Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Fristlose Kündigung nach Ordentlicher Kündigung
Kündigung ohne Einhaltung einer Frist nach ordentlicher KündigungAusgangssituation
den Mitarbeiter rechtzeitig benachrichtigt, ihn zugleich vor ungerechtfertigter Abwesenheit gewarnt, ihn aufgefordert, künftig seinen Pflichten entsprechend zu handeln und ihm im Falle einer Wiederholung mit einer fristlosen Kündigung gedroht hat. Infolgedessen kehrte der Mitarbeiter nicht ohne nachweisbare Entschuldigung an seinen Arbeitsplatz zurück. Die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber erfolgte unverzüglich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Gestiegene Ansprüche auf fristlose Kündigung in einem bereits beendeten Anstellungsverhältnis (vgl. Streiff/von Känel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Der Arbeits-Vertrag, OR 319 - 362 mit Erläuterungen für Unterricht und Beruf, sechste, vollständig revidierte und deutlich ausgeweitete Ausgabe, Zürich 2006, N 2 und N 5 bis OR 337): Keine Gegenbeweise durch Mitarbeiter (Abwesenheit ohne eigenes Verschulden wie z. B. Erkrankung, Unfälle usw.).
Es muss, wie im konkreten Fall, gute Kündigungsgründe geben, sonst steht der Unternehmer im Argen, den ungewollten Mitarbeiter frühzeitig, d.h. ähnlich einer Freistellung, aber ohne Entgeltfortzahlung entlassen zu wollen.
Kündigung ohne Kündigung durch den Auftraggeber während der ordentlichen Frist des Arbeitnehmers der Firma Avokatur Heritier & Partner AG
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Entscheid (4A_726/2011 vom 10.04.2012) die strikte Interpretation des Kündigungsgrundes bestätigt: Die Entscheidung betrifft den Sachverhalt eines Mitarbeiters, der als Geschäftsführer eines Gaststättenbetriebs beschäftigt ist. Der Arbeitgeber warnte ihn vor finanziellen Unregelmäßigkeiten, schlechter Bestandsaufnahme und fehlender Anwesenheit am Arbeitsort.
Der Mitarbeiter hat dann den Anstellungsvertrag unter Beachtung der Kündigungsfristen gekündigt. Der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter jedoch nach Eingang der Kündigung unangekündigt gekündigt. Der Arbeitgeber hat die fristlose Kündigung in einem Interview mit dem Mitarbeiter durch eingeschriebenen Brief mit schweren Verstößen begründet, vor allem weil der Mitarbeiter die Mieterträge aus drei Ereignissen nicht korrekt erfasst hatte.
Daraufhin hat der Mitarbeiter eine Beschwerde beim Bürgerlichen Gericht Basel-Stadt eingereicht. Er forderte darin von seinem früheren Arbeitgeber eine Gesamtzahlung von CHF 24'615 für das Gehalt und den Teil des dreizehnten Monatsgehaltes während der Frist und als Ausgleich für ungerechtfertigte fristlose Kündigung. Der Zivilgerichtshof hat der Aktion zum Teil zugestimmt und den Arbeitgeber zur Bezahlung von CHF 15'609.
Der Arbeitgeber hat gegen dieses Entscheid beim Berufungsgericht Basel-Stadt Berufung eingelegt und die Nichtigerklärung des Entscheids und dessen Rücküberweisung an das zuständige Amtsgericht beantragt. Der Berufungsgerichtshof hat die Berufung jedoch zurückgewiesen. Der Arbeitgeber hat deshalb beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil des Berufungsgerichts zurückzunehmen, die Anfechtungsklage zurückzunehmen und gegebenenfalls zur erneuten Beurteilung an das Untergericht zu verweisen.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch das Vorinstanzurteil bestätigt, nach dem die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Entscheidung wurde vom Gerichtshof wie folgt begründet:?