm gebotenen Kaufgegenstände und damit zur Sicherstellung der Fehlerfreiheit seiner Waren durch eine ausreichende Vorprüfung vor dem Verkauf des Kaufgegenstandes ist.

Obwohl in der Fachliteratur in Teilen eine produktspezifische Untersuchungsverpflichtung des Verkäufers gefordert wird, um das Fehlerrisiko nicht ungerechtfertigterweise auf den Konsumenten zu übertragen und ihm die Möglichkeit zu geben, es durch Verschulden des Verkäufers zu ersetzen, ist in der Praxis anerkannt, dass eine Untersuchungsverpflichtung für jedes Einzelprodukt den Verkäufer nicht nur ökonomisch, sondern auch organisatorisch über Gebühr belastet und unangemessen in interne Unternehmensprozesse eingreift.

Es sollte daher nur möglich sein, den Gewerbetreibenden effektiv zu verpflichten, stichprobenartige Kontrollen der Funktionalität und Unversehrtheit seiner Waren durchzuführen, ohne jedoch zu einer eingehenden Prüfung jedes einzelnen Gegenstandes gezwungen zu sein (Rechtsprechung seit dem Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23. Jänner 1975 - Sache VIII ZR 101/73). Abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn der Gewerbetreibende aufgrund außergewöhnlicher Gegebenheiten einen konkreten Hinweis auf einen Sachmangel hat.

In Einzelfällen kann sie dann auch für eine intensive, mangelhafte Prüfung mit allen sinnvollen Inspektionsmechanismen vorgesehen sein (zuletzt wieder BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Az. der VIII ZR 80/14). Eine Darstellung aufgrund fahrlässigen Unkenntnis kann daher nicht mit einer allgemeinen Untersuchungspflicht verbunden werden, sondern kann nur dann in Frage gestellt werden, wenn eine Stichprobenprüfung bereits die Fehlerhaftigkeit eines zu verkaufenden Produkts ergibt oder wenn außergewöhnliche Gegebenheiten den Einzelhändler veranlasst haben sollten, einen Fehler in Bezug auf ein bestimmtes Produkt anzunehmen.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch im Falle von Wissen und fahrlässiger Unwissenheit über Sachmängel jede Erkenntnis des bezahlten Fachpersonals dem Verkäufer nach 278 BGB zurechenbar ist. Es stimmt, dass es den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts entsprechend ist, dass eine Person, die sich auf eine für sie vorteilhafte Tatsachen stützt, diese auch nachweisen muss, so dass der Konsument im Prinzip verpflichtet wäre, nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende ihn vertritt.

Der Schadenersatzanspruch nach 280 Abs. 1 BGB beinhaltet jedoch eine Umkehrung der Beweislast dafür, dass die Vertretung prinzipiell anzunehmen ist und dem Verkäufer nur eine Exculpationsmöglichkeit eingeräumt wird. Möchte sich der Gewerbetreibende gegen den Anspruch eines Konsumenten auf Ersatz eines angeblichen Mangelfolgeschadens wehren, muss er den Nachweis erbringen, dass er den Fehler weder verschuldet noch eine zurechenbare Zeit hatte.

Damit insbesondere im Rahmen der Gewährleistungshaftung für fahrlässiges Unkenntnis von Mängeln eine ausreichende Entlastung postuliert werden kann, ist es ratsam, die Resultate von Stichproben immer zu protokollieren und zeitlich zu hinterlegen, um im Streitfall dem Antrag des Konsumenten auf Ersatz entgegenwirken zu können. Statt eines Mangelfolgeschadens auf die Mängelgewährleistung des Kaufmanns unter dem Gesichtspunkt der Fehlerhaftigkeit zu gründen, kann der Schadensersatzanspruch auch nach § 823 Abs. 1 BGB, der Ersatz für unrechtmäßige Beeinträchtigungen anderer rechtlicher Interessen wie z. B. der Eigentumsverhältnisse, der körperlichen Integrität oder des Lebens vorsieht, regelmässig deliktrechtlich geltend gemacht werden.

