293 Bgb

269 v. Chr.

BGB § 293 Annahmeverzug. Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 300 - 304 BGB. Der Gläubiger gerät in Verzug, §§ 293 - 304 BGB. Buchen Sie 2 Obligationenrecht (§§ 241-432 BGB). §§ 1 bis 7 (§§ 241-432 BGB).

A. Grundvoraussetzungen

Sie müssen hier zunächst klarstellen (und ggf. prüfen), ob der Zahlungsempfänger eine Forderung hat. Auch diese Forderung ist zu erfüllen (hier kann auf § 271 BGB verwiesen werden). Der Zahlungspflichtige muss dem Zahlungsempfänger ein konkretes Gebot im Sinne des § 294 BGB gemacht haben. D. h. der Zahlungspflichtige bietet die Dienstleistung zum rechten Zeitpunkt ( 271 BGB), am rechten Platz (269 BGB), in der rechten Form, komplett und fehlerfrei an, so dass der Zahlungsempfänger nur darauf zurückgreifen muss.

In Ausnahmefällen reicht ein schriftliches Gebot im Sinne des 295 BGB aus (wenn der Zahlungsempfänger die Annahme verweigert oder die Mitarbeit des Zahlungsempfängers verlangt wird). Sind diese beiden Möglichkeiten nicht gegeben, bleibt die Gefahr bestehen, dass das Übernahmeangebot gemäß 296 BGB in Ausnahmefällen unterbleibt. Dies gilt nicht bei temporären Erfüllungshindernissen des Zahlungspflichtigen wie z. B. Erkrankung oder Ferien. Der Zahlungsempfänger nimmt das Vertragsangebot Schritt für Schritt an, ohne jedoch seine Vergütung zu leisten.

Aufgrund des Gläubigerverzuges bleibt der Debitor Eigentümer der Sache. Wird die Ware nun zerstört oder beschädigt, haftet der Besteller nicht mehr für jede Nachlässigkeit, sondern nur noch für grobes Verschulden und Absicht. Das Erfüllungsrisiko, d.h. das Risiko, trotz Vernichtung der Sache erneut auftreten zu müssen, geht auf den Zahlungsempfänger über (dies ist eine angemessene Folge, da das Erfüllungsrisiko übergegangen wäre, wenn der Zahlungsempfänger die Erfüllung ohnehin akzeptiert hätte).

Die materielle Gefahr geht gemäß 644 I 2 BGB im Kaufrecht und gemäß 644 I 2 BGB im Werkvertrag auf den Kreditgeber über.

Das Versäumnis des Gläubigers, §§ 293 ff. BGB

Ausnahmen: Bei wesentlichen Vertragsformen wie dem Einkaufsvertrag ( 433 BGB) oder dem Werklieferungsvertrag ( 631 BGB) ist die Abnahme der erbrachten Dienstleistung eine im synergetischen Auftragsverhältnis liegende Verpflichtung. Das System prüft, ob der Kreditor eine Forderung gegen den Debitor hat. 293 BGB. a. Der Zahlungspflichtige kommt in Zahlungsverzug, wenn er die ihm gebotene Dienstleistung nicht abnimmt. a. Der Zahlungspflichtige hat die Dienstleistung dem Zahlungsempfänger gemäß 294 BGB im Prinzip anzubieten.

Als Faustformel gilt: "Der Kreditgeber muss nur einsteigen. "Das eigentliche Kaufangebot muss am Wohn- oder Geschäftsort des Schuldners gemacht werden, im Falle der Lieferschuld des Schuldners und im Falle der Schicksalsschuld auch am Wohnort des Schuldners durch die Person der Absendung. Ein Leistungsangebot ist gleichbedeutend mit einem Leistungsangebot, wenn der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger bittet, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, S. 3 Es kann sein, dass ein Leistungsangebot nicht sinnvoll ist, wenn der Zahlungsempfänger erfährt, dass die Zustimmung abgelehnt wird oder dass die Mitarbeit des Zahlungsempfängers erforderlich ist.

