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Unterlassungserklärung Hamburger Brauch
Auflösungserklärung Hamburger BrauchUnterlassungserklärung " Hamburger Brauch " - Rechtsanwältin Ronny Weigert und Rechtsanwältin Sascha Wolf Rechtsanwältin Ronny Weigert und Rechtsanwältin Sascha Wolf
Die so genannte "Hamburger Sitte" ist heute ein oft verwendetes Rechtsgebilde, das sich aus der Rechtswissenschaft über die Bemessung der Konventionalstrafe in einer Unterlassungserklärung mit Strafverfolgung herausgebildet hat. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist prinzipiell eine erhebliche Konventionalstrafe zu zahlen. Die Konventionalstrafe ist in der Regel betragsmäßig festgelegt.
Daraus hat sich der "Hamburger Brauch" herausgebildet. Er verpflichtet sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe, die der Rechtsinhaber nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen wird. Im Falle einer Streitigkeit über den Betrag kann ein Richter dennoch feststellen, ob die Bestimmung des Rechtsinhabers günstig und damit zweckmäßig war.
Hält das Landgericht in seiner Rechtsprechung eine niedrigere Konventionalstrafe für angebracht, bezahlt der Zuwiderhandelnde nur den niedrigeren Teil. Der Rechtsinhaber ist dann dem erhöhten Verfahrensbetrag unterworfen und hat insoweit die Gerichtskosten zu übernehmen, so dass er prüfen muss, ob er wirklich bereit ist, den Wert zunächst zu hoch auszusetzen.
Praktisch hat sich der Antrag als Vorteil herausgestellt, da die Rechtsprechung bei ersten Zuwiderhandlungen oft unter dem sonst in der Unterlassungserklärung geforderten Gegenwert liegt. Insbesondere bei mehreren Regelverstößen droht jedoch die Überschreitung der Konventionalstrafe.
Ist eine Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch" ausreichend?
Eine Unterlassungserklärung nach dem "Hamburger Brauch" reicht nicht aus, um das Wiederholungsrisiko auszuschließen, wenn der Unterlassungspflichtige eine bereits eingereichte Unterlassungserklärung verletzt und damit erneut eine Verletzung des Urheberrechts in der selben Angelegenheit begangen hat. Aus der Rechtssprechung zur Höhe der Vertragsstrafe hat sich der sogenannte "Hamburger Zoll" in einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel herausgebildet.
Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist prinzipiell eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Der Betrag der Konventionalstrafe ist in der Regel festgelegt. Daraus hat sich der sogenannte "Hamburger Brauch" herausgebildet. Hiermit verpflichtet sich der Rechtsverletzer zur Bezahlung einer Konventionalstrafe, die der Rechtsinhaber nach pflichtgemäßem Ermessen festlegt.
Bei Streitigkeiten sollte ein Richter über die Hoehe der Konventionalstrafe befinden. Diese Unterlassungserklärung hat das LG Köln nicht genügen lassen. Nur durch eine Unterlassungserklärung mit einer deutlich erhöhten Strafverschärfung konnte die Gefahr der Wiederholung der Urheberrechtsverletzung beseitigt werden.
Dieselbe Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, um die Gefahr der Wiederholung auszuschließen. In seiner Entscheidung vom 13. Juli 2010 (Az. 12 O 101/10) hatte das LG Bochum eine Unterlassungserklärung gemäß "Hamburger Brauch" noch als ausreicht. Zu vermuten ist, dass "bei einer Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vertragsstrafe berücksichtigt wird, dass die frühere Konventionalstrafe den Gläubiger nicht von weiteren Zuwiderhandlungen abhielt und daher eine erhöhte Konventionalstrafe für den erneuten Fall verhängen würde".
Demgegenüber war das LG Köln nun der Ansicht, dass die wiederholte Unterlassungserklärung nach dem "Hamburger Brauch" keine erhöhte Strafe gegenüber der ersten Unterlassungserklärung darstellt. Die bloße Annahme, dass ein Richter eine erhöhte Konventionalstrafe für geeignet hält, die Eignung der vom Gläubiger festgesetzten Konventionalstrafe im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung zu überprüfen, reicht nicht aus.
Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Köln ist die Hoehe der Konventionalstrafe fuer eine zweite Unterlassungserklaerung nun wieder in Zweifel gezogen.