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Kündigung während der Krankschreibung
Beendigung des KrankenstandesBeendigung bei Erkrankung durch den Unternehmer/die Arbeitgeberin/en | Recht auf Kündigungsschutz vor Kündigung
Im Gegensatz zu weit verbreiteter Missverständnis ist die Kündigung eines Mitarbeiters im Krankheitsfall keinesfalls auszuschließen. In der Tat ist die Kündigung aus persönlichen Erwägungen wahrscheinlich der häufigste Ausschluss. Prinzipiell ist bei der Kündigung des Mitarbeiters zu differenzieren, ob die Kündigung lediglich während der Dauer der Berufskrankheit erfolgt und ob sie wegen der Berufskrankheit ausfällt.
Eine Kündigung im Krankheitsfall ist prinzipiell möglich und es wird auch ein Beendigungsschreiben verschickt. Die Menschen glauben beharrlich, dass sie während einer krankheitsbedingten Störung nicht gekündigt werden können, was einfach Unsinn ist. Es ist auch nicht ausgeschlossen, einen Mitarbeiter wegen seiner Erkrankung zu entlassen, d.h. den Grund für die Entlassung in der erkrankten Person zu eruieren.
Vor allem eine einzige kurzzeitige Krankheit reicht nicht aus. Eine Kündigung ist auch wegen häufiger kurzer Krankheiten explizit möglich, aber die Ansprüche sind auch hier sehr hoch: So muss eine Indikationswirkung der Krankheit gerade über einen ausreichend längeren Betrachtungszeitraum (irgendwo mit Zuständigkeit zwischen 15 und 24 Monaten) zum Vorliegen einer negativen gesundheitlichen Prognose führen.
Das Berliner Landesarbeitsgericht (28 Ca 19104/13, hier bei uns) hat schließlich eine während der Bewährungszeit erfolgte Kündigung als nicht wirksam klassifiziert, weil hier von einer Kündigung einer Faustregel auszugehen war (die nach 612a BGB nicht wirksam ist). Erhält ein Mitarbeiter keinen beantragten Arbeitsurlaub und meldet dann für den fraglichen Tag Krankheitsurlaub, kann er trotz Vorwarnung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden, wenn er wirklich "krank feiert".
Die LAG Mecklenburg-Vorpommern (5 Sat 106/12, hier bei uns) hat festgelegt, dass Mitarbeiter trotz Krankheit an einem Interview teilzunehmen haben. Da gibt es Mitarbeiter, die ein schuldiges Bewusstsein haben, in den Ferien zu fahren - oder die es nicht wagen, einzukaufen, weil der Vorgesetzte sie sieht.
All dies ist im Grunde kein Thema, denn der Mitarbeiter ist "arbeitsunfähig" und nicht "überlebensunfähig" beschrieben. Bitte notieren Sie sich meinen Anteil an der Kündigung ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Krankheitsfall. Im Krankheitsfall wird der Mitarbeiter in keiner Weise daran gehindert, in den Ferien zu gehen - solange der Feiertag der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit diene, sei er nicht per se inakzeptabel.
Aber es ist anders, wenn der Feiertag in krassem Gegensatz zur Erholung steht. Wenn ein Angestellter dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis (AU) trotz einer entsprechenden Verwarnung nicht sofort vorlegt, kann er aus Verhaltensgründen entlassen werden. Durch die vom Behandler ermittelte Erwerbsunfähigkeit wird die Abwesenheit vom Arbeitsplatz gerechtfertigt, auch wenn der behandelnde Mediziner den Mitarbeiter für diensttauglich erachtet.