Die umgekehrte Fragestellung lautet dann, ob ein solches Gebot trotz des genauen Wortlauts des Gesetzes ausgelassen werden kann. Das Problem in diesem Falle wäre, dass der Kreditgeber seinen Zahlungsverzug verneinen könnte, da ihm die Dienstleistung nicht geboten wurde. Sind die §§ 294 und 295 BGB nicht relevant, kann das Vertragsangebot nach 296 BGB entfallen.

Eine Offerte ist verzichtbar, wenn der Kreditgeber die Kooperation nach einem Kalendertag durchführt (z.B.: einzuziehende Forderung) oder aufgrund eines besonderen Vorkommnisses ("Kündigung") berechnet werden kann. Abhilfe: S muss die Dienstleistung nicht anbieten, da ein Datum nach dem Zeitplan, 296, festgelegt wurde Das Anbieten wäre daher nicht notwendig.

Die Firma G selbst konnte die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung überhaupt nicht erbringen, so dass kein Abnahmeverzug eintrat und S keine Zahlung fordern konnte. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss leistungsbereit sein (z.B. Beurlaubung oder Krankheit). Die Gläubigerin kommt nicht in Zahlungsverzug, wenn der Zahlungspflichtige die Erfüllung zum Zeitpunkt des Angebotes oder, im Fall des 296, zu dem für die Tätigkeit des Zahlungsempfängers vorgesehenen Zeitpunkt, § 297, nicht erbringen kann.

Eine Vertretung des Gläubigers ist nicht notwendig, weshalb der Kreditgeber auch ohne eigenes Verschulden in Abnahmeverzug sein kann. Ausnahmsweise: Ist die Leistungsfrist nicht festgelegt oder ist der Zahlungspflichtige vor Ablauf der Frist zur Erfüllung befugt, kommt der Zahlungsempfänger nicht in Zahlungsverzug, wenn er zeitweilig an der Entgegennahme der Dienstleistung gehindert wird, es sei denn, der Zahlungspflichtige hat ihm die Dienstleistung in angemessener Frist mitgeteilt, § 299 BGB.

Deshalb hat er dennoch zu handeln, jedoch mit dem Vorbehalt, dass er nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten einsteht. Geht der Gegenstand während des Verzuges des Schuldners versehentlich oder leicht fahrlässig unter, ist der Gläubiger nicht mehr zur Zahlung aus der Klasse verpflichtet. Geht dieser jedoch verloren, verbleibt dem Zahlungspflichtigen der Vergütungsanspruch gemäß 326 II 1 AGB.

Dies ist bei Klassenschulden nach § 243 II BGB der Fall, wenn: bei einer vom Zahlungspflichtigen eingezogenen Forderung die Sache ausgegliedert und einem sorgsam ausgewählten Frachtführer überlassen wurde, bei einer Lieferverpflichtung, wenn der Zahlungspflichtige die Sache wirklich anbietet. Selbst bei einem konkreten Vertragsangebot nach § 294 BGB erfolgt eine konkrete Ausgestaltung im Fall des § 243 II BGB.

Erst bei einem Kaufangebot nach § 295 BGB oder wenn das Kaufangebot nach 296 BGB entbehrlich ist, geht die Gefahr der Leistungserbringung nach § 300 II BGB auf den Zahlungsempfänger über. Abhilfe: Es ist fragwürdig, ob die Dienstleistung nach § 275 I BGB der Firma F&E nicht mehr möglich ist. In Ermangelung einer Lieferung wurde die Klassenschuld nach § 243 II BGB nicht angegeben.

