Vertrag Bgb

Kontrakt Bgb

Def.: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das inhaltlich zusammenfällt, mit. Es gibt Verträge im Schuldrecht, aber auch im Sachenrecht. Welche Art von Vertrag? Erst wenn dies der Fall ist, kommt ein rechtsgültiger Vertrag zustande.

Soweit sich der Vertrag auf die Erbringung von Bauleistungen bezieht, richtet er sich grundsätzlich nach dem BGB.

Vertragsschluss nach §§ 145 ff. DEUTSCHES ZIVILGESETZ

Ein Vertrag ist ein multilaterales Geschäft, das eine vertragliche Verpflichtung zwischen den Vertragsparteien begründe. Der Vertrag kommt jedoch nur zustande, wenn hinsichtlich des Vertragsinhaltes zumindest zwei entsprechende Absichtserklärungen, nämlich Angebots- und Annahmeerklärung, vorlagen. Die Absichtserklärung ist Ausdruck des privaten Willens zum Rechtserfolg.

Stillschweigen ist aber keine Absichtserklärung. Auf einen Vertrag (Angebot) gerichtete Absichtserklärungen bedürfen in der Regel des Eingangs, d.h. sie müssen den Adressaten erreichen. Die Absichtserklärung wird (telefonisch) versandt, sobald der Adressat die Absichtserklärung richtig gehört hat. Bei schriftlicher Einsicht muss die Absichtserklärung jedoch dem Adressaten ausgehändigt worden sein.

Die Rezeptionstheorie besagt jedoch, dass der Zugriff unter den Fehlenden stattfindet, wenn die Absichtserklärung in den Einflussbereich des Rezipienten fällt. Im Gegensatz zur Befragungstheorie spielt die eigentliche Anerkennung der Absichtserklärung durch den Adressaten keine Rolle. Der Widerruf der Absichtserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist selbstverständlicher.

Nach Eingang der Absichtserklärung - also des Angebots - beim Adressaten der Absichtserklärung ist eine Abnahme erforderlich. Er ist dann grundsätzlich gemäß 145 Abs. 1 BGB an sein Gebot verpflichtet. Die rechtzeitige Abnahme gemäß 147, 148 BGB ist jedoch in jedem Fall sicherzustellen.

Andernfalls gelten die §§ 146, 150 Abs. 1 BGB. Wenn dies bei Abwesenheit nicht der Fall ist, gelten auch die 146, 150 Abs. 1 BGB, jedoch unter Berücksichtigung von § 149 BGB. Gemäß 151 BGB kann jedoch bei Abnahme auf das Erfordernis des Zugangs verzichtet werden.

Für einen effektiven Vertragsabschluss dürfen die Vertragsparteien keinen Widerspruch im Sinne der §§ 154, 155 BGB geltend machen. Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Anerkennung unter Erweiterung, Einschränkung oder sonstiger Änderung als Zurückweisung bei einem neuen Gesuch. Soweit nicht eindeutig ist, was die Beteiligten vereinbart haben wollen, sind ihre Absichtserklärungen gemäß 133, 157 BGB auszugestalten.

Im Falle von empfangspflichtigen Absichtserklärungen ist der objektive EmpfÃ?ngerhorizont nach  157 BGB unter BerÃ?cksichtigung von  133 BGB prioritÃ?r zu interpretieren, wÃ?hrend nicht empfangspflichtige Absichtserklärungen (wie ein Testament) nur nach § 133 BGB ausgelegt werden können. Der Vertrag kann zeitlich begrenzt oder unter Vorbehalt abgeschlossen werden. Der Vertrag kann prinzipiell auch von einem Vertreter im Sinne der §§ 164 ff.

Bei Vertragsabschluss handelt es sich bei der Vertretung in der Regel ausschließlich um Handlungen und Kenntnisse des Vertreters (vgl. § 164 Abs. 1 BGB). Insofern gibt er seine eigene Absichtserklärung ab. Für und gegen den Vertretungsberechtigten gilt gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB die Absichtserklärung des Vertreters - und damit auch allfällige Mängel (vgl. § 166 Abs. 1 BGB).

Voraussetzung für diese Rechtsfolgen ist jedoch, dass der Abgeordnete vertretungsberechtigt war. Sie wird jedoch oft durch Rechtsgeschäft gewährt (sog. Prokura; gesetzliche Definition in 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei dem Bevollmächtigten ohne Vertretungsbefugnis (Falschprokurator), §§ 177 ff. Der Vertrag kommt jedoch trotz des tatsächlichen Bestehens eines Angebots und der tatsächlichen Abnahme nicht zustande, wenn so genannte rechtshemmende Einwände im Wege stehen.

Gemäß 104, 105 BGB sind Vorsatzerklärungen von vertragsunfähigen Menschen, wie z.B. Kinder unter 7 Jahren und Menschen mit einer pathologischen Erkrankung der geistigen Tätigkeit, immer ungültig. Die Absichtserklärungen sind im Wesentlichen (schwebend) wirkungslos, können aber in Ausnahmefällen in Kraft treten: - ein Einverständnis ( "Einwilligung", 183 BGB) der Rechtsvertreter nach 107 BGB liegt vor, - eine Zulassung (= Folgeeinwilligung, 184 BGB) der Rechtsvertreter nach 108 Abs. 1 BGB liegt vor (nicht jedoch für einseitige Rechtsgeschäfte, 111 BGB), - oder für Geschäfte im Geltungsbereich der sogenannten "Taschengeldabsätze" nach § 110 BGB.

Hat eine Vertragspartei vorsätzliche Willensstörungen im Sinne der §§ 116 ff. BGB kommt ein Vertrag wegen Unwirksamkeit der Erklärung nicht zustande. Grundsätzlich können Aufträge informell abgeschlossen werden. Jedoch kann in einigen rechtlich standardisierten Ausnahmefällen eine Vertragsform vorgeben werden. Wenn dies nicht beachtet wird, gibt es einen Formfehler, der ex tutc (d.h. von vornherein) zur Unwirksamkeit führen kann.

und bei Grundstücksverträgen nach § 311b BGB. Der Vertrag kommt auch dann nicht zustande, wenn zumindest eine Vertragspartei gegen ein Recht verstoßen hat. Jedoch kann ein in Kraft getretener Vertrag zugrunde gehen, wenn es so genannte Einwände gibt, die das Recht zerstören. Der Vertrag ex tutc (d.h. von vornherein) wird ungültig, wenn die Absichtserklärung von der anmeldenden Seite bestritten wird.

Dies gilt auch für Fehler über die Persönlichkeit des Auftraggebers (Fehler in Persona) und über den Vertragsinhalt (Fehler in objecto). Kontrovers sind in diesem Kontext vor allem ein Fehler über die rechtlichen Folgen einer Absichtserklärung und der sogenannte Rechenfehler.

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