Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Grad der Behinderung Gleichgestellt
Invaliditätsgrad gleichwertigdurchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen
Schwerbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, können von der Arbeitsagentur als Schwerbehinderte behandelt werden. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30 können Betroffene den Bescheid der Arbeitsagentur einreichen und die Gleichbehandlung mit Schwerstbehinderten anstreben.
Diese können von der Behörde gleich behandelt werden, wenn sie - ohne Gleichbehandlung - aufgrund ihrer Behinderung keinen angemessenen Job erhalten oder wenn das vorhandene Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist. Bevor die Behörde die Gleichbehandlung gewährt, konsultiert sie den Auftraggeber und das Vertretungsorgan der Schwerbehinderten. Indikationen für die Beeinträchtigung eines Jobs können sein: häufiges Fernbleiben wegen Behinderung, dauerhaft reduzierte Widerstandsfähigkeit, Warnungen oder Ausgleichsangebote im Rahmen von Leistungsminderungen aufgrund von Behinderung, eingeschränkter beruflicher oder regionaler Beweglichkeit aufgrund der Behinderung.
Gleichheit besteht nicht bereits bei Erwerbslosigkeit an sich. Der Betroffene muss durch die Behinderung einen Wettbewerbsnachteil auf dem Markt haben. Die allgemeinen Änderungen am Arbeitsplatz, die nicht Behinderten gleichermassen betreffen, sind noch nicht gerechtfertigt. Bei Gleichbehandlung werden die Betroffenen in der Regel den Schwerbehinderten gleichgestellt.
Damit haben sie im Grunde die selben Rechte und Forderungen. So haben sie nach dem Schwerbehindertengesetz beispielsweise ein Anrecht auf Sozialleistungen für die Teilnahme am Erwerbsleben und unterliegen einem Sonderschutz. Für die Rekrutierung und Anstellung können Unternehmen einen finanziellen Vorteil haben. Bei der Berechnung der Schwankungsrückstellung auf Zwangsarbeitsplätze werden gleiche Personen berücksichtigt.
Gleichberechtigte Menschen mit Behinderungen können auch für die Vertretung schwerbehinderter Menschen stimmen. Gleichberechtigte Mitarbeiter bekommen jedoch keinen Behindertenausweis und haben keinen Anrecht darauf: Schwerbehinderte können Jugendlichen und jungen Erwachsenen für die Dauer ihrer Ausbildung gleichgestellt werden, auch wenn ihr Behinderungsgrad unter 30 liegt oder eine Behinderung noch nicht feststeht.
Für die Ausbildung dieser jungen Menschen können vom Integrationsbüro Beiträge und Subventionen zur Deckung der Ausbildungskosten gewährt werden. Eine Erklärung der Arbeitsagentur oder eine Mitteilung der Leistung für die Teilnahme am Erwerbsleben ist als Beweis ausreichend.