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Schlechtleistung Definition
Mangelhafte Leistungsdefinition? Falsche Leistung
Schlechte Leistung (auch bekannt als schlechte Leistung) ist ein Ausdruck aus dem sogenannten Gesetz der Leistungsstörung, d.h. aus dem (allgemeinen) Obligationenrecht. Im Falle des allgemeinen Rechts zur Leistungsstörung führt die mangelhafte Leistung grundsätzlich zu einem Rücktritts- und Schadensersatzanspruch (vgl. § 325 BGB).
Widerrufsbelehrung und die Regelungen der §§ 280 ff. Das BGB gilt nur bis zum sog. Gefahrenübergang (vgl. §§ 446, 640 BGB) (vgl. §§ 434 Abs. 1 und 633 Abs. 1 BGB). 311a Abs. 2 BGB für den Fall, dass der Besteller eine Sache mit einem nicht zu behebenden Fehler veräußert oder die Anfertigung eines nicht einwandfrei herstellbaren Werks zugesagt hat.
Zudem ist zwischen schlechter Leistung und schlechter Leistung (auch bekannt als Teilleistung) zu unterscheiden. Obwohl die Teilleistungen eine besondere Form der Leistungsschwäche darstellen, kann die juristische Bewertung des Sachverhalts je nach den Umständen variieren. Zum Beispiel ist bei Teilleistungen ein Vertragsrücktritt nur möglich, wenn der Zahlungsempfänger nachweist, dass er kein Recht auf Teilleistungen hat ( " 323 Abs. 5 S. 1 BGB).
Im Falle der mangelhaften Leistung ist ein Rücktritt vom gesamten Vertragsverhältnis jedoch nicht möglich, wenn der Besteller nachweist, dass die Pflicht - also die mangelhafte Leistung - nur geringfügig verletzt wurde ( 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Im Übrigen ist der Widerruf prinzipiell nicht an eine Fristsetzung gebunden (vgl. BGH NJW-RR 89, 325), es sei denn, es wurde eine Fristsetzung gemäß 350 BGB getroffen.
Verstoß gegen eine fällige und durchsetzbare Leistungsverpflichtung Die Pflichtverletzung hat in der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung zu bestehen. Ausnahmsweise ist jedoch 323 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Eine Leistungsverpflichtung ist einklagbar, wenn der Gläubiger keinen Anspruch auf Einrede hat ("Einrede", z.B. § 320 BGB). Zur Wahrung der Widerrufsfrist gemäß 323 BGB muss dem Besteller jedoch in der Regel zunächst eine entsprechende Fristsetzung zur Erfüllung oder zum Zwecke der Nacherfüllung vorliegen.
Sie ist ausreichend, wenn eine vernünftige Zeitspanne verstrichen ist. Falls die Fristen nicht zumutbar sind, setzen sie in regelmäßigen Abständen eine vernünftige Fristen. Die Setzung einer Nachfrist kann jedoch entfallen, wenn einer der in 323 Abs. 2 BGB aufgeführten Umstände vorliegt, z.B. weil der Zahlungspflichtige die Erfüllung schwerwiegend und abschließend ablehnt.
Probleme bereiten solche Umstände, in denen die vertretbare Fristsetzung verstrichen ist, eine Widerrufserklärung (oder ein Schadensersatzanspruch) aber noch nicht ergangen ist. Bei verspäteter Lieferung muss der Zahlungsempfänger die Dienstleistung jedoch nach h. M. nicht mehr abnehmen, da sonst sein Recht auf Wahl (Rücktritt / Schadenersatz) unzumutbar eingeschränkt würde. d.
Der Kreditgeber muss wiederum seine Leistung erbringt. Eine Pflicht ist ein Rechtsverhältnis, durch das eine Pflicht zwischen wenigstens zwei Beteiligten entsteht und das vertraglich, kraft Gesetzes oder durch rechtsgeschäftähnliche Sachverhalte zustande kommt. Pflichtverletzungen nach 281 BGB Die Pflichtverletzungen müssen eine Nichterfüllung oder Schlechterfüllung sein (z.B. ein Materialfehler nach § 434 BGB).
Derartige Pflichtverletzungen sind jedoch nur möglich, wenn die Dienstleistung auch geschuldet (im Sinne des 271 BGB) und einklagbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist jedoch nur möglich, wenn der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen eine entsprechende Frist eingeräumt oder eine Mahnung ausgesprochen hat oder diese entfällt (vgl. § 281 Abs. 2 BGB).
Bei Pflichtverletzungen nach § 281 BGB - wie im Falle des Rücktritts (vgl. oben) - ist eine eigene Vertragsbindung erforderlich. Hierbei ist eine restriktive Interpretation nach 434 Abs. 3 BGB vorzusehen. Es ist daher nach herrschender Auffassung festzustellen, ob das Gläubigerinteresse an der Gesamtleistung erloschen ist.
Die Vertretungspflicht nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB regelt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den Bestimmungen der §§ 276 ff. Danach ist die Schuldnerin sowohl für vorsätzliches als auch für fahrlässiges Verhalten verantwortlich. Nach § 278 BGB haften die Geschädigten auch für äußeres Verschulden ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
3 Ersatzpflichtiger und ursächlicher Schäden, §§ 249 ff. Allerdings müssen dieser und die Pflichtverletzungen auch einander verursachen, d.h. die Pflichtverletzungen müssen die Ursache des Schadens gewesen sein. Liegt nun ein solcher vor, gilt grundsätzlich 249 BGB, der dem Kreditgeber eine sogenannte "Naturalrestitution" einräumt.
Dies bedeutet, dass der Kreditgeber so platziert wird, als ob der Auftrag korrekt ausgeführt worden wäre (sog. positive Zinsen; negative Zinsen: der Kreditgeber ist so zu platzieren, als hätte er noch nie von dem betreffenden Geschäft erfahren - sog. Vertrauensverlust). Der Zahlungsempfänger kann jedoch unter gewissen Bedingungen auch eine Barabfindung gemäß 251, 252 BGB einfordern.
Es ist zu berücksichtigen, dass vergeblich entstandene Ausgaben keine Schäden sind, da es sich bei den Ausgaben um freiwillig entstandene Opfer von Vermögenswerten handeln kann. Sie können anstelle von Schadenersatz statt der Erfüllung gemäß 284 BGB in Verbindung mit dem betreffenden Schadenersatz statt der Erfüllung verlangt werden. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der verlorene Ertrag auch bei Auslagen erstattet werden kann, wenn die Auslagen in der Hoffnung entstanden sind, durch die Vertragserfüllung einen Ertrag zu erwirtschaften ("Rentabilitätsvermutung").
Mitwirkendes Verschulden, 254 BGB Hat der Schuldner den Schaden verschuldet, so vermindert sich sein Schadenersatzanspruch entsprechend seinem Verschulden.