Kündigung in der Krankschreibung

Beendigung des Krankenstandes

Auf der einen Seite unterschätzten viele die Existenzangst, die durch Entlassung entsteht und die oft die geistige Erschöpfung verschärft. Ich möchte zum Arzt gehen und mich krankschreiben lassen, also ist die Situation anders. Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig und erkrankt, nachdem er entlassen wurde, kann dies den Arbeitgeber in Schwierigkeiten bringen. Grundsätzlich kann eine Kündigung auch im Krankheitsfall erfolgen.

Schwerkranke können auch mit Krankschreibungen rechnen.

Der jüngste Austritt der LAG Rheinland-Pfalz war keineswegs der erste, der von einem Unternehmer mit der Begründung gerechtfertigt wurde, dass der Mitarbeiter drohte, krankgeschrieben zu werden. Aber vielleicht war es das erste Mal, dass der bedrohliche Mitarbeiter erkrankt war. Dass der Mann auch für den Einsatz zu eifrig wirkte, schadete ihm nicht.

Eine Krankheit eines Mitarbeiters ist eine Last für die Unternehmen: Unvorhersehbare Abwesenheit von der Arbeit bringt Unterbrechungen im Geschäftsbetrieb mit sich, und nach 3 des Gesetzes über Entgeltfortzahlung (EFZG) ist der Dienstgeber zur Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Kalenderwochen verpflichteter. Nichtsdestotrotz ist der Dienstgeber nur unter sehr strengen Bedingungen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters wegen Krankheit befugt.

Andererseits ist der Sachverhalt anders, wenn der Mitarbeiter nur vorgibt, krank zu sein. Derartige Verhaltensweisen sind nicht unerheblich: Die Irreführung der Erwerbsunfähigkeit bedeutet Schwindel zum Nachteil des Arbeitsgebers und begründet eine Sonderkündigung. Oftmals sind diese Entlassungen vor den Gerichten jedoch nicht von Dauer. Im Regelfall hat der Mitarbeiter eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit eingereicht, die einen hohen Nachweiswert als glaubhaftes Beweismittel in Gerichtsverfahren hat.

Diese Beweiskraft kann der Unternehmer dabei nur schütteln, wenn er Beweise vorlegen und nachweisen kann, was ernsthafte Zweifel an der Krankheit des Mitarbeiters aufkommen lässt. Es gibt einen Hinweis darauf, dass der Mitarbeiter nicht wirklich erkrankt ist, wenn er seine Erwerbsunfähigkeit als Antwort auf das Arbeitgeberverhalten meldet.

Der Grund für ein solches Vorgehen ist oft die Verweigerung des Arbeitsgebers, den Mitarbeiter von der Beschäftigung freizustellen oder ihm Beurlaubung zu erteilen. Wenn er dann eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit für den fraglichen Zeitpunkt vorlegt, schüttelt sein bisheriges Handeln den Nachweiswert der eingereichten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit. In diesen Faellen ist die ausserordentliche Kündigung des Unternehmers berechtigt.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urt. V. 12.03. 2009 AZR 251/07 ) ist jedoch vorausgesetzt, dass die Erwerbsunfähigkeit zum Meldezeitpunkt noch nicht eingetreten ist. Vor er verkündete, zum Doktor zu gehen und Kranker zu erhalten, weil er seinen Fuss beim Arbeiten drei Wochen verletzte.

Gesagt, getan: Der von ihm aufgesuchte Doktor führt umgehend eine Entzündungsoperation durch und stellt eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit aus. Die Arbeitgeberin trat ohne Vorankündigung zurück und behauptete, der Autofahrer habe seine Erwerbsunfähigkeit bedroht. Die LAG hielt die Entlassung jedoch für ungerechtfertigt. Die Drohung, eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit zu erhalten, um dem Arbeitnehmer durch diese Drohung eine gewisse erwünschte Leistung zu erzwingen, war an sich schon ein wichtiger Anlass für eine Sonderkündigung.

Dies gelte jedoch nicht, wenn der Mitarbeiter zum Drohzeitpunkt bereits erwerbsunfähig sei, wie im vorliegenden Falle, so die Mainz-Gerichte. Es besteht dann keine Arbeitsverpflichtung und der Auftraggeber ist auch nicht befugt, diese zu fordern. Die Ursache für die später erfolgte Abwesenheit war nicht die mangelnde Bereitschaft zur Arbeit, sondern die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit des Fahrer.

Das ändert nichts daran, dass er bisher trotz Krankheit als Überobligator auftrat. Die Unternehmer müssen jetzt nicht mehr bangen, denn die Beschäftigten können straffrei mit Krankheit bedrohen, wenn ihnen etwas nicht passt: Die LAG-Regelung ist die bekannte Ausnahmen. Die Lkw-Fahrerin hatte sich die Verletzungen bereits vor der Bedrohung zuzuschreiben.

Für die von der Kündigung betroffene Belegschaft wird dies nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein. Schlussfolgerung: Wer mit Krankheiten bedroht, muss erkrankt sein.

Mehr zum Thema