Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Paragraph 5 Uwg
Artikel 5 Uwg5 UWG - Trügerische Geschäftspraktiken
5 Das UWG mit seinem Irreführungsverbot ist wohl die bedeutendste Vorschrift in der Wettbewerbsrechtspraxis. Bei den meisten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten geht es wahrscheinlich darum, ob eine besondere kommerzielle Tat in die Irre führt. 1. jede Person, die bei einer missbräuchlichen Geschäftshandlung, die dazu führen kann, dass der Konsument oder andere Betreiber eine Geschäftsentscheidung trifft, die er sonst nicht treffen würde.
Ein kommerzieller Akt ist trügerisch, wenn er falsche oder andere Informationen über die folgenden Sachverhalte enthält: Personen, Merkmale oder Rechte des Auftragnehmers wie z. B. Identitäten, Vermögenswerte einschließlich geistiger Eigentumsrechte, Verpflichtungsumfang, Kompetenz, Stellung, Lizenzierung, Mitgliedschaft oder Beziehung, Preise oder Ehren, Motive für die Geschäftstätigkeit oder die Vertriebsart; Erklärungen oder Zeichen im Hinblick auf das direkte oder indirekte Fördern oder eine Genehmigung des Auftragnehmers oder der Waren oder Leistungen; Bedarf an einer Dienstleistung, einem Ersatzteil, einem Austausch oder einer Instandsetzung; Rechte des Auftraggebers, insb. solche auf grundlegende Gewährleistungsversprechen oder Garantierechte im Falle von Leistungsverstößen.
Ein kommerzieller Akt ist auch dann trügerisch, wenn er im Hinblick auf die Inverkehrbringung von Waren oder Diensten, einschließlich der vergleichenden Werbung, die Gefahr einer Verwechslung mit einer anderen Sache oder Leistung oder mit der Handelsmarke oder einem anderen Unterscheidungsmerkmal eines Konkurrenten schafft. Zu den Informationen im Sinn von Abs. 1 S. 2 gehören auch Informationen im Kontext der vergleichenden Reklame sowie Bilddarstellungen und andere Ereignisse, die darauf abzielen und dazu dienen, diese zu substituieren.
Ein Preisnachlass gilt als Irreführung, wenn der Antrag nur für unverhältnismäßig kurzen Zeitraum gestellt wurde. Mit dem Zweiten Gesetz zur Veränderung des Rechts gegen den unfairen Wettbewerb wurde am Ende des 5 Abs. 1 S. 1 UWG in Verweis auf das missverständliche Handelsgesetz der relative Begriff "der dazu führen kann, dass der Konsument oder andere Teilnehmer des Marktes eine kaufmännische Entscheidungsfindung trifft, die er sonst nicht treffen würde" hinzugefügt.
Die Novelle berücksichtigt den Text des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung 2005/29/EG über missbräuchliche Handelspraktiken und enthält keine wesentliche Veränderung der früheren Gesetzeslage im Sinne des 3 Absatz 1 UWG e. V. (siehe Rechtfertigung des Regierungsentwurfes eines zweiten Gesetzesentwurfs zur Novellierung des Wettbewerbsrechts, BD-Drucks.
Der Kommentar zur Irreführung der Werbeaussagen auf diesen Internetseiten fängt mit der Vorstellung einiger grundsätzlicher Punkte des Verbotes der Irreführung an, bevor in weiteren Abschnitten die Grundsätze der Bewertung, ob eine kommerzielle Tat Irreführung ist, erklärt werden. Hierzu gehört auch die Fragestellung, welche kommerzielle Tätigkeit (Werbung) im konkreten Fall geprüft wird und die Vorlage der Voraussetzungen für die Ermittlung eines Täuschungsrisikos.
Andere wesentliche Punkte sind die Bedeutung der Täuschung, eventuelle rechtliche Gründe für die Täuschung und ein Interessenausgleich zwischen dem Werbetreibenden in der Betonwerbung und dem von der Anzeige ansprechenden Adressaten. Schliesslich umfasst dieser Zusammenhang auch die Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen einem Werbeverbot in Relation zu den Nachteilen für den Werbetreibenden und den Vorteilen für das geworbene Zielpublikum.
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Prinzipien des Irreführungsrechts werden im Abschnitt über Fallbeispiele und -gruppen die im Laufe der Jahre in der Rechtssprechung ausgearbeiteten Einzelkategorien der Irreführung (z.B. Alters- und Spitzenwerbung etc.) wiedergegeben. Hier finden Sie eine Auflistung der Begriffe der Alltags- und Anzeigensprache, die in der Werbebranche immer wieder unter dem Schlagwort "Einzelfälle" vorkommen.
Betrügerische Werbemaßnahmen (für Verbraucher) fallen in den Geltungsbereich der UWG. Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb enthält eine Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung. Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sieht die neue Verordnung 2005/29 ein allgemeines Verbraucherschutzverbot für unfaire Handelspraktiken vor, die sich auf das wirtschaftl. Handeln der Konsumenten auswirken.
Eine Handelspraxis zur Klassifizierung als "irreführend" im Sinn von Artikel 6 Absatz 1 der RL 2005/29 muss daher in der Lage sein, den Konsumenten zu einer kommerziellen Entscheidungsfindung zu bewegen, die er sonst nicht treffen würde. Gemäß dem Text von Artikel 2 Buchstabe k der RL 2005/29 ist der Ausdruck "geschäftliche Entscheidung" weit gefasst.
