Anrechnung Geschäftsgebühr

Gutschrift der Geschäftsgebühr

Der BGH klaert Streit um Honorargutschrift im gerichtlichen Vergleich Zu den " Anlaufschwierigkeiten " in der Umsetzung des 15a RVG gehört die strittige Fragestellung unter den OLG, ob nach einem gerichtlichen Ausgleich im Kostenfeststellungsverfahren eine außergerichtliche und in der Klage behauptete Geschäftsgebühr durch Verrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr mit der Geschäftsgebühr zu beachten ist, wenn der Gerichtsvergleich keine explizite Bestimmung darüber beinhaltet, ob die Geschäftsgebühr in einer gewissen Größenordnung durch den Ausgleich kompensiert wird. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10 - der Meinung der Oberlandesgerichte anschliessend dahingehend gebeugt, dass in einem solchen Falle die Geschäftsgebühr im Kostenermittlungsverfahren nicht verrechnet werden muss. Der BGH hat die auch noch nicht vom Obersten Gericht beschlossene Fragestellung, was unter dem gleichen Vorgehen im Sinn des 15a Abs. 2 Satz 3 RVG zu verstehen ist, offen gelassen, und dies war auch in seiner Beurteilung nicht von Bedeutung, da es mangels einer Betragsbemessungsgrundlage keinen Spielraum für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gab.

Dies bedeutet in der Realität, dass, wenn das aussergerichtlich entstandene Geschäftshonorar bei der Kostenermittlung verlässlich berücksichtigt werden soll, in den gerichtlichen Vergleich eine explizite Bestimmung aufzunehmen ist, dass das Geschäftshonorar von ihm in einer gewissen Summe kompensiert wird.

28.02.2017 - I ZB 55/16

In der anschließenden Klage vor dem LG erwirkt er ein Säumnisurteil, in dem er den Beklagten dazu verdammt, von den durch die Verwarnungen beklagten Klagen Abstand zu nehmen und eine Konventionalstrafe zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat das LG dem Beklagten die durch die drei Mahnschreiben entstehenden Aufwendungen, die je eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 454.000 , 290. und 445.000 sowie 1.414,40 , 964,60 und 1.414,40 Euro Netto errechneten.

Auferlegt wurden die Verfahrenskosten durch das Landesgericht der Angeklagten und der für das Gerichtsverfahren angefochtene Betrag auf 135.000 ? festgesetzt. Die Klägerin beantragt eine Bearbeitungsgebühr von 1.087,45 gegen den Antragsgegner zu seinen Lasten. Er übernahm eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 135.000 in Form von 2.174,90 und zog eine Geschäftsgebühr in Form von 1.087,45 ? ab, was dem 0,65fachen des Streitwertes entsprach.

Vom Verfahrenshonorar von 2.174,90 hat das LG 707,20 , 482,30 und 702,20 mit der BegrÃ?ndung abgesetzt, dass die HÃ?lfte der anfallenden und nach den einzelnen Streitwerten betitelten Vorprozesshonorare mit dem Gesamtverfahrenshonorar verrechnet werden mÃ?ssen. Sie hat daher eine verbleibende Bearbeitungsgebühr von 283,20 Euro festgelegt.

Die Klägerin setzt mit der zulässigen Beschwerde ihren Anspruch auf Feststellung der Bearbeitungsgebühr fort, wenn sie nicht erfolgreich war. Der Berufungsgerichtshof entschied, dass das LG die im Vorverfahren anfallenden drei Betriebskosten zu Recht mit je 0,65 auf die 1,3-fache Prozessgebühr der anschließenden Klage anrechnet.

Die Formulierung der vorläufigen Bemerkung 3 Abs. 4 S. 1 RVGV spricht bereits für eine solche Anrechnung. Die Formulierung der Rückstellung enthielt jedoch keine Hinweise darauf, ob der Antragsteller eine auf der Grundlage eines Gesamtwertes von 135.000 ? berechnete Geschäftsgebühr anrechnen wollte. Gegen diese Anrechnung wurden keine überzeugenden Eigenkapitalüberlegungen angestellt.

