Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Urheberrecht Fristen
Copyright-FristenVerjährungsfrist im Urheberrecht
Wir stellen derzeit fest, dass viele der älteren Klagen derzeit bearbeitet werden und dass die Verletzung und das erste Mahnschreiben mehr als zwei Jahre zurückliegt. Im Urheberrecht stellt sich oft die Frage, wie lange ein eventueller Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann und welche Konsequenzen er für den Betreffenden hat, wenn ein langwieriger Rechtsstreit anhängig ist.
Gemäß dem Text des 102 Urheberrechtsgesetzes richtet sich die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB. Die Verjährungsfristen im Urheberrecht sind geregelt. Daher fängt die Schutzfrist nicht am Tag des Verstosses an, sondern erst dann, wenn der Geschädigte davon Kenntnis erlangt.
Selbst dann ist nicht der Tag selbst entscheidend, sondern die Deadline wird für das Jahresende errechnet. Wurde ein Verstoss im Jänner 2012 verübt und nachgewiesen, fängt die Periode am 01.01. 2013 an und endet am 31.12. 2015. Bei Verstößen im Dez. 2012 gilt die Deadline auch ab dem 01.01.2013. Wie bereits gesagt, ist eine weitere Bedingung die Vorankündigung.
Nach § 199 I BGB reicht es in der Regel aus, den Geschädigten über den Regelverstoß zu informieren und ob die Adresse und der Namen des Geschädigten leicht ermittelt werden können. Mit den oft relevanten Verletzungen im Internetbereich ist es daher ausreichend, wenn die IP-Adresse des Benutzers ermittelt wurde.
Über diese können Informationen über die Adresse und den Namen des Geschädigten über den Telefonanbieter angefordert werden. Danach reicht der Verletzte einen Auskunftsantrag bei einem sachlich kompetenten Richter ein. Verjährungsfristen nach 10 JahrenRechtsinhaber, besonders bei Rechtsstreitigkeiten wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken, beziehen sich immer auf eine vermeintliche Verjährungsfrist von 10 Jahren.
Der Kasseler Roboter verwies vor allem darauf, dass der Fileharer keine gesparte Nutzungsgebühr erhalten habe, da es für die Verbreitung geschützter Werke über Tauschbörsen keine solche nicht gibt. Die Verjährung eines Anspruchs ist nicht abgelaufen und bleibt daher grundsätzlich bestehen. In einem solchen Falle fehlt jedoch die Vollstreckbarkeit, so dass der Antrag nicht mehr rechtskräftig und damit nicht einklagbar ist.
Das bedeutet in der Realität, dass der Verletzte nach Ablauf von 3 Jahren keine Forderungen mehr gegen den Geschädigten durchsetzen kann. Jedoch kann die Verjährungsfrist durch Mahnung und gerichtliche Verfahren aufrechterhalten werden. Sollten Sie auch bei einer Urheberrechtsverletzung oder anderen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Thema des Internets Schwierigkeiten haben, wenden Sie sich bitte an einen erfahrenen Anwalt, um die für Sie günstigste und bestmögliche Problemlösung zu eruieren.