Rvg Tabelle Anlage 1

Rvg-Tabelle Anhang 1

1.0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Mahnung § 13 RVG,. in § 13 Abs. 1 RVG. Lernbereich B: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - Grundlagen .

Anhang 1 (zu Abschnitt 2 (2)) (gültig bis 31.08.2009). (2 RVG - Höhe der Vergütung) im Vergütungsschema (VV) und als Anlage 2 (zu § 13 (1) RVG - Wertetabelle).

Version Anlage 1 RVG alt bis 01.08.2013 (geändert durch Art. 8 G. vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586)

Anmerkung 1: Die Honorare dieses Teiles werden zusätzlich zu den in anderen Abschnitten genannten Honoraren berechnet. Das Honorar für die Teilnahme an einem Vertragsabschluss, durch den der Rechtsstreit oder die Unsicherheit über ein Vertragsverhältnis ausgeräumt wird, es sei denn, der Auftrag ist ausschliesslich auf eine Anerkennung oder einen Erlass begrenzt.

Das Honorar fällt auch für die Teilnahme an Auftragsverhandlungen an, es sei denn, dies war nicht der Grund für den Vertragsabschluss im Sinn von Absatz 1. Ein unter aufschiebender oder widerruflicher Voraussetzung abgeschlossener Auftrag ist gebührenpflichtig, wenn die Voraussetzung erfüllt ist oder der Auftrag nicht mehr auflösbar ist.

Das Honorar entfällt, wenn der Auftrag ausschliesslich auf eine Anerkennung oder einen Erlass begrenzt ist. Das Honorar fällt auch für die Teilnahme an Auftragsverhandlungen an, es sei denn, dies war nicht der Grund für den Vertragsabschluss im Sinn von Absatz 1. Ein unter aufschiebender oder widerruflicher Voraussetzung abgeschlossener Auftrag ist gebührenpflichtig, wenn die Voraussetzung erfüllt ist oder der Auftrag nicht mehr auflösbar ist.

Es sind andere Rechtsstreitigkeiten als unabhängige Beweismittel in Bezug auf den Sachverhalt anhängig: In einem Rechtshilfeverfahren ist dies auch der Fall, es sei denn, es wird nur Rechtsbeistand für ein unabhängiges Beweismittelverfahren oder die richterliche Aufzeichnung des Vergleiches verlangt oder die Vereinbarung reicht bis zum Zustandekommen eines Vertrages im Sinn von Ziffer 1000 (§ 48 Abs. 3 RVG).

Das Einreichen eines Musterverfahrens nach dem CapMuG entspricht einem schwebenden Gerichtsverfahren. Ein Gerichtsverfahren vor einem Landvogt ist das gleiche wie ein Gerichtsverfahren. 1.1005 Vereinbarung oder Vergleich in gesellschaftsrechtlichen Fragen, in denen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Gebühren anfallen ( 3 RVG): Der Verfahrensgegenstand ist ein anhängiges Gerichtsverfahren: 1.007 1.000 2.000 | Ein Beschwerde- oder Berufungsverfahren ist zu dem Sachverhalt anhängig: 1.008 1.000 2.000 | Mehrere Parteien sind im selben Fall Mandanten:

Bei Werthonoraren ist dies nur dann der Fall, wenn der Inhalt der Rechtshandlung derselbe ist. Ein Rechtsbehelfsverfahren über den Sachverhalt, ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtaufnahme eines dieser Rechtsbehelfe oder ein Beschwerdeverfahren vor dem Berufungsgericht über die Anerkennung der Berufung ist anhängig: 1006 Die Rechtsbehelfe über den Sachverhalt sind anhängig:

Nicht anhängige Forderungen werden berücksichtigt. Bei Werthonoraren ist dies nur dann der Fall, wenn der Inhalt der Rechtshandlung derselbe ist. Das Honorar wird für die Zahlung oder Rückerstattung von erhaltenen Beträgen einbehalten. Das Honorar kann zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden in Anspruch genommen werden.

Auszahlungen oder Rückzahlungen in mehreren Tranchen werden für jeden einzelnen Geldbetrag separat berechnet. und Wertsachen richtet sich das Entgelt nach dem Gegenwert. Das Honorar wird für die Zahlung oder Rückerstattung von erhaltenen Geldern einbehalten.

Das Honorar kann zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden in Anspruch genommen werden. Auszahlung oder Rückzahlung in mehreren Geldbeträgen, wird die Vergütung für jeden einzelnen Geldbetrag separat berechnet. und Wertsachen richtet sich das Entgelt nach dem Gegenwert.

2: (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten nur insoweit, als die §§ 34 bis 36 RVG nicht etwas anderes vorsehen. In dem Zwangsverwaltungsverfahren gilt Teil III Absatz III Unterabsatz I sinngemäß. Das Geschäftshonorar wird für den Betrieb des Unternehmens einschließlich der Informationen und für die Teilnahme an der Vertragsgestaltung erhoben:

Bei der Berechnung der Gebühren wird nicht berücksichtigt, dass die aus der Aktivität im Rahmen des Verwaltungsverfahrens resultierende Aktivität untergeordnet ist. EGZPO ), 1 x Klage vor einem Ausschuß der in 111 Abs. 1 des Arbeitsgerichtes genannten Gattung, Randnotiz 1. 3: (1) In Zwangsverwaltungsverfahren ist Teil III Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 sinngemäß zu beachten.

