Streitwert Arbeitsrecht Freistellung

Wert im Streitfall Arbeitsrecht Freistellung

des SGB II (SGB II). Für Ansprüche aus dem Arbeitsrecht. Wertstreitwert, Wertermittlung, Vergleich, Mehrwert, Vorwürfe, Nicht-Nachhaltigkeit, Freistellung von der Arbeit, Zertifikat (Ausstellung), Interesse an der Titelerstellung. Er müsste in jedem Fall für Sachmittel, Befreiung von Betriebsräten und Sachverständigen aufkommen (der Streitwert wäre in diesem Fall ca. arbeitsrechtlicher Natur.

Prozesswerte in Arbeitsgerichtsverfahren von A (Abfindung) bis C (Bescheinigung)

Unterschätzte Positionswerte führen zu gebührenrechtlichen Nachteilen - insbesondere bei Arbeitsrechtsmandaten. Damit dies nicht passiert, ordnet "BRAGO professional" die korrekten Beträge im Streitfall nach Stichworten von A1 für "Abfindung" bis hin zu A2 für "Zeugenaussage", unter Beachtung der geltenden Rechtssprechung - hier: Sammelklage und Gegenüberstellung. Schrittweise Klage: Bei der Abwicklung eines Arbeitsrechtsmandats ist eine schrittweise Klage einzureichen, wenn der Antragsteller für die Quantifizierung seiner Vergütungsansprüche auf die Angaben des Antragsgegners angewiesen ist.

Das ist z.B. der Fall, wenn der Mitarbeiter Provisionsforderungen nicht ohne Information des Auftraggebers quantifizieren kann oder wenn ein gewisser Anteil der Liquidationserlöse bei Einräumung eines eigenen Liquidationsrechtes in Chefärzteverträgen an den Krankenhausbetreiber als Pauschalbetrag gezahlt werden soll. Die Höhe des Streitwerts hängt in erster Linie vom Informationsinteresse des Klägers zur Geltendmachung seines Zahlungsanspruches ab.

Die Zinsen des Antragstellers betragen dann in der Regel 1/10 bis 1/4 des voraussichtlichen Zahlungsanspruchs (siehe auch: Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Bürgerprozeß, Elft. Aufl., Schlagwort "Stufenklage"). Schlichtung: Es gibt keine besonderen Merkmale bei der Ermittlung des Streitwertes für einen Gerichtsvergleich, wenn er nur die anhängigen Forderungen zwischen den Beteiligten regelt.

Nach allgemeinen Prinzipien ist der Streitwert für den Ausgleich jedoch mit der Forderung gleichzusetzen und beläuft sich auf 10.500 D-Mark. Ebenso problemlos sind Streitigkeiten über den Bestandsschutz, wenn die Vertragsparteien durch einen Ausgleich vereinbaren, dass das Anstellungsverhältnis wegen Beendigung durch den Arbeitgeber beendet wird und keine weiteren Bestimmungen erlassen werden. Gemäß 12 Abs. 7 des ArbGG ist der Streitwert die quartalsweise Vergütung.

Dies ist auch der Streitwert für den Ausgleich. Das Gleiche trifft zu, wenn für den Ausfall des Jobs eine Abgangsentschädigung zu. Nach § 12 Abs. 7 S. 1 ARGG ergibt sich, dass ein Ausgleich den Streitwert nicht erhöht. Anmerkung: Wird in einem Portefeuille-Schutzstreit festgehalten, dass die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Beschäftigungsverhältnis bei Rückgabe der Beendigung durch den Auftraggeber stillschweigend fortgesetzt wird, bemühen sich die Rechtsschutzversicherungen oft, dies nicht als Ausgleich zu akzeptieren und dem Rechtsanwalt die Vergleichsentschädigung einbehalten.

Die LAG Hamm entschied, dass ein Ausgleich durch beidseitiges Einlenken erreicht wurde (30.4. 97, AZ: 9 Ta 535/96, ErwBl. 97, 568). Ein rechtsverbindlicher Wortlaut, der einen solchen Rückzug beinhaltet, würde gegenseitige Zugeständnisse beider Seiten erfordern. Wäre das Verfahren abgeschlossen gewesen, wäre nur nachgewiesen worden, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch Entlassung des Angeklagten beendet worden wäre.

Jetzt erhält der Antragsteller zudem die Erklärung, dass das Beschäftigungsverhältnis fristlos weiterbesteht. Beinhaltet der Ausgleich weitere Bestimmungen - z.B. eine Abfindungsklausel, Bestimmungen über den Urlaub des Mitarbeiters, die Wiederherstellung eines Beschäftigungsverhältnisses, Bestimmungen über Urlaubs- und Weihnachtsgelder, die Nutzung eines Autos und die Bescheinigung - sind bei der Ermittlung des Streitwertes folgende besondere Merkmale zu berücksichtigen:

Abgleich mit Abfindungsklausel: Wenn der Abgleich mit einer so genannten Abfindungsklausel beendet wird, erhebt die Hessische LAG keine Einwände gegen die Bemessung der Abfindungsklausel mit einem Brutto-Monatsgehalt, wenn keine bestimmte Verwertbarkeit dieser Bestimmung festgestellt werden kann (26.5. 95, AZ: 6 Ta 170/95, wie von Meier, Lexikon im im Arbeitsrecht zitiert). Eine Vergleichsklausel ist nach Ansicht der LAG Schleswig-Holstein nicht zur Erhöhung des Streitwertes im Prozessvergleich zu beurteilen, wenn sie nur deklaratorischer Natur ist (6.3. 97, Az: 4 Ta 110/96, n.v.).