Demnach ist eine Geschäftsentscheidung "jede Kaufentscheidung eines Konsumenten, ob, wie und unter welchen Voraussetzungen er einen Einkauf machen will". Unter diesen Ausdruck fällt daher nicht nur die Kaufentscheidung für oder gegen ein Produkt, sondern auch direkt damit verbundene Entscheide wie der Einstieg ins Geschäft. Artikel 2 Buchstabe k) dieser Direktive ist dahingehend zu interpretieren, dass der Ausdruck "geschäftliche Entscheidung" alle direkt mit der Kaufentscheidung zusammenhängenden Beschlüsse umfasst.
Die Formulierung des Artikels 6 Absatz 1 der RL 2005/29 (= 5 Absatz 1 UWG) zeigt, dass die darin aufgezählten Elemente irreführender Handelspraktiken im Grunde aus der Perspektive des Konsumenten als Adressat missbräuchlicher Handelspraktiken ausgestaltet sind (Urteil vom 19. 9. 2013, CHS-Tourendienste, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 43).
Darüber hinaus basiert der Ausdruck "Durchschnittsverbraucher" nicht auf einer Statistik, wie es im achtzehnten Erwägungsgrund heißt, und die einzelstaatlichen Justizbehörden und Verwaltungen müssen sich bei der Bewertung, wie der durchschnittliche Verbraucher in einem bestimmten Falle in der Regel reagiert, auf ihr eigenes Urteil stützen.
Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Weisung e= 5a Absätze 1 und 2 UWG wird in Artikel 6 Absatz 1 der Weisung 2005/29 nicht auf die räumlichen oder zeitlich begrenzten Möglichkeiten des eingesetzten Kommunikationsmittels verwiesen. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Zeitvorgaben, denen gewisse Kommunikationsmittel, wie beispielsweise Fernsehwerbung, unterliegen können, bei der Bewertung des Irreführungscharakters einer Handelspraxis unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Richtline nicht beachtet werden können.
Fehlinformationen sind - mit wenigen Einschränkungen - im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Werbemaßnahmen sind trügerisch, wenn sie dazu führen können, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Öffentlichkeit in die Irre geführt wird und die Marktentscheidung in wettbewerbsrelevanter Form beeinflusst wird. Ein Inserat ist trügerisch im Sinn des 5 Abs. 1 UWG, wenn es in der Öffentlichkeit, an die es gerichtet ist, nicht den Tatsachen entspricht.
Fehlinformationen können sich auf jeden Aspekt eines Lieferanten oder seiner Waren oder Leistungen oder die Bedingungen, unter denen er die Waren oder Leistungen bietet, erstrecken. 5 Das UWG präzisiert im Detail die Einzelaspekte, auf die sich eine missverständliche Aussage bezieht. Ziel des missverständlichen Werbeverbots ist es, die Konsumenten oder die andere Öffentlichkeit zu schützen, die vom Gewerbetreibenden zu einer kommerziellen Entscheidungsfindung überredet werden sollen.
Offensichtlich will sich niemand durch unrichtige oder missverständliche Informationen täuschen lassen. Abgesehen vom fraglichen Handel schützt das Werbeverbot auch Konkurrenten, die ihre Dienstleistungen auf ehrliche Weise verkaufen. Zwar sind Konsumenten und andere Zielgruppen durch das Werbeverbot der Irreführung abgesichert, doch haben sie keinen rechtlichen Anspruch auf Irreführung.
Jeder Konsument, der gegen missbräuchliche Werbeaussagen vorgeht, sollte den Fall einem Verein oder einer geeigneten Institution (z.B. Verbraucherschutzvereinigung) gemäß 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 UWG unterbreiten. Konsumenten, die zu Opfern irreführender Werbeaussagen geworden sind, können ihre eigenen Leistungen nur mit Hilfe allgemeiner zivilrechtlicher Mittel in Anspruch nehmen und gegebenenfalls den abgeschlossenen Auftrag wegen Arglist ( 123 BGB) oder wegen Verstoßes gegen vorvertragliche Pflichten ( 311 BGB) oder wegen deliktischer Ansprüche (823 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit einem Schutzgesetz) oder zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ( 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) anzufechten.
Bei der Bewertung, ob eine Geschäftshandlung täuschend ist, hängt sie von verschiedenen Aspekten ab, vor allem davon, welcher Massstab bei der Bewertung der Täuschung durch diese Geschäftshandlung angewendet wird, d.h. in erster Linie davon, von wessen Verstehen sie abhängt, wie viele Menschen die Forderung täuschen muss oder für wie viele Menschen die Forderung trügerisch sein muss, um legislative Massnahmen umzusetzen, z.B. die Außerkraftsetzung eines Gesetzes.
Weil jede unternehmerische Tätigkeit in die Irre führen kann, ist die Rechtssprechung über irreführende Werbemaßnahmen für den Laie fast unüberwindbar. Konkrete Verbote gegen Irreführung sind auch im Anlage zu 3 Abs. 3 UWG aufgeführt, und zwar Nr. 1 - 7, Nr. 9-13, Nr. 15 und Nr. 17-24 Darüber hinaus beinhaltet das Werbeverbot nach 16 UWG einen Irreführungsdelikt.
Andere können in diesem Falle aufgrund von 5 UWG wegen des § 3 Abs. 4 der Verordnung gegen missbräuchliche Handelspraktiken im B2C-Bereich nicht zusätzlich zur Verantwortung gezogen werden (siehe hier). 5 UWG dienen der Durchführung der Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über missbräuchliche Geschäftspraktiken), soweit es sich um Klagen gegen Verbraucher handelt.
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der genannten Richtlinien hat das endgültige Gemeinschaftsrecht Vorrang vor der genannten und den darauf basierenden nationalen Gesetzen.