Werden andere Sachen des Konsumenten oder gar seine körperliche Verfassung durch einen Mangel gefährdet, besteht eine tatsächliche Rechtsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dies kann jedoch nur dann dem Verkäufer zugeschrieben werden, wenn er es auch ursächlich veranlasst hat, wofür der Verbindungsfaktor entweder die Ursache des Defekts durch den Verkäufer selbst oder die Nichteinhaltung der sehr eingeschränkten Inspektionspflichten ist (siehe oben).

den aktiven und ursprünglichen Nachweis, dass der Mangel, der zur Beeinträchtigung anderer seiner Rechtsinteressen geführt hat, aus dem Herrschaftsbereich des Kaufmanns stammt und auch ihm zuzurechnen ist. Ein solcher Nachweis wird für den Konsumenten, da er nicht in die Betriebsorganisation und die Prozesse des Dealers eingebunden ist, aufgrund mangelnden Zugangs schwierig zu erbringen sein, zumal der Dealer im Streitfall immer auch auf die Mängelmöglichkeit hinweisen könnte, die sich aus der Sicht des Produzenten ergibt.

Anmerkung: Eine spezielle Variante der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Folgeschäden, die durch einen Defekt verursacht werden, sind die so genannten "Fälle von Weiterverzehr", bei denen sich der Defekt innerhalb desselben Produktes auf zuvor unversehrte Teilstücke ausbreitet und diese schädigt oder zerstörer. Das Problem dabei ist die Verletzung deliktrechtlicher Rechtsansprüche, denn der Verletzte hat mit dem Erzeugnis nie ein fehlerfreies Vermögen erlangt, das dann hätte missbraucht werden können.

Bei Vorliegen der speziellen Anspruchsvoraussetzungen kann dies gegenüber dem Verkäufer nur dann durchgesetzt werden, wenn der Konsument nachweist, dass andere rechtliche Interessen als die fehlerhafte Sache durch die Mängelhaftigkeit tatsächlich geschädigt wurden und dass er dadurch eine Vermögensverschlechterung erfahren hat. Der Schadensbetrag wird auf der Grundlage der aufgetretenen Wertminderung ermittelt.

Vertragsausschluss der Verantwortung für Folgeschäden, die durch einen Mangel gegenüber Konsumenten verursacht werden? Nachdem diskutiert wurde, unter welchen Bedingungen der Konsument den Gewerbetreibenden zum Ausgleich von Folgeschäden durch einen Mangel überreden kann, ist es fragwürdig, ob der Gewerbetreibende den Regress nicht von vorneherein durch eine vertragsgemäße Haftungsbegrenzung ausschließen kann. Dem Gewerbetreibenden ist es prinzipiell untersagt, im Konsumgütergeschäft, d.h. bei Einkaufsverträgen mit Konsumenten über bewegliches Eigentum, vom Geltungsbereich der Gewährleistungsvorschriften gemäß 475 Abs. 1 BGB abzuweichen. In diesem Fall ist es dem Gewerbetreibenden untersagt, vom Geltungsbereich der Gewährleistungsbestimmungen zu abweichen.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausschluß und die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach 475 Abs. 3 BGB von der allgemeinen verbraucherschutzrechtlichen Wirkung ausgeschlossen ist. Denn die der Verbrauchsgüterbestimmung zugrundeliegende Europaeische Direktive 1999/44/EG hat Schadenersatzansprueche aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen und der Bundesgesetzgeber hat bei der anschliessenden Durchfuehrung auf eine ueberzogene Anwendung verzichtet.

Gilt das Diskriminierungsverbot des 475 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht für Schadenersatzansprüche, ist es dem Vertragshändler nach dieser Bestimmung nicht verboten, den vertraglichen Ausschluss des Ersatzes von Folgeschäden, die durch einen Mangel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht wurden, zu vereinbaren. b) Verbotsrecht nach dem AGBG? Möchte sich der Vertragshändler von einer Haftungsverpflichtung für Folgeschäden, die durch einen Mangel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht werden, befreien, sind zunächst die Bestimmungen des Verbotes des 309 Nr. 7 BGB zu befolgen.