Oftmals ist jedoch zu bemerken, dass die Beteiligten gegenseitig Schadenersatz- oder sonstige Forderungen geltend machen, diese aber nicht durch geeignete Klagen wie Verlängerung der Klage, Gegenklage, Verrechnung oder Nebenverrechnung in das Gerichtsverfahren einbringen. Wenn solche Forderungen ebenfalls beglichen werden und zuvor quantifiziert wurden, müssen sie im Hinblick auf ihren Streitwert vollständig berücksichtigt werden.

Gegenüberstellung mit einer Freistellungsvereinbarung: Die Beurteilung der Freistellung eines Mitarbeiters von der Arbeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses unterscheidet sich im Verfahrensvergleich stark: Die LAG Schleswig-Holstein weist eine Erhöhung des Streitwertes über den Anwendungsbereich des 12 Abs. 7 des ArbGG hinaus zurück, da der Zeitpunkt der Kündigung und die Freistellung Bestandteile des Entlassungsschutzverfahrens sind (6.3. 97, A: 4 Ta 110/96, n.V.).

Die LAG Köln hingegen ist der Ansicht, dass die unwiderrufliche Freistellung des Mitarbeiters in einem Gerichtsvergleich einen eigenen Streitwert hat (27.7. 95, Az: 13 Ta 144/95, ARST 96, 18). Die Höhe der während des Freistellungszeitraums anfallenden Vergütungen ist sachgerecht. Die LAG Hamm ist der Ansicht, dass eine tarifliche Freistellung nur dann eine Steigerung des Vergleichswertes rechtfertigen kann, wenn der Mitarbeiter ansonsten die Lohn- oder Gehaltsforderungen gestellt hat (17.3. 94, Aktenzeichen: 8 Ta 465/93, NZA 94, 912).

Anmerkung: Wenn man bedenkt, dass der Mitarbeiter nach der ständigen Rechtsprechung der LAG Hamm während der Freistellungsfrist keine weiteren Einkünfte nach § 615 S. 2 BGB zu berücksichtigen hat, muss die Freistellung einen eigenen Betrag erhalten (11.10. 96, Az: 10 Sa 104/96, NZA-RR 97, 287).

Ein Streitwert von 50 vom Hundert des während der Freistellungszeit angefallenen Arbeitsentgelts wird von Arand/Faecks regelmässig als begründet angesehen (NZA 88, 281). Eine Bemessung von 25 % des Vergütungsanspruchs aufgrund der Freistellungsfrist erachtet Hümmerich als sachgerecht (AnwBl. 95, 328). Regelung und Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses: Die Einigung über die Wiederherstellung des Beschäftigungsverhältnisses im Verhältnis erhöht den Streitwert wegen der ökonomischen Zugehörigkeit der Forderungen nicht (so die vorherrschende Auffassung BAG 18.1. 96, 8 AZR 440/94, NZA 96, 1175, siehe auch: BRAGO beruf. 99, 24).

Firmenwagen im Privatgebrauch: Regelt ein Ausgleich bei Kündigung eines Dienstverhältnisses die Möglichkeit der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Firmenwagens und ist dies zwischen den Beteiligten unbestritten, so hat eine Abfindungsregelung lediglich deklarativen Charakter. 2. Besteht jedoch zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob der entlassene Mitarbeiter den gemieteten Firmenwagen bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin im privaten Bereich benutzen darf, so hat eine Rückstellung ihren eigenen wirtschaftlichen Gehalt.

Daher sollte eine Erhöhung des Streitwertes in Form der steuerlich bedingten Sachbezüge erfolgen (vgl. hierzu auch: ARG Kiel 19.2. 98, Az: 5 Ca 1770 b/97, DB 98, 1138 = NZA 98, 1285). Gegenüberstellung und Weihnachts- oder Urlaubsgeld: Sieht die Beilegung eines Aktienschutzkonfliktes gleichzeitig vor, dass der Mitarbeiter trotz seines frühzeitigen Austritts das im Individual- oder Tarifvertrag vereinbarte Weihnachtsgeld oder Urlaubsentgelt behält, so wird der so reglementierte Geldforderung zur Erhöhung des Streitwertes Rechnung getragen.

Gegenüberstellung und Aussage: Ist auch die Ausstellung einer Bescheinigung anlässlich eines vergleichenden Abschlusses geregelt, muss der Tatbestand des Falles unterschiedlich gehandhabt werden: Wenn der Anspruch auf eine Bescheinigung zwischen den Beteiligten unbestritten ist und der Wortlaut, dass der Auftraggeber sich zur Ausstellung einer wohlwollenden, qualifizierten oder einfachen Bescheinigung bereit erklärt, nur im Interesse des Titels akzeptiert wird, erachtet die LAG Hamburg einen Streitwert von 500 DEM als sachgerecht (12.1. 98, AZ: 4 Ta 28/97, LAGE § 3 ZPO Nr. 9).

Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Pflicht zur Ausstellung eines Zertifikats oder über den Gehalt ist in der Regel ein Brutto-Monatsgehalt zu beachten, das den Streitwert erhöht (-> Zertifikat; siehe auch BRAGO profi 5/97, 8 für Gebühren).

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