Das Geschäftshonorar wird für den Betrieb des Unternehmens einschließlich der Informationen und für die Teilnahme an der Vertragsgestaltung erhoben. Ist für eine Aktivität im Rahmen des Verwaltungsverfahrens für denselben Gegenstand eine Betriebsgebühr angefallen, so wird die halbe Betriebsgebühr auf die Betriebsgebühr für eine Aktivität im weiteren Verwaltungsvorgang gutgeschrieben, die der Überprüfung des Verwaltungsaktes diente.

Beim Berechnen einer weiteren Unternehmensgebühr innerhalb eines Frameworks sollte nicht berücksichtigt werden, dass der Leistungsumfang aufgrund der bisherigen Aktivität kleiner ist. b) Abs. 4 findet auf jede Aktivität in Prozessen nach dem Militärischen Beschwerdegesetz entsprechende Anwendung, wenn auf diese Aktivität eine Aktivität in einem Berufungsverfahren oder eine Aktivität in einem weiteren Berufungsverfahren vor disziplinarischen Vorgesetzten folgen.

Ist für denselben Gegenstand eine Betriebsgebühr gemäß Ziffer 2300 angefallen, so wird die halbe Betriebsgebühr, maximal jedoch 0,75, von einer Betriebsgebühr gemäß Ziffer 2303 abgezogen. EGZPO ), 1. Klage vor einem in § 111 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsgericht bestimmten Ausschuß, vorläufige Bemerkung Nr. 1. 4: ersetzt das BVG gemäß § 82 SG.

Einleitende Bemerkung 2. 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Vorangestellt ist die WBO: Einleitende Bemerkung 2. 5: Im Zusammenhang mit der Konsultation fallen Honorare an. Ein Beratungshonorar fällt an, wenn die Konsultation nicht im Zusammenhang mit einer anderen kostenpflichtigen Aktivität steht. Das Honorar für den Betrieb des Unternehmens einschließlich der Informationen oder der Teilnahme an der Vertragsgestaltung erwächst.

Ein Beratungshonorar fällt an, wenn die Konsultation nicht im Zusammenhang mit einer anderen kostenpflichtigen Aktivität steht. Das Honorar für den Betrieb des Unternehmens einschließlich der Informationen oder der Teilnahme an der Vertragsgestaltung erwächst. 3: (1) Für die Vertretung eines ZeugInnen oder Gutachters in einem nach diesem Teil zu bestimmenden Rechtsstreit werden die selben Honorare erhoben wie für einen Agenten in einem solchen Rechtsstreit.

Einleitende Bemerkung 3: (1) Honorare nach diesem Teil sind an den Anwalt zu zahlen, der ein uneingeschränktes Mandat als Prozessanwalt oder Vertreter, als Berater eines Zeugens oder Gutachters oder für jede andere Aktivität in einem Gerichtsverfahren erhalten hat. Für die Unterstützung eines Zeugnisses oder Gutachters fallen die selben Honorare an wie für einen Vertreter.

Abwicklungsgebühr für den Betrieb des Unternehmens, einschließlich der Auskünfte. Der Honoraranspruch besteht für die Darstellung in einer Verhandlung, Diskussion oder Beweisaufnahme oder die Vorstellung eines von einem gerichtlichen Gutachter bestimmten Datums oder die Teilnahme an Gesprächen zur Abwendung oder Beilegung des Rechtsstreits auch ohne gerichtliche Teilnahme; dies betrifft nicht die Sitzungen mit dem Mandanten.

Stellt sich für denselben Gegenstand eine Geschäftsvergütung gemäß Nr. 2300 bis 2303 ein, so wird die halbe Vergütung, maximal jedoch 0,75, auf die Verfahrensvergütung des Gerichtsverfahrens angerechnet. 2. Bei mehreren Honoraren ist das letzte Honorar maßgeblich für die Verrechnung. Stellt sich für denselben Gegenstand eine Geschäftsvergütung nach Teil 2 ein, so wird die halbe Geschäftsvergütung auf die Prozessgebühr für Rechtsstreitigkeiten gutgeschrieben, bei Wertvergütungen jedoch nicht mehr als 0,75.

Bei mehreren Honoraren ist das letzte Honorar maßgeblich für die Verrechnung. Im Falle einer Rahmengebühr sollte nicht berücksichtigt werden, dass der Arbeitsaufwand in Gerichtsverfahren aufgrund der bisherigen Arbeit kleiner ist. Im Falle einer wertmäßigen Vergütung wird der Gegenstandswert berücksichtigt, der auch im Gerichtsverfahren berücksichtigt wird.

Wird ein Rechtsstreit an ein nachgeordnetes Rechtsprechungsorgan verwiesen, das den Rechtsstreit bereits bearbeitet hat, so wird die vor diesem Rechtsprechungsorgan bereits angefallene Verfahrenshonorar auf die Verfahrenshonorar für das neue Rechtsstreitverfahren angerechnet. Die in diesem Abschnitt genannten Entgelte gelten für alle Rechtsstreitigkeiten, für die in den nachfolgenden Absätzen dieses Teiles keine Entgelte festgelegt sind.