Soweit im internen Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten sämtliche Geschäftshonorare zu verrechnen sind, gilt dies auch für die Erstattung von Kosten nach § 15a Abs. 2 RVG, da die Geschäftshonorare anrechenbar sind. Nicht gerechtfertigt sind sowohl der § 2 Abs. 2 S. 2 der Zivilprozessordnung als auch die sonst zulässigen Rechtsmittel. Nach der Vorschrift in der RVG 3 Abs. 4 S. 4 RVG wird die für denselben Sachverhalt angefallene Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr des Gerichtsverfahrens anrechenbar, bei Werthonoraren jedoch maximal mit einem Honorarsatz von 0,75. Bei einer wertmäßigen Vergütung wird der Betrag auf den Gegenstandswert des Gegenstandes anrechenbar, der nach der Vorabbemerkung 3 Abs. 4 S. 5 auch verfahrensgegenständlich ist.

Der Antragsgegner kann sich auf die Gutschrift als Dritter nach § 15a Abs. 2 RVG berufen, weil die Geschäftskosten dem Antragsgegner in Rechnung gestellt werden. a) Die Art und Weise, in der mehrere Unternehmensgebühren zu verrechnen sind, ist strittig, wenn sie, wie im Falle eines Rechtsstreits, in einer gemeinsamen Prozessgebühr bei einer objektiven Kumulation aufgelöst werden. aa)

Gemäß dem Text der Vorbemerkungen 3 Abs. 4 Sätze 1 und 5 RVGV wird die tatsächliche Summe aller anfallenden Betriebskosten zeitanteilig auf die Bearbeitungsgebühr aufgerechnet. Daraus kann sich ergeben, dass nach der Gutschrift weniger als das 0,55-fache der nach der Gutschrift verbleibenden oder gar ganz entfallenden Bearbeitungsgebühr (Ahlmann in Riedel/Sußbauer a.a.O. 3 Marge 89 f. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt a.O. 3 Marge 285, 395; auch für die Anrechnung von Bearbeitungsgebühren aus diversen unabhängigen Nachprüfungsverfahren auf eine Gesamtprozessgebühr im Hauptfall gemäß Vorwort 3 Abs. 1).

bb) Nach einer anderen Ansicht ist aus den Objektmehrwerten eine einheitlich hohe Geschäftsgebühr zu formen, die proportional zur Bearbeitungsgebühr angerechnet wird (OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304). Das ist in der Literatur durch eine entsprechende Anwendbarkeit des 15 Abs. 3 RVG gerechtfertigt und hat zur Konsequenz, dass zumindest ein Teil von 0,55 der Bearbeitungsgebühr übrig bleibt (N. Schneider, NJW-Spezial 2009, 252[OLG Koblenz 24.09. 2008 - 14 W 590/08]; ders.

Dies wird durch den Text der vorläufigen Anmerkung 3 (4) S. 1 RVGV unterstützt. Dementsprechend ist nur eine tatsächliche Geschäftsgebühr die Bemessungsgrundlage für den gebührenpflichtigen Teil der Gebühr, nicht aber eine erfundene Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Entscheidung vom 24. 9. 2014 - IV ZR 422/13, NJW-RR 2015, Rn. 16, 189 für den Falle, dass eine Geschäftsgebühr mit mehreren nach der Verfahrenstrennung anfallenden Verfahrenshonoraren verrechnet wird).

Eine Anrechnung nach Vorbemerkungen 3 Abs. 4 S. 5 RVGV entsprechend dem Gegenstandswert, der auch im Gerichtsverfahren behandelt wird, ist an die Regelung in Vorbemerkungen 3 Abs. 3 gebunden. RVG und erlaubt auch nicht die Erfindung einer nicht entstandenen Geschäftsgebühr (BGH, NJW-RR 2015, 189 Rn. 16[BGH 24.09. 2014 - IV ZR 422/13]; siehe Müller-Rabe in Gerold/Schmidt a.a.O. 3 Rn. 285 f.).

