Rauchverbot Arbeitsstättenverordnung

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Behaupten, rauchfreie Atemluft zur Verfügung zu haben. Nichtraucher- und Raucherzonen, das allgemeine Rauchverbot gilt hier nicht. Die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern bis hin zu einem strengen Rauchverbot im Unternehmen ist von einem möglichen Rauchverbot am Arbeitsplatz betroffen. An allen Arbeitsplätzen gilt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), um einem von einem Arbeitnehmer geforderten Rauchverbot nachzukommen?

Dies müssen jetzt die Arbeitnehmervertretungen wissen

Mit sofortiger Wirkung tritt die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kraft. Dabei wurde die bisherige VDU-Verordnung in die ArbStättV übernommen. Dort ist die Telekommunikation genau festgelegt; eine Risikobewertung ist für sie erst bei der Einrichtung obligatorisch. Die Regeln für die Risikobewertung und Schulung wurden klarer gefasst. Das Magazin "Gute Arbeit" (GA) präsentiert das neue Gesetz in der Nummer 12/2016.

Ein zentrales Novum der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2016 ist die Einbindung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Eine weitere Neuheit ist die Einbeziehung der Belehrungspflicht des Arbeitsgebers und die Festlegung des Arbeitsplatzes: Unabhängig davon, wie lange ein Arbeitsort benutzt wird, gelten die ArbStättV auch für Arbeitsstätten, z.B. im Warenlager, die nur gelegentlich benutzt werden: z.B. für Licht und Temperatur.

Regine Rundnagel präsentiert in der Fachzeitschrift "Gute Arbeit" 12/2016 die Neuheiten der geänderten ArbStättV im Detail (siehe "Weitere Informationen" unten). Aus Sicht des Arbeitnehmers ist das Thema Heimarbeit sehr restriktiv zu definieren ( 2 Abs. 7 ArbStättV), nämlich als vertragsrechtlich geregelte, feste Einrichtung im privaten Sektor mit vereinbarten Arbeitszeiten (Ort und Dauer) und Beschaffung und Einbau von Geräten.

Nur dann ist eine erste Risikobeurteilung notwendig - und nur dann, wenn sich der Arbeitsort im Privathaushalt von dem im Unternehmen unterscheidet. Die Risikobewertung und gesundheitsfördernde Verwendung des Home Office kann daher durch betriebliche Vereinbarungen untermauert werden. Ausgeschlossen sind andere zunehmend verbreitete Arten der Mobilarbeit für den Arbeitgeber: Lässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmern die Freiheit, wann und wo sie tätig sind (mobile Arbeit), sind die Interessengruppen gefragt: mit Arbeitsvereinbarungen und Vorschriften zur Gefährdungsabschätzung, Arbeitszeitregistrierung, Unzugänglichkeit, gesundheitsfördernder Mobilarbeit usw. sowie einer Reihe anderer Mobilarbeit.

Für diese Aktivitäten im Namen des Arbeitsgebers gelten mindestens die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes ohne Kompromisse. Das Regelwerk hat einen kleinen Abschnitt: zum Beispiel mit der Risikobewertungsverordnung (§ 3 ArbStättV). Die ArbStättV verlangt dies für die Größen Schall, schlechtes Licht, örtliche Begrenzung oder Wirkungen von Arbeitsorganisationen und -prozessen etc. an.

In die Risikobeurteilung müssen auch der Monitor, die Tastatur und die dazugehörige Steuersoftware sowie die möglichen Gefahren für die Sicht durch schlechte Lichtverhältnisse (Beleuchtung, Entfernung zum Monitor, ergonomische Aspekte usw.) miteinbezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob am Monitor in der Fertigung, im Warenlager oder im Innendienst zu arbeiten ist. Praxistipp: Unter Bezugnahme auf neue Regelungen in der neuen ArbStättV können Interessengruppen vom Unternehmer eine vollständige Fortschreibung der Risikoeinschätzung (einschließlich psychischen Stresses) verlangen - unter Bezugnahme auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

In der neuen ArbStättV hat die Belehrung ( 6 ArbStättV) der Arbeitnehmer am Arbeitsort einen übergeordneten Stellenwert. Die Einweisung ist obligatorisch und umfasst alle Fragen rund um den ordnungsgemäßen Betrieb des Arbeitsplatzes, die notwendigen allgemeinen und arbeitsplatzbezogenen Vorsichtsmaßnahmen. Selbst wenn die Mitarbeiter nicht einwandfrei die deutsche Sprache beherrschen, müssen sie die Anweisung kennen und ihre Effektivität überprüfen.

Änderungen des Nichtraucherschutzes beziehen sich auf die Arbeiten im öffentlichen Verkehr (§ 5 ArbStättV). Zum Beispiel in Raucherbars: Entlüftung oder Wechselservice im Raucher- und Non-Raucherbereich, das allgemeine Rauchverbot wird hier weggelassen. Garderobenständer: Sie ist für jeden Mitarbeiter obligatorisch; eine Verriegelung ist nicht obligatorisch (nur für Schutz- oder Arbeitskleidung, siehe Anlage Nr. 3. 3 ArbStättV.

Die Arbeits- und Aufenthaltsräume sollten "so viel Licht wie möglich" und eine Sichtlinie nach außen haben. Dies ist nun eine freiwillige Regelung mit vielen Ausnahmeregelungen (Anlage Nr. 3. 4 ArbStättV). Portable Anzeigegeräte mit Touch-Screen etc. sollten nur für kurze Zeit verwendet werden (Anhang Nr. 1 und 2 ArbStättV). Bildschirmunterbrechung: Die Störung der Bildschirmarbeit durch andere Aktivitäten oder regelmässige Ruhezeiten ist erforderlich (Anlage Nr. 7. 1 Abs. 2 ArbStättV).

Den ausführlichen Artikel von Regine Rundnagel finden Sie in "Gute Arbeit" 12/2016 (S. 26 ff). Der ArbStättV in der neuen Version unter www.baua. de (Suche: Arbeitsplätze). Sie sind noch kein Mitglied der "Guten Arbeit" (GA)?

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