11 Stunden Ruhezeit nicht Eingehalten

Nicht eingehaltene 11 Stunden Ruhezeit

Elf Stunden Pause zwischen den Missionen. Gemäß dem Arbeitszeitgesetz - nicht dem Zeitarbeitsgesetz - beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Das bedeutet, dass zwischen der letzten E-Mail und dem Beginn des nächsten Arbeitstages 11 Stunden Pause liegen müssen. Die Ruhezeit des Mitarbeiters wurde von 11 Stunden auf 12 Stunden verlängert. Andernfalls ist eine Verkürzung der Ruhezeit unzulässig!

Der Knackpunkt der Arbeitszeit

Die Höhe der zu bearbeitenden Arbeitszeiten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelarbeitsvertrag (bzw. dem jeweiligen Tarifvertrag). Die Verpflichtung des Mitarbeiters, mehr als die vereinbarte Tagesarbeitszeit zu leisten, ist abhängig von den (tariflichen) Absprachen. In jedem Arbeitsverhältnis sollte daher eine Bestimmung stehen, die den Arbeitnehmer auch dazu zwingt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Mehr-, Mehrarbeits-, Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeiten zu leisten.

Die rechtlich erlaubte Tagesarbeitszeit liegt im Prinzip bei acht Stunden. Ein Aufschub auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn diese zusätzliche Arbeit innerhalb von sechs Monaten oder 24 Kalenderwochen vergütet wird und damit der Tagesdurchschnitt von acht Stunden nicht übersteigt. Eine gestalterische Gestaltung der Situation des Vergütungszeitraums bietet den Arbeitgebern Möglichkeiten der Flexibilität.

Von diesen Fristen darf nur in Ausnahmefällen und in Ausnahmefällen zeitweilig abgewichen werden. In einem solchen Ausnahmefall oder einer solchen Notsituation kann mehr als zehn Stunden am Tag gearbeitet werden. Die Arbeitgeberin kann für alle Aktivitäten, die zur Beherrschung eines Notfalles oder einer Ausnahmesituation notwendig sind, Arbeitskräfte einstellen.

Das ist nicht auf unverschiebbare Arbeit beschränkt. Es gibt jedoch keine Ausnahme, wenn dies durch den Auftraggeber selbst verschuldet ist, z.B. bei fahrlässiger Verlagerung oder Annahme von Aufträgen trotz Unvermögen. Auch hier darf die durchschnittliche Dauer der Arbeit sechs Kalendermonate oder 24 Arbeitswochen von acht Stunden pro Arbeitstag (entspricht 48 Stunden pro Woche) nicht mehr sein.

Wie sieht es mit Unterbrechungen und Ruhephasen aus? Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und bis zu neun Stunden müssen Unterbrechungen von zusammen 30 min im Vorfeld festgelegt werden, jedoch nicht später als nach sechs Stunden ohne Unterbruch. Für Arbeitsstunden von mehr als neun Stunden gelten 45 minütige Pausenzeiten.

Praktisch gesehen müssen die Unternehmer von Zeit zu Zeit zu Anfang oder am Ende der Arbeitszeiten pausieren, um die Tagesarbeitszeit "auf einmal" verwenden zu können. Zudem müssen Mitarbeiter mit vertrauensvoller Arbeitsweise auch Ruhepausen einhalten. Gemäß 5 Abs. 1 ARZG ist nach dem Ende der Tagesarbeit eine Ruhezeit von mind. elf Stunden zu einhalten.

Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nicht angestellt sein und hat das Recht, die Beschäftigung zu verwehren. Wird die 11-stündige Ruhezeit unterbrochen, so ergibt sich eine neue Ruhezeit. Im besten Fall (z.B. weil nur ein kurzes Gespräch nötig ist und somit keine weitere Bearbeitung für den Arbeitnehmer notwendig ist), geht die Ruhezeit in der Regel weiter.

Vor allem für das Bereitschaftspersonal heißt das, dass jede Störung immer zu einem neuen Beginn der 11-stündigen Ruhezeit führen wird. Obwohl der Bereitschaftsdienst selbst keine Arbeitszeiten im Sinn des Arbeitsstundengesetzes ist, ist die eigentliche sogenannte Bereitschaftszeit. Wenn der Arbeitnehmer vom Bereitschaftsdienst zur Mitarbeit aufgerufen wird, kann dies einen erheblichen Einfluss auf den Beginn der Tätigkeit am Folgetag haben.

