Unentschuldigtes Fehlen Arbeit Schadensersatz

Nicht entschuldigte Abwesenheitsentschädigung

zu Schadenersatz und Schadensersatz verpflichtet sein. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Firma. Zum Beispiel die Abwesenheit eines Mitarbeiters für einen längeren Zeitraum ohne Entschuldigung. In seiner Klage verfolgte er seinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe - alternativ Schadensersatz. Gründe für Arbeitsverweigerung oder ungerechtfertigte Abwesenheit greifen nicht ein.

Entschädigung durch unentschuldigte Abwesenheit

Bei der Verabredung über die Qualität der Arbeit sagte Kordula: "Der Auftraggeber behauptet, dass ich meinen bisherigen Ferienaufenthalt idiosynkratisch ohne Urlaubszertifikat gemacht habe. Das hat der Richter der Arbeit angenommen? Auch wenn Ihr Chef Sie wegen einer nicht entschuldigten Abwesenheit sofort hätte entlassen können und Ihnen natürlich kein Gehalt für eine nicht entschuldigte Abwesenheit zahlt. Ich hätte nach dem Ende der Krankheit 4 Tage bis zum Ende der Frist für die Kündigung warten müssen.

Unglücklicherweise konnte ich meine Arbeitskräfte nicht zur Verfuegung stellen, obwohl sie mir bereits zuvor den Bueroschluessel weggenommen hatten. Daß sie Ihren Amtsschlüssel genommen haben, aber es gab keinen Anlass, nicht zu kommen, oder hatten Sie einen bewiesenen Urlaub vom Dienstgeber bis zum Ende der Entlassung? Jetzt verlangt der Auftraggeber von mir für dieses Amt die Aufwendungen für die Entsendung eines Mitarbeiters in dieses Amt zusammen mit den Reisekosten.

So kann ich immer noch etwas über das Parken nachvollziehen, aber die Mitarbeiterin hat ohnehin die Reisekosten (oder ist sie woanders tätig?).

Entlassener Mitarbeiter nicht mehr vorhanden

Eine Mitarbeiterin wurde während der Bewährungszeit entlassen. Nachdem die Entlassung übergeben wurde, kommt er nicht mehr mit seinem Auftraggeber, um seine beiden vergangenen Arbeitswochen zu beenden. Sie entschuldigen seine Abwesenheit nicht und legen keine Krankschreibung vor. Bereits am Tag nach der Übergabe der Entlassung zog der Mitarbeiter um. Die neue Anschrift ist dem Auftraggeber nicht bekannt.

Muss der Unternehmer das Gehalt für die zwei Arbeitswochen zahlen oder hat der Mitarbeiter noch Anspruch auf Zahlung? Ist eine Abmahnung erforderlich, auch wenn sie sowieso schon beendet ist?

VSG München, Beschluss vom 23.05.2012 - L 10 AI 134/09

Regelkette: Leitsatz: Sperrfrist nach Beendigung aufgrund von Verhalten wegen ungerechtfertigter Abwesenheit. Die Beschwerde gegen das Nürnberger Sozialgericht vom 14. Mai 2009 wird abgetan. Umstritten ist das Eintreten einer Sperrfrist vom 13.01.2007 bis 06.04.2007. Der Antragsteller war bei der Firma A vom 18.10.2006. Mit sofortiger Wirkung vom 11. Januar 2007 bis zum 12. Januar 2007 wurde das Anstellungsverhältnis durch Herrn Dr. H ubergegangen.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Wirksamkeit vom 13. Januar 2007 als erwerbslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung (Alg) gestellt. B erklärte, dass die Klägerin zu einem neuen Auftrag verpflichtet worden sei und vorher zu umfangreichen Prüfungen zum Doktor gesandt worden sei. Diese Ermittlungen waren zwar abgeschlossen, aber der Beschwerdeführer war nicht am Tatort aufgetreten und hatte die beauftragte Arbeit nicht wiederaufgenommen.

