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Arbeitsrecht Krankschreibung
Krankenstand im ArbeitsrechtSchnell und rechtssicher. Mitarbeiter im Urlaub sind melde- und nachweispflichtig.
Kein Abbruch bei drohendem Krankheitsfall
Eine drohende krankheitsbedingte Abwesenheit eines Mitarbeiters, wenn ihm der beantragte Arbeitsausfall nicht bewilligt wird, muss nicht zwangsläufig zur Entlassung des Mitarbeiters geführt haben. Der Mitarbeiter muss mit einer unangekündigten Entlassung gerechnet werden, wenn er wirklich intakt ist. Wenn er jedoch zum Kündigungszeitpunkt wirklich erkrankt ist, kann er aufgrund seines Handelns nicht ohne Vorwarnung entlassen werden.
Ein Kaufmann sagte zwei seiner Mitarbeiter an einem freitags, er sei gebrochen und benötige eine freie Zeit. Die Arbeitgeberin hat ihn ohne vorherige Ankündigung entlassen. Der Mitarbeiter war jedoch am Donnerstag sowohl für diesen als auch für den darauffolgenden Tag in Krankheit.
Die Rechtmässigkeit der Entlassung hängt nach Auffassung der Jury davon ab, ob der Mitarbeiter wirklich erkrankt war oder ob er gedroht hat, krankgeschrieben zu werden, ohne erkrankt zu sein. Ein Warnhinweis vor fristloser Beendigung ist erforderlich, wenn der Mitarbeiter zum Kündigungszeitpunkt erkrankt war.
Allerdings konnte der Dienstherr nicht abschließend feststellen, dass der Dienstnehmer nur vorgab, krank zu sein. Nicht jeder Mitarbeiter, der seine Arbeit verrichtet, sei arbeitstauglich, betonte die Jury. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter seine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch unter dem Risiko einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands ausübt.
Die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin war daher berechtigt und die Entlassung nicht zu rechtfertigen. Erfahrungsgemäß beziehen sich die Unternehmer allzu oft auf den Mitarbeiter, der droht, krank zu werden. Wenn ein konkreter Beweis dafür vorliegt, dass der Mitarbeiter wirklich erwerbsunfähig war, dann muss dies natürlich bei der Beurteilung geeigneter Sanktionen durch den Auftraggeber eine wichtige Rolle übernehmen.
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