Diese Beschränkungen setzen der Möglichkeiten, die Haftung für Folgeschäden gegenüber dem Verbraucher ausschließen zu können, bereits strenge Beschränkungen, weil sie einen pauschalen Haftungsausschluß verunmöglichen und dem Gewerbetreibenden eine unverzichtbare Entschädigungspflicht auferlegen, jedenfalls dann, wenn ein Materialfehler die physische Unversehrtheit des Verbrauchers gefährdet oder auf eine erhebliche Missachtung der vom Verkehrssystem geforderten Pflege oder der Absicht zurückzuführen ist.

Lässt sich die Haftbarkeit für die Verletzung von Leib, Leben mit Leib und Seele nicht grundsätzlich ausschließen, öffnet 309 Nr. 7b BGB letztendlich nur die weniger weitgehende Möglichkeit, den Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zum Ersatz von Folgeschäden zu befreien, die durch einen anderen als die vorgenannte Rechtssache durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden (vor allem wahrscheinlich das Eigentümertum des Konsumenten an anderen als der mangelhaften Sache).

Selbst wenn §309 Nr. 7 BGB eine Teilbefreiung - jedenfalls von der Verpflichtung zur schuldhaften Verfolgung von Folgeschäden, die durch einen Mangel in anderen Rechtsinteressen als der mangelhaften Sache verursacht werden - zulässt, ist der Umfang des Haftungsausschlusses des Verkäufers durch §307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentlich geringer. 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verweist auf die so genannten vertragsgemäßen "Kardinalpflichten", die ihrerseits im Wesentlichen die Hauptverpflichtungen des Nutzers der AGB in Abhängigkeit von der Art des Vertrags abdecken, dessen Beachtung mit der Ausführung des Vertrags beabsichtigt ist, aufrechtzuerhalten und unterzugehen.

In diesem Fall kann die zur Leistung verpflichtete Partei die Haftbarkeit nicht effektiv ausklammern, da sich der Geschäftspartner rechtmäßig auf die Einhaltung der Kardinalspflicht verlassen kann und davon ausgeht, dass er im Fall der Nichterfüllung für die daraus entstehenden Folgen einstehen wird. Verweis auf die Formulierung in AGB: "X haften jedoch nur für den durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung entstandenen Verlust, es sei denn, es geht um eine Haftungsverletzung bei der Einhaltung von Kardinalpflichten" wegen fehlender Entschlossenheit für Unwirksamkeit.

Andererseits sollte die Beschränkung der Entschädigungspflicht - für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur auf " vertragsübliche Beschädigungen " möglich sein. "Für Sach- und Vermögensschäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet X und seine Stellvertreter nur bei Verstoß gegen eine wesentliche vertragliche Verpflichtung, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren und vertragsgemäßen Schaden...", wurde für ihn im Unterschied zu den nicht im Einzelnen beschriebenen "Kardinalpflichten", Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18. Juli 2012 (Az. VIII ZR 337/11), ausreichend ermittelt.

Auf dem Gebiet des kaufvertragsrechtlichen Rechts ist die Verpflichtung zur Mängelfreiheit nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine solche wesentliche Verpflichtung, von deren direkten und indirekten Auswirkungen der Verkäufer sich nicht befreien können sollte. Das heißt, der Verkäufer haftet immer für alle durch die Anlieferung eines fehlerhaften Artikels verursachten Verluste, ohne diese in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen effektiv auszuschließen.

Ungeachtet des 309 Nr. 7 BGB wird dem Verkäufer daher das Recht zum vertraglichen Ausschluss von Ersatzansprüchen für Sachmangelfolgeschäden grundsätzlichen untersagt. AGB-Bestimmungen, in denen auf die Gewährleistungshaftung für den Ersatz von Mangelschäden an anderen gesetzlichen Interessen verzichtet wird, sind gemäß 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB immer ungültig. Im Bereich des Vertriebsrechts ist nur das Gewährleistungsgesetz direkt mit der Verpflichtung zur Mängelfreiheit verbunden, nicht aber das Schadenersatzrecht, das zum Teil auch relevant ist.