Daher kann dem Antrag der Klägerin auf Kostenfestsetzung, der darauf abzielt, eine Scheingebühr von der Prozessgebühr in Abhängigkeit vom streitigen Betrag des Gerichtsverfahrens abzuziehen, nicht nachgekommen werden. Es gab keine Geschäftsgebühr in dieser Größenordnung. Er kann daher bei der Gutschrift nicht miteinbezogen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem vom LG ermittelten Gesamtbetrag von 135.000 nicht mehr das fingierte Geschäftshonorar errechnen konnte, sondern nur noch aus der Addition der Einzelwerte seiner präjudiziellen Tätigkeiten in der Gesamthöhe von 110.000 , ist daher aus dieser Sicht nicht mehr relevant. bb) Der Beschwerde ist es nicht gelungen, der Tatsache entgegenzuwirken, dass die Anwaltstätigkeit im konkreten Fall durch Verrechnung der angefallenen Geschäftshonorare vollständig abwerten würde.

Der Zweck der Gutschrift ist es zu verhindern, dass die gleiche Aktivität zweimal bezahlt wird - durch die Geschäftsgebühr und darüber hinaus durch die Vorgangsgebühr. Das Ausmaß der durch den Betrieb des Unternehmens verursachten Tätigkeiten des Rechtsanwalts, einschließlich Informationen, wird maßgeblich davon beeinflußt, ob der Rechtsanwalt bereits durch eine präjudizielle Aktivität an dem Fall beteiligt war (BGH, Entscheidung vom 24. 09. 2008 - IX z. B. 133/07, NJW 2008, 364 Rn. 16).

Nach der Gebührenordnung für Anwälte wurde die Geschäftsgebühr in voller Höhe auf die Bearbeitungsgebühr gemäß 31 Nr. 1 BGB ( 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB) anrechenbar. Im Gegensatz dazu sollte der Anwalt nach dem Anwaltsvergütungsgesetz in der Regel einen Teil des Geschäftshonorars einbehalten. Tritt jedoch, wie im Falle eines Rechtsstreits, das Geschäftshonorar mehrmals auf, weil der Anwalt mehrmals vor Gericht verklagt wird, und tritt in einem späteren Gerichtsverfahren das Verfahrenshonorar nur einmal ein, so kann eine Herabsetzung des Verfahrenshonorars oder dessen Aufhebung durch die Aufrechnung nicht als unzumutbar erachtet werden, da sie der bisherigen Gesetzeslage infolgedessen entsprich.

Der Berufungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Risiko eines Negativsaldos vorliegt (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304), da der anrechenbare Höchstbetrag die Anrechnungshöhe ist. cc ) Die Beschwerde behauptet ungerechtfertigterweise, dass die Regelung der Anrechnung dazu führt, dass dem Anwalt 0,55 der Bearbeitungsgebühr belassen wird.

RVG Die Höhe der nach der Aufrechnung verbleibenden Bearbeitungsgebühr wird nicht durch die Höhe der Aufrechnung geregelt, sondern durch den für die Bearbeitungsgebühr geltenden Tarif bestimmt und auf 0,75 beschränkt. dd) Anstatt der Verrechnung einer je 0,65-fachen Bearbeitungsgebühr wird ein dem prozessualen Streitwert des Gegenstandes der präjudiziellen Tätigwerden entsprechender prozentualer Teil der Bearbeitungsgebühr nicht in Rechnung gestellt.

Sollten jedoch von mehreren vor Gericht getrennte Honorare anfallen, diese aber gemeinsam in Gerichtsverfahren auftreten, wird in der Praxis argumentiert, dass die vor Gericht anfallenden Honorare für mehrere Posten entsprechend dem prozessualen Verfahrensanteil auf die nachfolgende Gebühr anzurechnen sind (OLG Oberlandesgericht Frankfurt, AGS 2009, 569, 570; Bayerisches Landesgericht, Entscheidung vom 24. Jänner 2008 - 6 C07. 238, Rn. 6).

ee) Der Beschwerdeführer behauptet erfolglos, dass die Tatsache, dass er aus verfahrensökonomischen Erwägungen nicht in mehreren Prozessen gegen den Beklagten gehandelt hat, in denen mehrere Verfahrenshonorare entstanden sind, sondern in einem einzelnen Gerichtsverfahren, nicht dazu führt, dass nur ein kleiner Teil der Verfahrenshonorare bei seinem Prozesspartei verbleibt.

Sie ist auf die vom Gesetzgeber angeordnete Entgeltdegression zurückzuführen, die für eine objektive Anhäufung von Klagen geringere Entgelte zur Folge hat als für die Durchsetzung einzelner Ansprüche in mehreren Rechtsstreitigkeiten.

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