Bei einem vereinfachten Unterhaltsverfahren für Minderjährige wird die Bearbeitungsgebühr auf die im späteren Gerichtsverfahren anfallende Bearbeitungsgebühr verrechnet (§ 255 FamFG). Bei einem Urkunden- oder Wechselverfahren wird die Bearbeitungsgebühr auf die Bearbeitungsgebühr für das gewöhnliche Gerichtsverfahren verrechnet, wenn diese nach Unterlassung des Urkunden- oder Wechselverfahrens oder nach einer bedingten Entscheidung noch aussteht ( §§ 596, 600 ZPO).

Endet die Verfügung, bevor der Anwalt die Klageschrift, den Klageantrag oder eine Klageschrift, den Sachantrag, die Tatbestandsaufnahme, den Rückzug der Klageschrift oder den Rückzug des Antrages oder bevor er eine Gerichtsverhandlung beobachtet hat, so wird in einer Familienangelegenheit, die nur die Bewilligung oder die Zustimmungserteilung des Familiengerichtes oder in einem freiwillig zuständigen Gerichtsverfahren betrifft, nur ein Gesuch eingelegt und eine Verfügung erhalten, 3101 | 1.

Endet die Verfügung, bevor der Anwalt die Klageschrift, den Klageantrag oder die Klageschrift, den Hauptantrag, die Tatbestandsaufnahme, die Klagezurücknahme oder die Klageschrift oder die Klageschrift eingelegt hat, oder bevor er eine Gerichtsverhandlung beobachtet hat; 2. Bei einer Familienangelegenheit, die nur die Bewilligung oder die Zusage des Familiengerichtes betrifft, oder bei einem freiwillig geführten Gerichtsverfahren wird nur ein Gesuch eingelegt und eine Verfügung erteilt, (1) Soweit in den Rechtssachen nach 15 Abs. 2 RVG der gesamte nach § 3100 anfallende Verfahrenshonorarbetrag die in einem anderen Sachverhalt anfallende Bearbeitungsgebühr überschreitet, wird der Überschreitungsbetrag auf eine für den gleichen Sachverhalt anfallende Verfahrenshonorar verrechnet.

1. in einem mündlichen Verhandlungsverfahren im Einvernehmen mit den Vertragsparteien oder Teilnehmern oder nach 307 oder 495a ZPO ohne Anhörung beschlossen wird oder in einem solchen eine schriftliche Regelung getroffen wird, oder in einem solchen Verhandlungsverfahren ein schriftliches Vergleichsverfahren abgeschlossen wird, das vor dem Gesellschaftsgericht ohne Anhörung nach einer akzeptierten Bestätigung abläuft.

In mündlich vorgeschriebenen Verhandlungen, im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten oder nach 307 oder 495a ZPO ohne mündlich eidesstattliche Versicherung oder in einem solchen Fall wird ein schriftlich vereinbart, und zwar drei.

Ist zu diesem Zeitpunkt auch über in diesem Rechtsstreit nicht anhängige Forderungen verhandelt worden, so wird das Terminhonorar, soweit es den sich ohne Rücksicht auf die nicht anhängigen Forderungen ergebenen Honorarbetrag überschreitet, auf ein Terminhonorar verrechnet, das wegen des gleichen Sachverhalts in einem anderen Rechtsstreit auftritt. Das Honorar entfällt, wenn nur ein Antrag auf Eintragung einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder den Vertragsparteien oder mit Dritten über nicht anhängige Forderungen gestellt wurde.

In einem mündlichen Verhandlungsverfahren wird im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliches Verhandlungsverfahren beschlossen, in einem mündlichen Verhandlungsverfahren wird im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliches Verhandlungsverfahren beschlossen oder in einem solchen wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in einem solchen Fall wird das Verhandlungsverfahren nach der Annahme ohne mündliches Verhandlungsverfahren beendet.

Für die in Satz 1 genannten Fälle beläuft sich die Vergütung auf 90 v. H. der dem Anwalt im gleichen Fall geschuldeten Bearbeitungsgebühr ohne Rücksicht auf eine eventuelle Aufstockung gemäß Ziffer 1008. 3. 2: (1) Dieser Absatz findet auch in Rechtsmittelverfahren über die Anerkennung der Berufung Anwendung. 943 ZPO als das Hauptgericht zu betrachten ist, gelten die Entgelte gemäß 1 Dies trifft sinngemäß für die Entscheidung über die einstweilige Anweisung und für das Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren zur Entscheidung oder Wiedereinsetzung in den Ruhestand, zur Suspendierung oder zum Widerruf der Vollstreckung oder zur unverzüglichen Vollstreckung einer Verwaltungshandlung zu.

Sätze 1 gelten sinngemäß auch für Antragsverfahren nach 115 Abs. 2 Sätze 2 und 2, 118 Abs. 1 S. 2 oder 121 GWB. Einleitende Bemerkung 3.2. 1: 1. im Finanzgerichtsverfahren, a) die Beschlüsse, mit denen die Berufung im Rahmen des Verfahrens über die Beantragung einer Vollstreckbarkeitserklärung für ausländische Urkunden oder die Ausstellung einer Zwangsvollstreckungsklausel für ausländische Urkunden sowie die Beantragung der Löschung oder Änderung der Vollstreckbarkeitserklärung oder der Zwangsvollstreckungsklausel beendet wird, c) die endgültige Entscheidung im Gerichtsverfahrensrecht, und zwar in den ersten drei Fällen.

