Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Myvideo Abmahnung
Vorsicht bei Myvideode ermöglicht.
Weshalb funktioniert es bei MyVideo? - Warnung von Gema: "Youtube sollte die Anzeige von Pinnwänden deaktivieren" - siehe 2.
Das ist MyVideo? Der Kribbel im Gesäß, der Juckreiz im Nacken, das unangenehme Gefühl, wenn die GEMA Sie durch den Darm verfolgt? Die GEMA ist mir verhasst und der Gegner meines Gegners ist mein Kumpel. Wenn dies häufiger vorkommt, kann die neue Schutzfunktion ganz leicht abgeschaltet werden. Die Beitragsstelle von ARD, ZDF und Deutschlandradio schrieb im Sommer 2018 an rund 800.000 Menschen, um zu erfahren, ob sie Rundfunkgebühren haben.
MyVideo: Darf man auf Streaming-Seiten herunterladen?
MyVideo.de bietet seinen Usern die Möglichkeit, Filme über das Netz zu übertragen. Vor kurzem musste das Landgericht Hamburg feststellen, ob ein Programm, mit dem diese Streaming-Funktion umgangen werden kann, unzulässig ist. MyVideo.de hat sich im aktuellen Gerichtsverfahren gegen die im Netz verfügbare Version von JDownloader2 gewandt, die es erlaubt hat, die kopiergeschützten Filme auf der MyVideo.de-Plattform gegen die entsprechende Schutzmaßnahme auf dem Computer des Benutzers zu sichern.
Der Websitebetreiber hat daher gegen den Softwarehersteller Appwork Ltd. Klage erhoben, um die Nutzung der Daten zu unterlassen. Der auf MyVideo.de zur VerfÃ?gung gestellte Stream wurde durch diverse Sicherungsmechanismen vor der Verwahrung auf den Computern der Benutzenden geschÃ?tzt. Mit der anstößigen Steuersoftware JDownloader2 konnten jedoch genau diese Schutzmassnahmen umgangen werden.
Es war also möglich, die Filme mit dem Programm runterzuladen und zu sichern, obwohl die Operatoren von MyVideo genau das vermeiden wollten. Nach der Weigerung des Herstellers der vertragsgegenständlichen Anwendung hat sich der Anbieter der MyVideo.de-Plattform an das Landgericht Hamburg gewandt und eine einstweilige Anordnung beantragt.
Das Landgericht Hamburg hat sich für MyVideo.de ausgesprochen (Urteil vom 25.04.2013, Az.: 310 O 144/13). Der von MyVideo.de verwendete Schutzmechanismus stellte nach Auffassung der Jury ein technisches Mittel im Sinn von § 95a Urheberrechtsgesetz dar. Dem Hersteller der Anwendung war es daher verboten, das Produkt mit der dazugehörigen Funktionalität weiter zu vertrieb.
Auch das industrielle Eigentum an der Ware war unzulässig. Seitdem es sich bei dem Gerichtsurteil nicht um das erste seiner Art handelt (ähnlich bisher z.B. Landesgericht München, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: 7 O 10502/12), ist zu vermuten, dass auch weiter unzulässig ist, dass Programme, die dem Bypassing von Schutzmaßnahmen um auf Streaming Seiten Files zum Download dienen.