Im Bereich der Sachmängel (§434 BGB) sind Folgeschäden insoweit ausgeschlossen, als Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen werden können. Andererseits kann auf unerlaubte Handlung zur Beilegung der gleichen Schadenssituation sehr wohl verzichtet werden, wenn die Bewertungen des §309 Nr. 7 BGB erneut berücksichtigt werden. Zwar ist entgegen der allgemeingültigen Klauselstärke der Garantie im Verbrauchergeschäft ein Haftungsausschluß für Schadenersatzansprüche nach 475 Abs. 3 BGB prinzipiell möglich, ihr Geltungsbereich wird jedoch durch das AGB-Gesetz maßgeblich eingeschränkt.

Ausgehend von der Verpflichtung zur Ersatzpflicht für mängelfreie Lieferungen, die immer auf der Einhaltung der Kardinalspflicht beruht, kann der Verkäufer aufgrund von 307 Abs. 1 aus der Gewährleistungsrechtssicht zurücktreten. 823 Abs. 1 BGB bleiben in Übereinstimmung mit 309 Nr. 309 BGB ausgeschlossen. Die Rechtslage des Vertragshändlers wird dadurch jedoch nur eingeschränkt dadurch gebessert, da der entstandene Sachschaden immer auch über den nach den vorstehenden Prinzipien unentbehrlichen Ansprüch aus 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB hinausgehend geltend gemacht werden kann.

Bitte beachten Sie: Ein Verzicht auf die deliktische Verantwortung für Folgeschäden kann jedoch im Hinblick auf die Verjährung noch nützlich sein. Damit könnte der Dealer für einen wesentlich länger fristigen Haftungsfall nach dem Deliktsrecht haftbar gemacht werden. 475 Abs. 3 BGB erlaubt es dem Vertragshändler jedoch, die Verantwortung für durch einen Mangel verursachte Folgeschäden auf einzelvertraglicher Basis abzuschließen - unbeschadet der Klauselverbote in den §§ 307 ff. BGB.

Dabei benötigt der Auftraggeber keinen speziellen Rechtsschutz, da er die Ausgestaltung und den inhaltlichen Rahmen der Haftungskonditionen in den Gesprächen selbst beeinflussen kann. Möchte sich der Vertragshändler effektiv und gänzlich von der Verpflichtung zum Ersatz von Mangelschäden befreien, kann dies nur durch eine Einzelvereinbarung mit dem Konsumenten gelingen, die nur für das betreffende Rechtsgeschäft gilt.

Im Falle von Verkaufsverträgen zwischen Unternehmen kann die Beschädigung anderer rechtlicher Interessen im operativen Bereich durch die Anlieferung mangelhafter Kaufgegenstände erhebliche volkswirtschaftliche Folgen haben und im Zweifelsfall das Unternehmen als solches beeinträchtigen. In welchem Umfang die Vertragshändler andere Gewerbetreibende zum Ausgleich von Folgeschäden durch einen Mangel verpflichten und ob sie sich ggf. gegen den Rückgriff auf rechtliche oder vertragsrechtliche Vorschriften verteidigen können, ist nachfolgend dargestellt.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass auch bei vertraglichen Verkaufsverhältnissen zwischen Unternehmen die Partei, deren Rechtsinteressen durch fehlerhafte Belieferung durch die andere Partei geschädigt wurden, sowohl einen Gewährleistungsanspruch aus 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB als auch einen deliktrechtlichen Schadenersatzanspruch aus 823 Abs. 1 BGB für den durch den Mangel verursachten Verlust geltend machen kann.

Für Unternehmen ergeben sich damit im Wesentlichen die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung finanzieller Verluste gegenüber ihren Geschäftspartnern als Konsumenten. Lediglich die für den Gewährleistungsanspruch geltende und von 476 BGB innerhalb von 6 Kalendermonaten nach der Ablieferung verordnete Umkehrung der Beweislast, nach der die Mängelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bis zum Nachweis des Gegenbeweises durch den Verkäu -fer vermuten wird, entfällt im B2B-Bereich im Hinblick auf den Schadenersatz.

Der reklamierende Verbraucher hat stattdessen selbst nachzuweisen, dass der den Schaden verursachende Fehler bereits zum Lieferzeitpunkt vorlag. Hierdurch werden einem unternehmerisch tätigen Erwerber jedoch nur Schadensersatzansprüche in 1 Abs. 1 für mängelbedingte Schäden an Leben, Körper und der Gesundheit, nicht aber für Sachschäden im operativen Bereich eingeräumt.