Er war bereits am 8. Januar 2007 gewarnt worden, weil er unentschuldigt abwesend war. Die Klägerin erklärte, dass er am 10. Januar 2007 zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ging. Er hatte danach drei Tage lang nichts von der Arbeitsaufnahme erfahren und war am 14. Januar 2007 fristlos entlassen worden. Er war nie gebeten worden, an einem gewissen Datum zur Arbeit zu kommen.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 in Form des Widerspruchs vom 19. Februar 2009 stellt die Antragsgegnerin fest, dass der Anspruch auf die Klage gegen die Firma wegen des Eintretens einer Sperrfrist von 12 Kalenderwochen (13. Januar 2007 - 6. April 2007) ausgesetzt wurde, und erklärt weiter, dass auch nach Ende der Sperrfrist keine Zuwendungen ausbezahlt werden, da die Klägerin ihre Arbeit am 13. Februar 2007 aufgenommen hat.

Die Klägerin hatte ihren Job bei der Firma H wegen unentschuldigter Abwesenheit aufgegeben. Nach einer Verwarnung musste er damit rechnen, dass er wegen dieses Verhalten entlassen wird und somit erwerbslos wird. Die Klägerin erhob dagegen beim Sozialgerichtshof Nürnberg Strafanzeige. Seiner Ansicht nach gab es kein Missverhalten, das eine unangekündigte Beendigung rechtfertigte.

Die Klägerin wurde auf Verlangen des GS davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin von einem Mitarbeiter in den Räumlichkeiten von BS selbst unterrichtet worden war, wodurch ihr die Adresse, der Ort und der Arbeitsbeginn bekannt wurden. Der GS hat die Klageschrift mit Beschluss vom 14.05.2009 abgetan. Die Klägerin hatte durch ihr Fernbleiben am neuen Arbeitsplatz Anlass zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses geboten und damit seine Arbeitslosenquote schwerwiegend verschuldet.

Dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag von Herrn H. bekommen habe, sei allein deshalb nicht glaubwürdig, weil er zur verordneten medizinischen Prüfung gekommen sei, aber nichts über den späteren neuen Arbeitsplatz wissen wolle. Er wurde mit Verwarnung vom 08.01.2007 auch darüber unterrichtet, dass eine erneute unentschuldigte Abwesenheit zur fristlosen Beendigung führen würde.

Die Klägerin hat eine Beschwerde an das Unternehmen gerichtet. Am 8. Januar 2009 hatte er nie eine Verwarnung bekommen und war erst am 10. Januar 2009 zur medizinischen Prüfung gebeten worden, was er auch tat. Von wem auch immer war er nie über die Adresse, den Ort und den Anfang der Aktivität unterrichtet worden.

Die Klägerin fordert daher, das Nürnberger Sozialgericht vom 14. Mai 2009 und das Beschluss vom 9. Februar 2009 in Form des Widerspruchs vom 19. Februar 2009 für den Zeitraum vom 13. Januar 2007 bis zum 12. Februar 2007 für nichtig zu erklären und die Angeklagte zur Zahlung an die Firma Alge zu verpflichten. Die Entscheidung des Angeklagten vom 9. Februar 2009 in Form des Widerspruchs vom 19. Februar 2009 ist rechtskräftig und verstößt nicht gegen die Rechte des Klägers.

Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die Firma Alge für den Zeitraum vom 13. Januar 2007 bis zum 6. April 2007, da insoweit die Forderung der Firma Alge wegen einer Sperrfristüberschreitung gemäß 144 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB III für 12 Kalenderwochen ausgesetzt ist. Eine Sperrfrist tritt dann ein, wenn der Mitarbeiter ohne triftigen Grund gegen die Versicherung verstoßen hat.

Ein Nichtversicherungsverhalten in diesem Sinn besteht unter anderem dann, wenn der Erwerbslose die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein vertragswidriges Handeln veranlasst hat und dadurch die Erwerbslosigkeit mutwillig oder vorsätzlich verursacht hat (Sperrfrist für die Aufgabe der Arbeit). Gemäß 144 Abs. 1 S. 4 SGB III hat der Mitarbeiter die für die Bewertung eines wesentlichen Sachverhalts relevanten Sachverhalte darzustellen und zu beweisen, wenn diese in seinem Zuständigkeitsbereich sind.