Hat das Berufungsgericht in einem Prozess über einen Beschlussantrag, eine Änderung oder Nichtigerklärung einer Festnahme oder einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung als das Hauptgericht zu gelten ( 943 ZPO), so werden die Honorare nach den für die erste Rechtssache anwendbaren Bestimmungen festgesetzt.

Entsprechendes findet im Rahmen des Verfahrens der vorläufigen Verfügung und des Verfahrens zur Verfügung oder Wiedereinsetzung in den Ruhestand, zur Suspendierung oder zum Widerruf der Vollstreckung oder zur unverzüglichen Vollstreckung einer Verwaltungshandlung Anwendung. Sätze 1 gelten sinngemäß auch für Antragsverfahren nach 115 Abs. 2 Sätze 5 und 6, 118 Abs. 1 S. 3 oder 121 GWB.

3.2. 1: 1. vor dem Finanzgerichtshof, a) gegen die Entscheidung über die Beendigung der Berufung in einem Rechtsmittelverfahren über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung für ausländische Ansprüche und über den Antrag auf Nichtigerklärung oder Änderung der Vollstreckbarkeitserklärung oder der Zwangsvollstreckungsklausel, b) gegen die endgültige Entscheidung über den Hauptgegenstand in Familienangelegenheiten und in Fragen der Selbstverwaltung, b) gegen die Entscheidung über den Hauptgegenstand,

f ) nach dem EnWG, g) nach dem VSpG, h) nach dem KSchDG, i) nach dem VSpruchG, j) nach dem WpÜG, a) gegen die Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichtes über den Hauptgegenstand in Rechtsschutzverfahren, b) nach dem WpHG, v3201 | Frühzeitige Vertragsbeendigung: Es besteht eine frühzeitige Kündigung, v3202. wenn nur eine Vereinbarung der Vertragsparteien oder der involvierten Personen oder mit Dritten über in diesem Prozess nicht anhängige Forderungen gefordert oder festgestellt wird ( 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn nur verhandelt wird, um eine Vereinbarung über solche Forderungen zu erzielen.

Bei einer vorzeitigen Kündigung des Mandats oder einer eingeschränkten anwaltlichen Betätigung besteht eine frühzeitige Kündigung, soweit gerichtliche Auseinandersetzungen über nicht anhängige Forderungen der Vertragsparteien oder der involvierten Personen oder mit Dritten stattfinden; das gleiche gilt für die Aushandlung solcher Forderungen, wenn ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages oder auf Feststellung einer Vereinbarung gestellt wird (§ 278 Abs. 6 ZPO).

Sofern der Gesamthonorarbetrag der Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG in den Fall Nr. 1 die Vergütung 3200 überschreitet, wird der überschüssige Teil auf eine Bearbeitungsgebühr verrechnet, die für denselben Gegenstand in einer anderen Sache anfällt. 3 Abs. 1 Satz 2: a) in Rechtsstreitigkeiten über die Beantragung einer Vollstreckbarkeitserklärung für ausländische Ansprüche und über die Beantragung der Nichtigerklärung oder Änderung der Vollstreckbarkeitserklärung oder der Zwangsvollstreckungsklausel, b) in Familienangelegenheiten, c) in Rechtsstreitigkeiten nach dem Landwirtschaftsverfahrensrecht, b) in Rechtsstreitigkeiten vor dem BGH gegen Entscheide des Bundespatentgerichtes, b) in Rechtsbehelfsverfahren vor dem BGH.

Vorzeitiges Erlöschen des Mandats oder beschränkte Aktivität des Anwalts: In einem Rechtsstreit können sich die Betroffenen oder die Betroffenen nur durch einen vor dem BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen: Sie können sich durch einen Anwalt beraten lassen:

Dies gilt, wenn sich die Betroffenen oder die Betroffenen nur durch einen vor dem BGH zur Vertretung zulässigen Anwalt vertreten lassen können: Die Ernennungsgebühr richtet sich nach 1. 1. für Klagen vor dem OLG nach 16 Abs. 4 UrhG, Strafuntersuchungen vor den OLG, 1. für Klagen vor dem OLG nach 16 Abs. 4 UrhG, Strafuntersuchungen vor den OLG, 3301 Vorzeitiges Kündigen des Vertrages: Die Vergütung ist 3300....

Einleitende Bemerkung 3.3. 2: Die Semestergebühr richtet sich nach Ziffer 1 - 3306 | Kündigung des Mandats, bevor der Anwalt den Verfahrensantrag oder eine schriftliche Vorlage mit inhaltlichen Anträgen, einer inhaltlichen Vorlesung oder Rücknahme des Antrages gestellt hat: Einleitende Bemerkung 3.3. 3: 1 x Vollzug, x x Vollzug, x Vollzug, x Vollzug einer Festnahme oder einstweilige Anordnung, sofern im Folgenden keine Sondergebühren angegeben sind.

Sie ist auch auf die Anmeldung einer Pflichthypothek anwendbar ( 867 und 870 a ZPO). bei Tätigkeiten im Rahmen von Zwangsversteigerungen bis zur Eröffnung des Vertriebsverfahrens; bei Zwangsversteigerungen für Tätigkeiten im Vertriebsverfahren, einschließlich der Teilnahme am aussergerichtlichen Vertrieb; bei Zwangsverwaltungsverfahren zur Interessenvertretung des Anmelders in Prozessen über den Erlass einer Zwangsverwaltungsanordnung oder über die Aufnahme in die Mitgliedschaft; 1.