Gemäß 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Produkthaftungsgesetz sind Folgeschäden, die durch einen Mangel an anderen Waren verursacht werden, vom Produzenten nur dann zu ersetz. Der Produzent ist verpflichtet, wenn das von ihm gelieferten Erzeugnis vom Verletzten vor allem für den Privatgebrauch und nicht für den gewerblichen Bedarf genutzt worden ist. Vor allem die gewerbliche Gewährleistungspflicht erlebt durch die Tatsachen des 377 HGB eine erhebliche Änderung gegenüber den Regelungen des allgemeinen Erwerbsrechts des Zivilgesetzbuches, die die Einräumung von Gewährleistungsansprüchen an den Erwerber von seiner vorherigen und rechtzeitigen Mängeluntersuchung und ggf. Reklamation abhängig machen.

Handelt es sich bei dem Erwerb für beide Parteien um ein kaufmännisches Gewerbe im Sinn von 343 HGB, d.h. in jedem Fall um ein zum Geschäftsbetrieb gehöriges Gewerbe, ist der Besteller gemäß 377 Abs. 1 dazu angehalten, die empfangene Kaufsache unmittelbar nach der Lieferung durch den Auftragnehmer auf Fehler zu untersuchen und dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen, wenn ein Fehler auftritt.

Die Waren sind vom gewerblichen Abnehmer sofort nach der Anlieferung zu überprüfen. Dabei kann der Kunde nicht dazu angehalten werden, jedes Einzelprodukt auf seine Fehlerhaftigkeit zu überprüfen, sondern sich auf die Überprüfung sinnvoller Zufallsstichproben beschränken, die dann seiner Verpflichtung nach § 377 Abs. 1 HGB nachkommen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer detaillierten Inspektion kann sich aber im Einzelnen auch bei großen Mengen einzelner Artikel verdichten, wenn der Verkäufer ausreichende Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit von Teilleistungen hatte.

Für das unmittelbare Erfordernis, das 377 Abs. 1 HGB zur Prüfungspflicht vorschreibt, reicht der Kaufmann aus, wenn er dies ohne schuldhaftes Hinken anordnet. Verfügt der Auftraggeber nicht über die notwendige Sachkenntnis, um die Waren selbst zu prüfen, kann er auch dazu angehalten sein, im Zuge seiner Kontrollpflicht einen Sachverständigen hinzuzuziehen, je nach Beschaffenheit der Waren und der branchenüblichen Praxis.

Ergibt die pflichtgemäße Prüfung einen Sachmangel, ist der kaufmännische Auftraggeber gemäß 377 Abs. 1 HGB zur unverzüglichen Anzeige an den kaufmännischen Auftragnehmer angehalten. Für die rechtzeitige Lieferung der Ware gilt je nach Beschaffenheit des Sachmangels ein anderer Maßstab: Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsansprüche gegen den Besteller geltend zu machen, ist abhängig von der rechtzeitigen Mängelrüge nach 377 Abs. 1 HGB, so dass dieser Sachverhalt stets Gegenstand vieler Gerichtsstreitigkeiten gewesen ist.

Die Beweislast für die rechtzeitige Durchführung der Ermittlungen und der Mängelanzeige liegt immer beim Kaufinteressenten (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2012 - Einreichung Nr. 5 U 980/11) und ein erfolgreicher Anspruch gegen den Handelsverkäufer hängt daher davon ab, ob ihm dieser Nachweis gelingen wird, so hat sich die so genannte "Verdachtsanzeige" in der Praxishistorie bewährt. Dies ist zulässig, wenn der Auftraggeber einen berechtigten Verdacht auf einen Mangel hat, aber durch eine weitere Prüfung Gefahr läuft, sich dem Verdacht der mangelnden Aktualität der Reklamation zu unterwerfen.

