Ist ein Impressum Notwendig

Benötigt man ein Impressum?

("und in Deutschland) können weitere Inhalte erforderlich sein. Es ist nicht notwendig, eine Telefonnummer einzugeben. Ein Impressum ist nur erforderlich, wenn die Daten selbst auf einer Internetplattform veröffentlicht werden. Dazu ist ein einziger Punkt auf der Homepage notwendig; ein "Verstecken" im Impressum ist unzulässig.

ohne Einwilligung der betroffenen Person.

E. Einführung

Wartungs- oder Upstream-Seiten werden gelegentlich vor eine Website gestellt. Wenn jemand ein eigenes Internet-Angebot hat, muss diese Website ein Impressum mit Namen, Adresse, Vertretungs- und Kontaktinformationen gemäß den rechtlichen Bestimmungen haben. Erst wenn die Seiten in den Pflegemodus gewechselt werden und derzeit keine Waren oder Leistungen im Angebot sind, kann die Kennzeichnung eines Abdrucks unterbleiben.

Hierfür muss man wissen, dass derjenige, der eine geschäftsähnliche Online-Seite betreiben, z.B. nach § 5 TMG ein Impressum bereithalten muss. Es müssen diverse Informationen über den Dienstleister angegeben werden, wie z. B. Namen, Anschrift und Ansprechpartnerschaft. Häufig wird diese Online-Seite vom Dienstleister vollständig neu gestaltet.

In den meisten Fällen wird dann die zugrundeliegende Domain offline gesetzt und dort z.B. ein Baustellenkennzeichen abgelegt, d.h. eine Pflegeseite angezeigt. Es ist jedoch fragwürdig, ob auch in einem solchen Falle ein Abdruck erfolgen muss. Diese Frage ist im folgenden Verfahren zu klären: erstens hatte das LG Düsseldorf einen Rechtsstreit beschlossen, in dem die beiden nachfolgenden Streitparteien Werbefirmen, d.h. handfeste Wettbewerber waren.

Der später Angeklagte betreibt eine Website im Netz, die zu einem gewissen Grad als so genannte Baustelle geführt wird und dort folgende Formulierung zu finden ist: "Alles für die Marke". Auf der Website wurde später erwähnt, dass sie gerade revidiert wird. Also war es eine Instandhaltungsseite. An dieser Stelle gab es eine E-Mail-Adresse und eine Rufnummer.

Weitergehende Informationen für ein komplettes Impressum wurden jedoch nicht erteilt. Bei der Feststellung durch die nachfolgende Klage warnte sie die nachfolgende Angeklagte mit Verweis auf die Verletzung des Impressums auf der Unterhaltsseite und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung mit einer Strafklausel abzugeben. Der nachfolgende Angeklagte gab dann eine Vorlageerklärung ab, weigerte sich aber, die angeforderten Anwaltskosten zu bezahlen.

Der Kläger hat daher den angeblichen Anspruch auf Zahlung vor Gericht durchgesetzt. Gerechtfertigt wurde die Klage dadurch, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hatte, da das Mahnschreiben nicht gerechtfertigt war. Gemäß 5 TMG hat der Dienstanbieter für geschäftsähnliche Medien diverse Auskunftspflichten. Allerdings fällt die Unterhaltsseite des Antragsgegners nicht unter diese Bestimmung, da es keine Geschäftstätigkeit gibt.

Die Website verfolgte zum damaligen Zeitpunkt keinerlei wirtschaftliche Zwecke, da kein bestimmter Dienst ausgeschrieben war. Die Anzeige des Werbeslogans auf der Instandhaltungsseite führt auch zu keinem anderen Resultat. Für Pflegeseiten ist kein Aufdruck erforderlich.

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