Abmahnung wegen Nichterscheinen zur Arbeit

Warnung vor Nichterscheinen am Arbeitsplatz

Aufforderung, sich von der Arbeit fernzuhalten. Wie viele Mitarbeiter arbeiten im Unternehmen? Daher ist auch hier ein Warnschreiben erforderlich. Anders ausgedrückt: Kann der Arbeitgeber Nacharbeit verlangen? Ein Warnhinweis wegen der Verzögerung kommt daher nicht in Frage.

Der folgende Zwischenfall, ein GFB´ler, der in unserer Firma Nachtdienst hat, aber sonst hauptberuflich in einer anderen Anlage tätig ist, wurde für ein Beurteilungsgespräch einberufen.

Der folgende Zwischenfall, ein GFB´ler, der in unserer Firma Nachtdienst hat, aber sonst hauptberuflich in einer anderen Anlage tätig ist, wurde für ein Beurteilungsgespräch einberufen. Infolgedessen wurde der Magister in Erinnerung gerufen und über einen neuen Termin informiert, der jedoch außerhalb der Arbeitszeiten ist.

Grundlegende Frage: Muss ein Mitarbeiter zu einer Mitarbeiterbesprechung außerhalb seiner Arbeitszeiten kommen, die auch an einem mehrere Kilometer entfernt liegenden Standort abläuft? Problematisch sind auch die Teambesprechungen, die für GFB´ler in der Regel während der Arbeitszeiten ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden und daher nicht mitmachen.

Lässt sich das von ihnen fordern, oder ist ihre Haupttätigkeit eine Priorität? Was ist ein GRFBler, aber (ich denke und hoffe) er hat nur eine nachgeordnete Bedeutung bei der Antwort auf die Fragen. Problematisch sind auch die Teambesprechungen, die für GFB´ler in der Regel während der Arbeitszeiten ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden und daher nicht mitmachen.

Lässt sich das von ihnen fordern, oder ist ihre Haupttätigkeit eine Priorität? Eine Warnung vor einem unbemerkten Beurteilungsgespräch während der Normalarbeitszeit halte ich in diesem Zusammenhang für möglich moralisch bedenklich, aber rechtlich korrekt. Die Auftragnehmerin kann (zumindest rechtlich) das Begehren um einen Termin außerhalb der eigenen Arbeitszeiten missachten und auch zusätzliche Fahrtkosten verursachen, da der Auftraggeber weit außerhalb seiner Weisungsbefugnis handelt.

Ein Dummkopf ist ein Dummkopf - für fünf min. Derjenige, der nicht bittet, ist ein Dummkopf - sein ganzes ganzes Jahr. Guten Tag Moritz, so leicht ist es nicht, denn es erhebt sich die Frage, ob die Aufforderung zum " Dialog " in Bezug auf die angeführten Begründungen ausreichend greifbar war. Ich zitiere: Hallo Moritz, so leicht ist es nicht, denn es erhebt sich die Frage, ob die Aufforderung zum " Dialog " hinsichtlich der angeführten Beweggründe ausreichend greifbar war.

Die Auftragnehmerin kann (zumindest aus rechtlicher Sicht) das Verlangen nach einer Besprechung außerhalb der Arbeitszeiten außer Acht lassen und auch zusätzliche Fahrtkosten verursachen, da der Auftraggeber in solchen Fällen weit außerhalb seiner Weisungsbefugnis handelt Obwohl ich weiß, dass der Auftraggeber sein Weisungsrecht nur nach seinem billigen Ermessen ausüben kann, kann ich aus dem von Ihnen verknüpften Gutachten nicht schließen, dass der Gegenstand einer nicht ausdrücklich genannten Mitarbeiterbesprechung bereits gegenteilig ist.

Möchte die Arbeitsgruppe während meiner üblichen Arbeitszeiten an meinem Arbeitsplatz mit mir reden, dann ist das vorerst sein gutes Recht. Es ist auch offensichtlich, dass ich als Auftragnehmerin ein BRM zu einem solchen Interview bringen oder keine offiziellen Pflichten mißachten kann.

Ein Dummkopf ist ein Dummkopf - für fünf min. Ein Dummkopf, der nicht bittet - sein ganzes Lebens lang. ..... Möglicherweise muss ein Mitarbeiter nicht zu einem Treffen außerhalb seiner regulären Arbeitszeit kommen, aber er sollte auf jeden Falle darauf antworten und die Person befragen, die die Ausschreibung durchgeführt hat.

So kann er z.B. mit Bezug darauf einen geeigneteren Zeitpunkt verlangen und auch die Zahlung der Fahrzeit abklären, wenn der Zeitpunkt unwiderruflich ist. Das müsste natürlich durch ein faires Urteil gerechtfertigt sein. Wenn der GFB nicht wiederkommt.... wird es wahrscheinlich zu einer zweiten Verwarnung kommen und das nicht, weil der Zeitpunkt außerhalb der regulären Arbeitszeit und Kilometer weit weg war.

Der Mitarbeiter arbeitet, wie bereits gesagt, nur nachts und ist sonst bei seinem Hauptarbeitgeber während des Tages angestellt und muss sich für die Teambesprechungen oder Mitarbeiterversammlungen frei nehmen. Ich weiß, dass die Anrufe der Mitarbeiter wenigstens während der Arbeitszeiten, d.h. in diesem Falle während des Nachtbetriebs, erfolgen müssen. Nun habe ich noch eine weitere Fragestellung in diesem Zusammenhang: Kann eine befugte Stelle (z.B. Teamleiter) eine Verwarnung aussprechen, obwohl sie nicht befugt ist, arbeitsrechtlich relevante Massnahmen (Kündigung, Einstellung) durchzusetzen?

Würde eine Warnung in diesem Fall überhaupt Gültigkeit haben? Mahnberechtigt sind nicht nur die Kündigungsberechtigten, sondern alle Arbeitnehmer, die berechtigt sind, bindende Weisungen über Ort, Zeit und Form der aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Arbeit zu geben.

In dieser Hinsicht denke ich, dass Ihre Anfrage mit Ja beantwortet werden kann. Ein Dummkopf ist ein Dummkopf - für fünf min. Derjenige, der nicht bittet, ist ein Dummkopf - sein ganzes ganzes Jahr. Was sagt die Bundesvereinigung über Einladungen, Zeit, Freiwilligenarbeit usw.? M. W., der AN ist prinzipiell nicht dazu gezwungen, zu MA-Gesprächen außerhalb der Arbeitszeit zu kommen - so ergibt sich hier die Fragestellung, welche Arbeitszeit mit dem betreffenden Mitarbeiter in der CA vereinba?

Beispielsweise gibt es keine Diskussionspflicht für audiovisuelle Inhalte an sich, aber wenn es darum geht, wie die im Rahmen der audiovisuellen Medien geschuldete Leistung erbracht wird, kann eine solche auch durchaus sein.

Mehr zum Thema