Auf das Verbreitungsverfahren nach SSIO finden die Gebührenbestimmungen Anwendung, sofern dies explizit bestellt wird. Die Honorare fallen bei der Wahrnehmung mehrerer Anspruchsteller, die unterschiedliche Ansprüche an. Abwicklungsgebühren für die gerichtliche und außergerichtliche Insolvenzverwaltung fallen ebenso an wie für die Schuldnervertretung.

3.315 Aktivitäten auch im Schuldenbereinigungsverfahren: 3.316 Aktivitäten auch im Schuldenbereinigungsverfahren: 3.319 Aktivitäten beschränken sich auf die Einreichung eines Insolvenzantrages: (1) Das Insolvenzverfahren über mehrere parallel hängige Anmeldungen ist eine Sache.

3.3. 6: Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Ziffer 1, soweit in diesem Absatz nichts anderes festgelegt ist. 3.3. 6: Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Ziffer 1, soweit in diesem Absatz nichts anderes festgelegt ist. Die Zeitvergütung wird im Rahmen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe nach den für das Antragsverfahren anwendbaren Bestimmungen festgesetzt. 1) Im Rahmen des Verfahrens der Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder des Widerrufs der Lizenz nach § 124 Nr. 1.

Bei dem beantragten Vorgehen für das beantragte und beantragte Vorgehen besteht eine frühzeitige Kündigung, vorläufige Anmerkung 3. 4. 4: (1) Für die in diesem Absatz genannten Aktivitäten fällt nur dann eine Fristgebühr an, wenn diese explizit festgelegt ist.

Die Hoechstbeträge der 3400, 3401, 3405 und 3406 werden in sozialgerichtlichen Rahmengebührenverfahren ( 3 RVG) halbiert, wenn ihr eine Aktivität im Verwaltungsakt oder im weiteren Verwaltungsakt zur Überprüfung vorangegangen ist. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die sich aus der Aktivität im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder des weiteren Verwaltungsverfahrens für die Überprüfung des Verwaltungsaktes ergebende Aktivität niedriger ist.

Das Mandat ist auf die Geschäftsführung der Vertragspartei bzw. der Vertragspartei gegenüber dem Auftragnehmer beschränkt: 3. 4: Für die in diesem Absatz genannten Aktivitäten fällt nur dann eine Termingebühr an, wenn dies explizit vereinbart ist. Das Mandat ist auf die Geschäftsführung der Vertragspartei oder der Vertragspartei gegenüber dem Beherberger beschränkt: 3401 Das Mandat ist auf die Darstellung zu einem Zeitpunkt im Sinn der vorläufigen Anmerkung 3 Abs. 3: 3404 begrenzt| Das Mandat ist auf einen einfachen Brief beschränkt: 1. im Falle von Abs. 3400, bevor der Beherberger bestellt wurde oder der Anwalt vor dem Beherberger gehandelt hat, im Falle von Abs. 3401, bevor der Zeitpunkt des Beginns:

Im Falle der Ziffer 3400, bevor der Auftragnehmer bestellt wurde oder der Anwalt gegenüber dem Auftragnehmer gehandelt hat, im Falle der Ziffer 3401, bevor die Verhandlung beginnt: Die in diesem Absatz angeführten Honorare fallen in den in der vorläufigen Anmerkung 3.1 (2) und in den vorläufigen Anmerkungen 3. und 3. Februar 1 und 3 und 3 2. Februar 2009 erwähnten Berufungsverfahren nicht an.

Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Nichtannahme der Berufung können sich die Beteiligten nur durch einen vor dem BGH zulässigen Anwalt vertreten lassen: 3509 Vorzeitig kündigen können, wenn die Beteiligten nur durch einen vor dem BGH zulässigen Anwalt vertretungsberechtigt sind: 1.

Im Rechtsmittelverfahren gegen die Ablehnung des Antrages auf Haftbefehl oder einstweilige Verfügungen setzt das Berufungsgericht den Verhandlungstermin fest: 4. Vorbemerkung: (1) Die Bestimmungen gelten sinngemäß für die Tätigkeiten als Anwalt oder Bevollmächtigter eines privaten Klägers, eines Mitklägers, einer Einziehungs- oder Nebenpartei, eines Geschädigten, eines Zeugens oder eines Gutachters und in Rechtsstreitigkeiten nach dem Strafrechtsrehabilitationsgesetz.

Abwicklungsgebühr für den Betrieb des Unternehmens, einschließlich der Auskünfte. Die Ernennungsgebühr fällt für die Beteiligung an richterlichen Bestellungen an, soweit nichts anderes festgelegt ist. Das Honorar für die Ernennung des Rechtsanwalts wird auch dann gezahlt, wenn er zu einem vereinbarten Zeitpunkt auftritt.

Ist der Angeklagte nicht auf der Flucht, wird ein Aufschlag erhoben. In den Mahnverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung ( 464b CCP) und in den Mahnverfahren gegen den Kostenvoranschlag und in den Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen über solche Mahnungen fallen Honorare für folgende Leistungen an: 1.