Die kaufmännische Verkäuferin kommt ihrer Verpflichtung zur Rüge von Mängeln aus 377 Abs. 1 HGB nach, indem sie den Käufer über den Sachverhalt sofort informiert. Anmerkung: Eine bestimmte formelle Voraussetzung für die Mängelrüge kann in den AGB effektiv festgelegt werden und muss dann eingehalten werden. Es ist jedoch notwendig, dass er den Auftragnehmer über die Natur und den Ausmaß des Fehlers informiert, damit er die Mängelrüge überprüfen, ggf. beheben und den Nachweis erbringen kann.

Rügt der kaufmännische Auftraggeber den später behaupteten Sachmangel, der bei ordnungsgemäßer Prüfung aufgetreten wäre, nicht fristgerecht, so gelten die Waren als abgenommen im Sinne von §377 Abs. 2 HGB. Durch die fiktive Zustimmung geht der kaufmännische Erwerber alle ihm nach 437 BGB gegen den Veräußerer zustehenden Gewährleistungsansprüche verloren und ist auch in diesem Zusammenhang daran gehindert, einen Anspruch auf Ersatz von durch einen Sachmangel verursachten Folgeschäden geltend aufzustellen.

Daher ist die fristgerechte, sachgemäße Prüfung und unverzügliche Mängelrüge für den kaufmännischen Auftraggeber unerlässlich, um vom Unternehmer einen Schadenersatz für die Folgen von Fehlern zu verlangen. Es ist zu berücksichtigen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Ausschluss der Haftung bei nicht fristgerechter Rüge nur für den nicht angezeigten Fehler, nicht aber für das Erzeugnis als solches zutrifft.

Hat die Ware mehrere Fehler und hat der Kunde einen davon frühzeitig angezeigt, so kann er alle auf diesen Fehler zurückzuführenden Fehler ersetzen lassen, auch wenn er einen anderen Fehler an der gleichen Ware nicht fristgerecht gemeldet hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erfindung der Genehmigung und damit der Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich ist, wenn der Gewerbetreibende die Sachmängelhaftigkeit arglistig verschwiegen hat, d.h. in Kenntnis der Pflichtverletzung liefert, § 377 Abs. 5 HGB.

Schließlich ist es für die Verantwortlichkeit des Handelsverkäufers von wesentlicher Bedeutung, dass eine Verletzung von 377 HGB durch den Käufer nur seine Gewährleistungsansprüche ausschließen kann. Schadenersatzansprüche, z.B. aus unerlaubter Produzentenhaftung oder nach dem ProdHaftungsgesetz, können auch dann durchgesetzt werden, wenn sie auf dem Sachmangel basieren (BGH, Entscheidung vom 16.09.1987 - Az. VIIII ZR 334/86).

Zahlreiche kommerzielle Anbieter haben in der vergangenen Zeit durch eine verschärfte Mängelrügepflicht nach 377 HGB den Versuch unternommen, die Gewährleistungspflicht im B2B-Bereich weitestgehend zu umgehen. Dazu gehören vor allem Bestimmungen, die die Verpflichtung zur Mängelrüge zum Lieferzeitpunkt vorziehen oder die die Fristen unabhängig von der Erkennung des Fehlers pauschal und unflexibel festsetzen (BGH, Entscheidung vom 10.10.1991 - Az. III SR 141/90).

Entgegen den Rechtsvorschriften könnte der Nutzer damit auch von der Gewährleistungspflicht für versteckte Fehler befreit werden, bei denen die unmittelbare Frist nicht mit der Feststellung des Fehlers abläuft. Sind im Falle von Konsumentengeschäften die Anwendungsmöglichkeiten des Entrepreneurs, für durch einen Mangel verursachte Folgeschäden von der vertraglichen Haftungsfreistellung befreit zu werden, angesichts der erhöhten Schutzqualität von Käufern mit geringer Berufserfahrung eindeutig begrenzt, kommen im B2B-Bereich weniger restriktive Bedingungen zur Anwendung.

Dabei ist davon auszugehen, dass beide Vertragspartner auf der Grundlage ihrer Unternehmenspraxis bereits über ausreichende wirtschaftliche Erfahrungen verfügt, ein verlässliches Risikoverständnis aufgebaut haben und daher höchstens eine reduzierte Rechtsschutzform benötigen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Konsumenten, ist es dem Entrepreneur in Verkaufsverträgen nach 475 BGB generell zu unterwerfen. Die gesetzliche Gewährleistungsregelung der 437 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist diesem gegenüber unzulässig.