In diesem Fall hätte jedoch das Leistungsrisiko nach § 300 II übertragen werden können. Es gibt eine ungeschriebene Feststellung: Der Zahlungspflichtige muss die Leistungen trennen. Ein wortwörtliches Gebot des AG würde nach den §§ 295, 298 BGB ausreichen, um den AG in Zahlungsverzug zu bringen, da der AG die Abnahme abgelehnt hat. Im Verzugsfall von Herrn H. E. haftet er nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, vgl. § 300 I BGB.

Damit ist er von seiner Pflicht zur Leistung nach § 275 I BGB entbunden. 300 II BGB hat zur Folge, dass der Gläubiger von seiner Verpflichtung zur Leistung nach 275 I BGB auch dann entbunden wird, wenn die Klassenschuld noch nicht durch konkrete Ausgestaltung zu einer Akkreditivschuld geworden ist.

Das Preisrisiko geht nach § 326 II 1 Slg. BGB an den Zahlungsempfänger und er hat zu bezahlen, obwohl er die Dienstleistung wegen Verzuges nicht erbringt. Erst wenn der Zahlungspflichtige die Zahlungsunfähigkeit zu verantworten hat, hat er nichts zu bezahlen, vgl. §§ 276, 300 I BGB.

Das materielle Risiko geht während des Verzuges auf den Kreditgeber über. Die Verspätung steht der Herausgabe des Kaufgegenstandes oder der Werkabnahme gleich. Abhilfe: Da der Tropfen nicht von durchschnittlicher Beschaffenheit ( 243 I BGB), sondern fehlerhaft war, kommt G nicht in Abnahmeverzug, siehe 433 I 2, 334 Es bestehen keine Ansprüche auf die Lagerhaltungskosten nach § 304 BGB.

Ein tatsächliches Schuldnerangebot muss dem Kreditgeber nicht bekannt werden, wenn ein bestimmtes Erfüllungsdatum festgelegt wurde. Selbst wenn der Zahlungspflichtige nicht am Erfüllungsort ist, kann er allein durch das eigentliche Leistungsspektrum des Zahlungsempfängers in Verzug kommen. Weil er aber zugleich auch seine Kaufvertragsverpflichtung nach § 433 Abs. 2 BGB nicht erfüllt hätte, sind diese auch als Verzugsschaden nach 280 I, 286 BGB zu beanspruchen.

Bei Annahmeverzug hat der Zahlungspflichtige keine Zinsen auf eine fällige Forderung zu zahlen (§ 301 BGB). Soweit der Zahlungspflichtige zur Überlassung oder zum Austausch von Verwendungen nach den §§ 292, 346 f., 987 f. ist, ist seine Pflicht während des Annahmeverzuges auf die tatsächlichen Verwendungen begrenzt. Verzug des Gläubigers berechtigen den Gläubiger zur Hinterlegung des noch geschuldeten Gegenstandes, siehe § 372 BGB.

Betrifft die Verpflichtung jedoch die Übergabe einer Immobilie oder eines registrierten Schiffs, so kann der Zollschuldner nach vorhergehender Mahnung den Eigentumsübergang vornehmen. Nach § 615 Satz 1 kann der Mitarbeiter bei Abnahmeverzug des Auftraggebers Schadensersatz fordern, ohne zusätzliche Zahlungen leisten zu müssen. Bei schlechter Leistung des Schuldners kommt der Zahlungsempfänger nicht in Verzug, indem er diese schlechte Leistung verweigert.

Die Schuldnerin muss die Sache ordnungsgemäß zur Verfügung stellen, um den Kreditgeber in Zahlungsverzug zu bringen. Gemäß 276 BGB ist B als Verschulden des Schuldners für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verantwortlich. Bei Abnahmeverzug des Schuldners haften wir nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Das Versäumnis des Gläubigers endet jedoch das Versäumnis des Schuldners, da das Leistungsangebot die Bedingung der "Nichterfüllung" im Falle des Versäumnisses des Schuldners beseitigt.

Von da an haftet er nur noch für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Fazit: A hat keinen Rechtsanspruch gegen A nach §§ 280 I, III, 283 S. 1.

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