Dies gilt auch für die Tätigkeiten im Rahmen des im Beschluss vorbehaltenen Verfahrens der Untersuchungshaft und des Verfahrens der späteren Anordnungen. Das Honorar entschädigt die ganze Aktivität als Abwehrspieler. Das Honorar wird nur einmal für die erste Einweisung in den Fall erhoben, und zwar ungeachtet des Stadiums des Verfahrens, in dem es stattfindet.

Bei der Erstausbildung wird die Vergütung zusätzlich zur Vergütung nur einmal erhoben, und zwar ungeachtet des Stadiums des Verfahrens, in dem sie stattfindet. Verhöre durch die Generalstaatsanwaltschaft oder eine andere Anklagebehörde, 4.1. 4.1. 2: Die Ausarbeitung der privaten Klage entspricht der im Vorverfahren.

4111 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 4111 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 1. 4116 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std: 4117 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt: 4122 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt:

4110 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 4111 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 1.

4116 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std: 4117 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt: 4122 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt:

Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std: 4128 Std: 4123 Std: 4129 Std. Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt:

Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std: 4129 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt: 4134 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt:

Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 4134 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 5 Std. und bis zu 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 4135 Der vom Gericht ernannte oder angestellte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: Randnotiz 4.

Es gibt keine Grundgebühren. Das Hauptverfahren wird mit Hilfe eines Rechtsanwaltes entbehrlich: Das Gerichtsverfahren wird durch Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die Beschwerde oder die Beschwerde des Beschuldigten oder einer anderen am Hauptverfahren Beteiligten entschieden; ist bereits ein Zeitpunkt für die Hauptanhörung festgelegt, fällt die Vergütung nur an, wenn der Widerspruch, die Beschwerde oder die Beschwerde früher als zwei Wochen vor dem für die Hauptanhörung vorgesehenen Tag zurückgezogen wird.

Das Honorar fällt nicht an, wenn eine Aktivität zur Verfahrensförderung nicht erkennbar ist. Das Honorar für eine Tat für den Angeklagten, die sich auf die Beschlagnahmung, gleichwertige rechtliche Folgen ( 442 StPO), die Zahlung des Nebenerlöses oder eine diesen Zielen diente.

Das Honorar fällt nicht an, wenn der Wert der Sache weniger als EUR 25,00 beträgt. Lunge entbehrlich: vor Tagesbeginn beendet, S. 3 StPO. Das Honorar für eine Tat für den Angeklagten, die sich auf die Beschlagnahmung, ähnliche rechtliche Folgen ( 442 CCP), die Zahlung des Nebenerlöses oder die Beschlagnahmung zu diesen Zweck beziehen.

Das Honorar fällt nicht an, wenn der Wert des Objektes unter 30,00 ? liegt. Das Honorar fällt auch an, wenn der Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren durchgesetzt wird. Die Schlichtungsgebühr in privatrechtlichen Prozessen in Bezug auf den Strafantrag und den Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsanspruch: Honorar gemäß Teil 1 Einleitung 4. 2: Honorare fallen insbesondere im Rechtsmittelverfahren gegen die im Hauptsacheverfahren getroffene Verfügung an.

In einer Strafvollzugsanstalt, c) in einer Strafvollzugsanstalt, a) in einer Strafvollzugsanstalt, c) in einer Strafvollzugsanstalt, Anmerkung 4. 3: (1) Die Honorare fallen für die einzelnen Aktivitäten an, ohne dass dem Anwalt anderweitig die Rechtsverteidigung oder Rechtsvertretung zuerkannt wird. In den Fällen, in denen sich die Rechtsanwaltstätigkeit auf die strafrechtliche Verfolgung oder Rechtsverteidigung einer Geldforderung aus der Zuwiderhandlung bezieht, sind die in den Absätzen 4143 bis 4145 vorgesehenen Honorare zu entrichten.

Die Honorare für die Rechtsverteidigung oder Prozessvertretung werden auf die Honorare für die Rechtsverteidigung oder Prozessvertretung verrechnet. Für die Tätigkeiten als Berater oder Beauftragter einer Einziehungs- oder Nebenpartei, eines Zeugens oder eines Gutachters in einem nach diesem Teil bestimmten Prozess gelten die Honorare wie für einen Beklagten in einem solchen Rechtsbehelf.

Abwicklungsgebühr für den Betrieb des Unternehmens, einschließlich der Auskünfte. Die Ernennungsgebühr fällt für die Beteiligung an richterlichen Bestellungen an, soweit nichts anderes festgelegt ist. Das Honorar für die Ernennung des Rechtsanwalts wird auch dann gezahlt, wenn er zu einem vereinbarten Zeitpunkt auftritt.

Bei Mahnungen oder Einsprüchen gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung, bei Mahnungen gegen den Kostenvoranschlag, bei Einsprüchen gegen die Mahnentscheidung und bei Anträgen auf Gerichtsentscheidung gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung und die Anerkennung von Entgelten und Kosten ( 108 OWiG) sind Entgelte zu zahlen, die nach den Bestimmungen des Teiles 3: 1.

a) Für die Tätigkeiten als Berater oder Bevollmächtigter einer beschlagnahmenden oder untergeordneten Partei, eines Zeugens oder Gutachters in einem nach diesem Teil bestimmten Rechtsstreit sind dieselben Honorare zu zahlen wie für einen Beklagten in einem solchen Rechtsstreit.

