Krankmeldung ab wann Attest

Lohnfortzahlung ab dem Zeitpunkt des Zeugnisses

Der Zeitpunkt, ab dem sie diese vorzulegen hat, ist gesetzlich geregelt. Im Krankheitsfall: Wie melde ich mich ab? Wann benötige ich im Krankheitsfall ein ärztliches Attest? Wann muss ich die ärztliche Bescheinigung meinem Arbeitgeber vorlegen? um einen Arzt zu konsultieren und eine Bescheinigung vom ersten Krankheitstag an vorzulegen.

Wann ist ein Zertifikat erforderlich?

Bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters ist ein Krankheitsurlaub erforderlich. Der Zeitpunkt, ab dem sie diese vorzulegen hat, ist rechtlich festgelegt. Allerdings kann der Auftraggeber auch andere Zeiten vorgeben. Im Regelfall muss ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall immer dann vorliegen, wenn er mehr als drei Tage ausfällt. Dies ist in 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) festgelegt.

Das Gesundheitszeugnis muss daher nicht später als am folgenden Werktag, in der Regel am vierten Tag der Erkrankung, beim Arbeitsgeber eintreffen. Selbst wenn die Urkunde erst nach drei Tagen vorgelegt werden soll, muss der Arbeitnehmer den ersten Tag seiner Erwerbsunfähigkeit unter Angabe der voraussichtlichen Krankheitsdauer dem Arbeitnehmer mitteilen.

Die Krankenakten des Patienten zeigen auch das wahrscheinliche Ende der Erkrankung an. Bei längerer Laufzeit ist ein weiteres Zertifikat erforderlich. Nach § 5 EnGFG steht es dem Unternehmer jedoch frei, die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit früher zu beantragen. Auf seinen Antrag hin muss vom ersten Tag an ein Krankheitsurlaub beantragt werden. Dies kann er prinzipiell im Anstellungsvertrag festhalten oder auch nur von einigen Arbeitnehmern früher einholen.

Er muss dafür keinen Grund nennen, zum Beispiel den Hinweis, dass der Mitarbeiter "krank" ist. Schließt der Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvertrag dieses Recht des Arbeitsgebers jedoch aus, kann er vom ersten Tag an keinen Krankenstand fordern.

Krankschreibung

Die Mitarbeiter müssen den Auftraggeber umgehend und so frühzeitig wie möglich über ihre Erwerbsunfähigkeit und die zu erwartende Krankheitsdauer unterrichten. Das ist das richtige Benehmen im Falle einer Krankheit. Dies soll es dem Unternehmen ermöglichen, sich auf den Mangel an Arbeitskräften bei der Gestaltung von Geschäftsprozessen einzustellen. Leiharbeitnehmer sollten daher das Unternehmen, in dem sie als Leiharbeitnehmer beschäftigt sind (Entleiher), über ihre Erwerbsunfähigkeit zusätzlich zu ihrem Auftraggeber (Vermieter) unterrichten.

Dieser Krankheitsbericht ist eine unmittelbare Verpflichtung, ungeachtet des Arztbesuchs oder ob und wann ein Attest vorgelegt werden muss. Die Arbeitgeberin hat das Recht, vom kranken Mitarbeiter eine medizinische Bestätigung darüber zu verlangen, dass und wie lange er erwerbsunfähig sein soll (§ 5 I 1 EFZG). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Unternehmer nach Ablauf von drei Tagen nach der Krankheit vorgelegt werden (§ 5 I 2 EFZG).

Mit Entscheid vom 14. November 2012 (5 AZR 886/11) hat das BAG bestätigt, dass der Unternehmer vom ersten Tag der Krankheit an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäss 5 I 3 EBZG einfordern kann. In diesem Falle ist jedoch alles klar: Der Auftraggeber kann vom ersten Tag der Krankheit an ein ärztliches Attest einholen.

Der Antrag auf Einreichung des Krankheitsurlaubs kann im individuellen Fall gestellt werden. Es gab auch keine Tarifbestimmungen, die 5 I 3 EBZG konkretisieren, also ordnen oder ausgrenzen. Neulich hat sich der Mitarbeiter erkrankt gemeldet. Die Arbeitgeberin hat die Mitarbeiterin gebeten, eine ärztliche Bescheinigung über ihre Erwerbsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag vorzuweisen.

Im Falle eines weniger komfortablen Beschäftigungsverhältnisses oder eines energischeren Arbeitgebers hätte es zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommen können.

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