Das Gleiche trifft auf Firmen und Betriebe zu, in denen "unbegrenzte Arbeitszeit" ("Work 4. 0") bereits Wirklichkeit ist, z.B. durch den massiven Gebrauch von mobilen Geräten, etc. Im Übrigen sind auch Reisen von Handelsvertretern als Arbeitszeiten anzusehen und werden daher in die tägliche Arbeitszeitberechnung einbezogen (EuGH, vom 10.09.2015 - C-266/14).

Hier sind ebenfalls Ruhepausen zu beachten, so dass eine exakte Einsatzplanung und eventuelle Ausgleichszeiten notwendig sind. Die Mitarbeiter sind auch dann und insoweit mitversichert, wenn und soweit sie Überstunden im Sinn des Arbeitsstundengesetzes leisten, gleichgültig, ob dies nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt ist oder nicht. Auf dem Weg zur Erwerbstätigkeit ist er über die Berufsgenossenschaft ebenfalls mit einer Unfallversicherung ausgestattet.

Erleidet der Arbeitnehmer einen Betriebsunfall, der z.B. durch Übermüdung oder Überdehnung des Arbeitnehmers durch Überschreitung der Arbeitszeit hervorgerufen wurde, so kann der Unternehmer für die entstandenen Aufwendungen haftbar bleiben, wenn er oder seine Beauftragten den Betriebsunfall absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Die Mitbestimmung des Betriebsrates über Arbeitsbeginn und -ende ist zwingend vorgeschrieben. Gleiches trifft auf Mitarbeiter mit vertrauensvollen Arbeitszeitmodellen zu. Gibt es einen Konzernbetriebsrat und sind nicht nur die einzelnen Mitarbeiter von den Arbeitszeitabweichungen und -unterbrechungen betroffen und führt dies zu einer befristeten Arbeitszeitverlängerung, so muss der Konzernbetriebsrat auch hier seine Einwilligung geben.

Sollte eine Pause der Ruhezeit zu einem Neustart der 11-stündigen Ruhezeit fÃ?hren, kann dies dazu fÃ?hren, dass der Arbeitnehmer am nÃ? Die durch die "verlängerte" Ruhezeit entgangenen Arbeitszeiten sind in diesem Falle nicht zu kompensieren und nicht auf ein Arbeitzeitkonto anzurechnen (BAG, vom 13.12.2007 - 6 AZR 197/07).

Eine Verschiebung der Arbeitszeiten wegen der unterbrochenen Ruhezeit liegt vor. Vorraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer in der betreffenden Arbeitswoche gemäß den vereinbarten Arbeitszeiten angestellt oder wenigstens entlohnt wird. Natürlich darf die vertragliche Entlohnung nicht unterlaufen werden. Das bedeutet auch, dass es dem Arbeitnehmer nicht schlecht geht. In jedem Falle wird der Arbeitnehmer für die während der tatsächlichen Ruhezeit erbrachten Leistungen angemessen entlohnt und es wird gewährleistet, dass er auch wenigstens sein vertragsgemäßes Entgelt erhalte.

Auch die Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen an die Arbeits- und Ruhezeit kann für den Unternehmer beträchtliche Folgen haben. Nicht nur Geldstrafen von bis zu EUR 16.000, sondern im ungünstigsten Falle auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr können verhängt werden. Das Sanktionsverfahren bedroht den Unternehmer selbst, d.h. den geschäftsführenden Direktor, den Verwaltungsrat etc.

Zuallererst sollte jeder Dienstvertrag eine Bestimmung beinhalten, die besagt, dass der Arbeitnehmer Überstunden usw. zu leisten hat. Wird die Tagesarbeitszeit überschritten, muss sorgfältig überprüft werden, ob ein Notfall oder ein Sonderfall eintritt und ob die Arbeiten nicht auf andere Weise, z.B. durch Schichtbetrieb, aufgenommen werden können.

Darüber hinaus sollten die Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitnehmer täglich Pausen einlegen und die Ruhezeit beachten. Damit wird nicht nur ein unnötiger Leistungsverlust der Arbeitnehmer vermieden, sondern auch das Unfallrisiko und mögliche Streitigkeiten mit der Berufshaftpflichtversicherung reduziert. Schliesslich müssen die Unternehmer ihren Arbeitsplatz so gestalten, dass tägliche Arbeitszeitbegrenzungen und Verletzungen der Ruhezeiten so weit wie möglich vermieden und im Falle einer unvorhergesehenen Lage geeignete Massnahmen ergriffen werden können.

Eine den Arbeitstag von acht Stunden überschreitende Arbeitsleistung ist zu belegen und für einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren zu halten. Gleiches trifft auf Mitarbeitende mit vertrauensvoller Zeiteinteilung zu. Weil der Auftraggeber die Unterlagen nicht selbst ausfüllen muss, kann er sie an den Angestellten übertragen.

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