Abwicklungsgebühr für den Betrieb des Unternehmens, einschließlich der Auskünfte. Die Ernennungsgebühr fällt für die Beteiligung an richterlichen Bestellungen an, soweit nichts anderes festgelegt ist. Das Honorar für die Ernennung des Rechtsanwalts wird auch dann gezahlt, wenn er zu einem vereinbarten Zeitpunkt auftritt.

Die Honorare sind nach den Bestimmungen von Teil 3: 1. für das Mahn- oder Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfeststellungsbeschluss, für das Mahnverfahren gegen den Kostenvoranschlag, für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung über diese Mahnung und für das Beschwerdeverfahren über Anträge auf Gerichtsentscheidungen gegen einen Kostenfeststellungsbeschluss und die Anerkennung von Honoraren und Spesen ( 108 OWiG) zu zahlen; das Beschwerdeverfahren ist dem Mahnoder Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfeststellungsbeschluss gleichwertig, und zwar in den Fällen, in denen der Gerichtsentscheidungsverfahren, in denen der Kostenfeststellungsbeschluss in Kraft ist, und zwar in den Fällen des Mahnens oder der Mahnung.

Abwicklungsgebühren sollen die ganze Aktivität als Rechtsverteidiger für die Vollstreckung von Kostenerstattungsentscheidungen und für das Berufungsverfahren gegen die Gerichtsentscheidung nach Ziffer 1 entschädigen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe ist je nach Betrag der Geldstrafe die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt verhängte letzte Geldstrafe maßgeben.

Wird ein Bußgeld nicht festgelegt, bestimmt sich die Gebührenhöhe im Verwaltungsverfahren nach der durchschnittlichen Summe des in der Bußgeldbestimmung drohenden Bußgeldes. Das Honorar wird nur einmal für die erste Einweisung in den Fall erhoben, und zwar ungeachtet des Stadiums des Verfahrens, in dem es stattfindet. Abwicklungsgebühr für die erste Einweisung in den Fall wird die Vergütung nur einmal erhoben, und zwar ungeachtet des Stadiums des Verfahrens, in dem sie anfällt.

5.1. 2: (1) Das Verwaltungsverfahren umfasst auch das Mahnverfahren und das einstweilige Verfügungsverfahren ( 69 OWiG) bis zum Erhalt der Unterlagen beim zuständigen Amtsgericht. Die Ernennungsgebühr gilt auch für die Beteiligung an Verhören vor der Behörde oder der Verwaltung. Einleitende Bemerkung 5.1. 3: (1) Die Ernennungsgebühr fällt auch für die Beteiligung an Gerichtsverhandlungen außerhalb der Hauptanhörung an.

Die Honorare nach diesem Abschnitt fallen für das Nachprüfungsverfahren einschließlich seiner Ausarbeitung getrennt an; die Verfahrenskosten fallen auch dann an, wenn von der Einreichung eines Nachprüfungsantrags abgelassen wird. Einleitende Bemerkung 5.1. 3: (1) Die Ernennungsgebühr fällt auch für die Beteiligung an Gerichtsverhandlungen außerhalb der Hauptanhörung an. Die Honorare nach diesem Unterabschnitt fallen für das Nachprüfungsverfahren einschließlich seiner Ausarbeitung separat an; die Nachprüfungsgebühr fällt auch an, wenn von der Einreichung eines Nachprüfungsantrags abgelassen wird.

Unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen oder die Hauptsache entbehrlich: 1. das Urteil des Gerichts gemäß 72 Abs. 1 S. 1 OWiG. Das Honorar fällt nicht an, wenn eine Aktivität zur Verfahrensförderung nicht erkennbar ist.

Das Honorar fällt für eine Person an, die sich auf die Beschlagnahmung oder ähnliche rechtliche Folgen beziehen ( 46 Abs. 1 OWiG, 442 StPO) oder auf die Beschlagnahmung, die diesen Zielen dient. Das Honorar fällt nicht an, wenn der Wert der Sache unter EUR 25,00 liegt. Das Honorar fällt für eine Person an, die sich auf die Beschlagnahmung oder ähnliche rechtliche Folgen beziehen ( 46 Abs. 1 OWiG, 442 StPO) oder auf die Beschlagnahmung, die diesen Zielen dient.

Das Honorar fällt nicht an, wenn der Wert des Objektes unter 30,00 ? liegt. Das Honorar fällt für die einzelnen Aktivitäten an, ohne dass der Anwalt anderweitig mit der Rechtsverteidigung betraut wird. Das Honorar wird, soweit nicht anders angegeben, für jede Aktivität separat berechnet. Hat der Anwalt die Einrede des Verfahrens übernommen, so werden die unter dieser Ziffer anfallenden Kosten mit den für die Einrede anfallenden Kosten verrechnet.

Das Honorar fällt für die einzelnen Aktivitäten an, ohne dass der Anwalt anderweitig mit der Rechtsverteidigung betraut wird. Das Honorar wird, soweit nicht anders angegeben, für jede Aktivität separat berechnet. Hat der Anwalt die Einrede des Verfahrens übernommen, so werden die unter dieser Ziffer anfallenden Kosten mit den für die Einrede anfallenden Kosten verrechnet.

Einem Zeuge oder Experten in einem nach diesem Teil bestimmten Rechtsstreit wird das gleiche Honorar berechnet wie einem Vertreter in einem solchen Rechtsstreit. Abwicklungsgebühr für den Betrieb des Unternehmens, einschließlich der Auskünfte. Die Ernennungsgebühr fällt für die Beteiligung an richterlichen Bestellungen an, soweit nichts anderes festgelegt ist.