Damit soll nach der legislativen Absicht ein höheres Maß an Verbraucherschutz gewährleistet und vermieden werden, dass privaten Käufern gegenüber versierten und durchsetzungsfähigen Händlern weitgehend ihre Rechte vorenthalten werden. Allerdings ist im B2B-Bereich ein Ausschluss der Gewährleistung und damit eine Freistellung von der Haftung für Schäden grundsätzlich möglich, wie - mittelbar - durch 444 BGB dargestellt, der solche Verträge nur für unwirksam erklären kann, wenn der Auftragnehmer den Fehler arglistig verschwiegen hat.

Gleichwohl werden die Bestimmungen der 308 und 309 BGB, von denen 309 Nr. 7 BGB bei beabsichtigten Schadensausschlüssen (siehe oben) besonders relevant ist, bei der Bewertung von B2B-GTC nicht vollständig außer Acht gelassen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Judikative in den vergangenen Jahren bei der Bewertung von Haftpflichtausschlüssen für Schadenersatzansprüche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen B2B zunehmend dem annähert, was auch für die Verbraucher zutrifft.

Unverzichtbare Möglichkeiten der freien Unterschrift, die der speziellen Erfahrung von Händlern gerecht werden, gibt es daher im AGB-Gesetz kaum noch, so dass die Schadenersatzpflicht des Entrepreneurs gegenüber einem anderen Entrepreneur nun fast keine vertraglichen Vorrechte mehr hat. Aufgrund dieser Aussage ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Haftbarkeit für Personenschäden trotz der grundlegenden Möglichkeiten eines Garantieausschlusses auf der Grundlage von 309 Nr. 7 a BGB auszunehmen.

Ebenso wird dem Auftragnehmer das Recht vorenthalten, die Haftbarkeit für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unter Beachtung der Bewertung des 309 Nr. 7b BGB generell auszunehmen. Auch im B2B-Handel können Garantieausschlüsse - gleichgültig um welches Rechtsgeschäft es sich handelt -, die eine Haftungsverpflichtung für Folgekostenschäden aufgrund von Fehlern, die auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verschweigen oder Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind, nicht effektiv genutzt werden.

Dementsprechend kann bei B2B-Kaufverträgen die Schadenersatzhaftung aus der Verletzung der Mängelfreiheitspflicht nach 433 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Folgeschäden durch einen Mangel, der in anderen Rechtsinteressen auftritt, gerade weil das Lieferprodukt einen Materialfehler hatte, sind immer eine indirekte Konsequenz einer Kardinalpflichtverletzung und können - jedenfalls nach Gewährleistungsrecht - ungeachtet der Bewertungen des 309 Nr. 7 niemals in den Geltungsbereich eines effektiven Haftungsausschlusses fallen.

Auch wenn dieses Resultat gegenteilig erscheinen mag und die besonderen Merkmale der gemeinsamen Geschäftstätigkeit wenig zu berücksichtigen scheint, weil es zu einer Synchronisierung der Klauselverbote für B2B- und B2C-Allgemeine Geschäftsbedingungen im Hinblick auf Folgeschäden durch einen Mangel beiträgt, setzt es sich für die Fairness der Interessen ein, daß die durch Mängel im Unternehmenssektor verursachten Schadenshöhe, -umfang und -auswirkungen in der Regel viel schwerwiegender sind als in den Privathaushalten und somit die Existenz vieler Wirtschaftsunternehmen gefährden können, wenn der Vertragspartei eine pauschale Befreiung von diesen gewährt werden könnte.

Wenn die unternehmerische Erfahrung bei der Bewertung der Effektivität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Konsumenten für die Schutzmäßigkeit steht, die Höhe des zu erwartenden Schadens und die absehbaren wirtschaftlichen Folgen im Unternehmerbereich. Für Unternehmer ist es jedoch in begrenztem Maße möglich, die Haftung für mittelbare Folgeschäden, die durch einen Mangel verursacht wurden, zu beschränken. Es wird eine Beschränkung auf "vertraglich typische und absehbare Verluste" erfasst und in Kraft gesetzt (BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - Az. VIIII ZR 337/11), mit der eine Höchstgrenze für den zu interpretierenden Betrag festgelegt werden kann.