Ein vertragswidriges Benehmen kann in der Verletzung von schriftlichen oder ungeschriebenen Haupt- und Nebenverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis liegen (vgl. BSG, Entscheidung vom 15.12. 2005 - B 7a Alt 46/05 R - publiziert in juris - Rn 12 = BSGE 96, 22; Senatsbeschluss vom 31.07. 2007 - L 10 Alt 44/04 - publiziert in juris - Rn 21).

Das Arbeitsverhältnis muss - auch im Sinn einer unabdingbaren Voraussetzung - die Auslöser für den Beginn der Erwerbslosigkeit sein. Angesichts der Tatsache, dass der Mitarbeiter die Arbeitslosenquote bewusst oder nachlässig herbeigeführt haben muss, ist es notwendig, dass ein gerechtfertigter Kündigungsgrund vorliegt (SPA, Entscheidung vom 25.04. 1990 - 7 RAr 106/89 - in juris publiziert - Rn. 16 = BSGE 67, 26, 28 mwN).

In diesem Fall gab der KlÃ?ger durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Lösung des ArbeitsverhÃ?ltnisses durch die Anzeige fristlos zum 01.12.2007. Seine vertraglichen Pflichten verletzte er dadurch, dass er nach der medizinischen Prüfung trotz eines korrespondierenden Antrags von B auf Verurteilung durch den Senat nicht am zugeteilten Arbeitsort erschien.

B. bestätigte die fristlose Entlassung wegen der unentschuldeten Abwesenheit und die Verwarnung wegen des gleichen Verhalten am 08.01.2007 in der Arbeitsbestätigung vom 14.10.2008 und erklärte auch der Untersuchung der Angeklagten, der KlÃ?ger sei nicht an der neuen Arbeitsstelle zu ihm beauftragt worden. Auf Ersuchen des GS bestätigte B abschließend, dass der Antragsteller eine persönliche Anweisung erhalten und über Adresse, Standort und Arbeitsbeginn informiert worden war.

Ein Exemplar der Verwarnung wegen der unentschuldigten Abwesenheit am 8. Januar 2007 wurde ebenfalls an den GS geschickt. B bestätigte damit die Vertragsverletzung des Beschwerdeführers ohne Widerspruch und ohne erkennbare Interessen am Ergebnis des Rechtsstreites. Einerseits ist es unverständlich, warum er zu einer medizinischen Prüfung erschien, aber nichts über den neuen Standort wissen wollte.

Die Klägerin erschien trotz der eigenen Auftrittsanordnung nicht vor dem GS zur Vernehmung und nicht vor dem Parlament zu den drei geplanten Anhörungen. Es war demzufolge nicht möglich, dass sich der Bundesrat ein eigenes Urteil über den Antragsteller bilden und damit die Glaubwürdigkeit seiner Vorlagen weiter untersuchte.

Die ursächliche Verbindung zwischen dem Benehmen des Beschwerdeführers und der Entlassung von B und der daraus resultierenden Arbeitslosenquote ist zweifellos nachgewiesen. Schliesslich konnte er auch einzeln feststellen, dass sein Benehmen unangebracht war und er musste damit kalkulieren, wegen der unentschuldeten Abwesenheit gekündigt zu werden und damit eine Sperrfrist zu haben.

Erforderlich ist hier eine objektive Vorhaltung gegenüber dem Antragsteller. Insofern genügt ein leichtes Verschulden (siehe BSG, Entscheidung vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R - erschienen in juris - Rn 21 = BSGE 97, 73; Senatsbeschluss vom 26.03.2009 - L 10 AL 84/06 - erschienen in juris - Rn 34).

Hinsichtlich der bereits ergangenen Mahnung vom 8. Januar 2007, die einen eindeutigen und nachvollziehbaren Bezug auf die Konsequenzen eines erneuten Falles enthält, und der allgemeinen Erkenntnis, dass eine unentschuldigte Abwesenheit zur Beendigung führen kann, kann dem Kläger der Vorwurf gemacht werden, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt am neuen Arbeitsort zu erscheinen.

Somit wurde der Antrag an die Firma Alge für den Zeitraum vom 13.01. 2007 bis 06.04. 2007 ausgesetzt. Außerdem hatte der Antragsteller keinen Rechtsanspruch mehr auf die Firma Alge, weil er am 13. Februar 2007 während und nach der Sperrfrist seine Arbeit aufgenommen hat.

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