Das Honorar für die Ernennung des Rechtsanwalts wird auch dann gezahlt, wenn er zu einem vereinbarten Zeitpunkt auftritt. Einleitende Bemerkung 6.1.1: gemäß Artikel 6.1.2 Absatz 1 des Neunten Abschnitts des Strafrechts. Einleitende Bemerkung 6. 2: (1) Die Honorare decken die ganze Prozedur ab.

Die folgenden Aktivitäten sind nach Teil 3 gebührenpflichtig: 1. für das Mahn- oder Berufungsverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung, für das Mahnverfahren gegen den Kostenvoranschlag und für das Berufungsverfahren gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung, 1. für die Vollstreckung einer Kostenerstattungsentscheidung und für die Berufung gegen diese Verfügung.

Das Honorar fällt für eine weitere außergerichtliche Aktivität vor dem Gerichtsverfahren und zur Prüfung der behördlichen Entscheidung an. Das Honorar fällt für eine weitere außergerichtliche Aktivität vor dem Gerichtsverfahren und zur Prüfung der behördlichen Entscheidung an. Einleitende Bemerkung 6.2. 3: Die folgenden Honorare sind für das erneute Gerichtsverfahren, einschließlich seiner Durchführung, nicht inbegriffen.

Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std: 6206 | Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 6205 | Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std. an der Hauptsache beteiligt:

Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 8 Std: 6209 Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 5 Std. und bis zu 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt: 6210 Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptanhörung beteiligt: Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std: 6210 Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 6213 Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 5 und bis zu 8 Std. an der Hauptsache beteiligt:

Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 8 Std: 6213 Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 5 Std. und bis zu 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 6214 Der vom Gericht ernannte Anwalt ist länger als 8 Std. an der Hauptsache beteiligt: 6216 Der Anwalt macht die Anhörung überflüssig:

Das Honorar fällt an, wenn eine Gerichtsentscheidung mit Einwilligung der Parteien ohne Anhörung getroffen wird oder wenn eine beabsichtigte Verfügung ohne Termin für die Hauptverhandlung nicht angefochten wird. Das Honorar fällt nicht an, wenn eine Aktivität zur Verfahrensförderung nicht erkennbar ist. Anmerkung 6. 4: Die Honorare nach diesem Absatz fallen in Gerichtsentscheidungsverfahren nach der WBO, auch in Verbindung mit V. m. verwaltungsrechtlichen Prozessen nach § 82 SG, an.

6. 4: (1) Die Honorare nach diesem Absatz fallen in Gerichtsentscheidungsverfahren nach der WBO, auch im Zusammenhang mit V. m. Verwaltungsklage nach § 82 SG an. Hat sich für eine Aktivität in einem Beschwerdeverfahren oder einer weiteren Klage vor einem disziplinarischen Vorgesetzten eine Betriebsgebühr nach 2302 ergeben, so wird die halbe Vergütung, maximal jedoch 175,00, auf die Verfahrenskosten des Gerichtsverfahrens vor dem Militärdienstgericht oder dem Verwaltungsgericht gutgeschrieben.

Bei mehreren Honoraren ist das letzte Honorar maßgeblich für die Verrechnung. Die Berechnung der Bearbeitungsgebühr sollte nicht darauf abstellen, dass die aus der vorherigen Aktivität resultierende Aktivität untergeordnet ist. Das Honorar wird, soweit nicht anders angegeben, für jede Aktivität einzeln berechnet. Repräsentation wird berechnet.

Das Honorar wird für jede Aktivität separat berechnet, sofern nicht anders angegeben. Repräsentation wird berechnet. Anmerkung 7: (1) Die Honorare decken auch die allgemeinen Betriebskosten. Sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt, kann der Anwalt die Erstattung der angefallenen Kosten fordern (§ 675 in Verbindung mit § 670 BGB).

Der Anwalt, der seine Praxis an einen anderen Standort verlagert, kann nur dann Aufwendungen gemäß den Ziffern 7003 bis 7006 fordern, wenn er einen ihm zuvor erteilten Auftrag in dem Umfang fortsetzt, wie sie auch aus seiner früheren Praxis erwachsen sind. a) aus amtlichen und gerichtlichen Akten, soweit deren Vorlage für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens erforderlich war, b) zur Zustellung oder Benachrichtigung von Gegnern oder Beteiligten und Vertretern des Verfahrens aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder auf Antrag des Gerichts, der Instanz oder der das Verfahren anderweitig führenden Instanz, soweit mehr als 100 Aktenseiten zu diesem Zweck erstellt werden mussten, c) zur bedarfsgerechten Information des Hauptverpflichteten, soweit mehr als 100 Aktenseiten dafür erstellt werden mussten, oder wenn der Hauptverpflichtete nicht mehr als 100 Aktenseiten zu diesem Zweck benötigt wurden, oder wenn das Einreichen des Schriftstücks nicht möglich war, sowie für den Fall, dass das Einreichen des Schriftstücks der Schriftstücke und des Schriftstücks nicht erforderlich war.

Die in Absatz 1 genannte Pauschale wird in derselben Sache und in demselben Rechtsstreit gleich berechnet. Die Übersendung durch den Anwalt per Fax ist gleichbedeutend mit der Anfertigung einer Durchschrift.

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