Sie sind zwar nicht generell wirkungslos, müssen aber so ausgewählt werden, dass sie über das hinausgehen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalles noch als "vertragstypischer Schaden" erachtet wird. Wenn das AGB-Gesetz für den Auftragnehmer auch im B2B-Bereich für den vertragsmäßigen Ausschluß von Folgeschäden, die durch einen Mangel seiner Geschäftsbedingung verursacht werden, ähnliche eng gefasste Beschränkungen vorsieht wie im B2C-Geschäft, hat er gleichwohl die Option, eine Haftungspflicht für Schäden an Rechtsgütern, die durch einen Mangel des Geschäftspartners verursacht wurden, gänzlich und rechtlich auszuschließen.

Nur wenn der Auftragnehmer einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat, schlägt die Bezugnahme auf eine Einzelvereinbarung nach §444 BGB fehl. Häufig führt die Durchsetzung von Folgeschäden zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen für den Handel. Der Schadensbetrag, der durch die Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter im Bereich des Bestellers verursacht wird, kann wesentlich größer sein als derjenige, der durch den reinen Schaden verursacht wird, der durch den Fehler der Sache selbst verursacht wird.

Genau aus diesem Grunde sind viele Gewerbetreibende daran interessiert, den Haftungsumfang für Mängelfolgen, die sich aus dem Gewährleistungsgesetz auf der einen Seite und der unerlaubten Produktehaftung auf der anderen Seite ergeben können, so weit wie möglich zu beschränken. Allerdings schlägt ein solches Projekt jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich fehl, der inzwischen nach der Wertung durch die Jurisdiktion angepasst wurde, weil die Verpflichtung zur fehlerfreien Belieferung bei Verkaufsverträgen zu den so genannten Kardinalpflichten zählt, bei denen ein Haftungsausschluss hinsichtlich der Folgen der Verletzung immer gegen 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßen.

Bei beiden Formen der Geschäftsbeziehung ist es jedoch weiterhin möglich, einen Haftungsausschluss (gegenüber Konsumenten nach §475 Abs. 3 BGB) in einem Einzelvertrag und damit in einer unternehmensspezifischen Vereinbarung zu erfassen, die im Wesentlichen effektiv ist und nicht den Bestimmungen über die Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt. Darüber hinaus hat der Gewerbetreibende bei Verkaufsverträgen mit anderen Kaufleuten die Moeglichkeit, von dem gesetzlichen Haftungsprivileg des §377 Abs. 1 Nr. 273 Gebrauch zu machen.

Es ist jedoch zu beachten, dass unerlaubte Ansprüche aus der Produkthaftung auch ohne fristgerechte Mängelanzeige weiterverfolgt werden können. Schließlich ist hervorzuheben, dass für den B2B-Bereich im Bereich der defektbedingten Folgeschäden immer dann besondere Prinzipien und Haftungsfälle gelten, wenn ein Erzeugnis unmittelbar vom Produzenten gekauft wird. Gewerbetreibenden, die die Geltendmachung von Mangelschäden an anderen Rechtsinteressen des Erwerbers effektiv verhindern wollen, wird empfohlen, bei der Erarbeitung und Geltendmachung von Disclaimern jederzeit einen sachkundigen Rechtsberater zu konsultieren, um die verschiedenen Fallen, die insbesondere das AGB-Gesetz für Haftungsangelegenheiten vorsieht, gefahrlos zu vermeiden.

Generell ist es jedoch im Zweifelsfall und aus Gründen der Verkehrssicherheit ratsam, sich nicht auf vorgefertigte Vertrags- oder Gesetzesprivilegien zu stützen, sondern einen Verzicht oder eine Einschränkung der Verpflichtung zum Ersatz von Vermögensschäden aufgrund von Folgen von Produktmängeln im Einzelfall und geschäftsbedingt mit dem betreffenden Erwerber zu vereinbaren. der Verzicht auf eine Entschädigung.

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