Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Krankmeldung Kündigung
KündigungKündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen drohender Krankschreibung
Wenn ein nichtbehinderter Arbeiter im Falle, dass ihm der angestrebte Arbeitsausfall nicht bewilligt wird, mit der Anzeige der Krankheit gedroht hat, kann dieses Vorgehen allein schon eine Kündigung ohne Vorankündigung gerechtfertigt sein. Noch mehr, wenn der Mitarbeiter seine Androhung trotz Mahnung einhält. Der allgemein anerkannte Wert einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird durch ein solches Vorgehen geschüttelt.
Sie kann bestenfalls durch den Mitarbeiter mit objektiven Fakten wieder hergestellt werden, die den Betrugsverdacht des betreuenden Arztes ausräumen. ProblemDer Zivilkläger arbeitet seit etwa sieben Jahren im Restaurant des Angeklagten. Zwischen der Klägerin und dem Restaurantmanager der Angeklagten gab es am 28. 12. 1999 ein Gespraech, in dem die Klägerin um Erlaubnis zum Neujahrsfest ersuchte.
Sie müssen kommen, sonst bekommen Sie Ihren Rücktritt. Die Klägerin antwortete, dass er Kranke werden würde, wenn er nicht wie gewuenscht Neujahrsfrei erhalte. D. hat dem Antragsteller eine weitere Möglichkeit gegeben und sich das Recht vorbehalten, den Vertrag für den Falle zu kündigen, dass die?
Was soll dich ankotzen? Anschließend holte der Beschwerdeführer einen Doktor und wurde von ihm für die Zeit vom 3. November 1999 bis zum 3. Februar 2000 erkrankt. Die Klägerin wurde am 17. Februar 2000 ohne Einhaltung einer Frist entlassen. Er lehnt die Ablehnung seiner Klage auf Kündigungsschutz ab und argumentiert, dass es keinen Kündigungsgrund gebe, auch wenn er seine Erwerbsunfähigkeit bedroht habe.
Weil er eigentlich erkrankt war. Dann schickte ihn der zuständige Mediziner zu? Palpation des Rücken, Bestimmung der Empfindlichkeit gegenüber Schmerzen und dergleichen? schlechtes schriftliches Ausdruck. Die Beschwerde der Klägerin war erfolglos. Die LAG Köln hat beschlossen, dass auch die Drohung des Missbrauchs einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, um eine gewisse erwünschte Leistung aus dem Dienstgeber herauszudrücken, als wesentlicher Kündigungsgrund im Sinne des 626 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Die Drohung des Antragstellers, sich krankschreiben zu lassen, erschütterte den Wert der von ihm ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit. Die Behauptungen, er habe seinen Körper abgekühlt und der Behandler habe ihn wegen Rückenschmerzempfindlichkeit wegen Rückenschmerzen erkrankt, genügten nicht, um die schlüssige Kraft wiederherzustellen.
Bei solchen Erkrankungen ist der behandelnde Arzt völlig auf die Mitarbeit seines Kranken angewiesen und kann von einem Betroffenen leicht betrogen werden. Insofern lässt der Vortrag des Beschwerdeführers explizit die Täuschungsmöglichkeit offen, zumal er selbst nicht geltend gemacht hatte, dass er sich am Tag des Streits mit der Firma C bereits unwohlfühlte.
Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eigentlich Rückenschmerzen hatte, sagt dies nichts über die eigentliche Existenz der Vorwürfe aus. Ebenso könnte ein Arbeiter, der entschlossen ist zu täuschen, eine bestimmte Verwundbarkeit ausnutzen, um nach aussen hin glaubhafter zu wirken. Weil der Antragsteller die Wahrscheinlichkeit eines Krankheitsurlaubs unangemessen instrumentiert hatte, musste er es sich letztendlich selbst zuschreiben, wenn ihm später ein Krankheitsurlaub aufgrund seines Gefühls für die Krankheit nicht mehr als "echt" genommen wurde.
Trotz sieben Jahren Firmenzugehörigkeit und umfangreichen Unterhaltspflichten war der Interessenausgleich zum Schaden des Beschwerdeführers, da er sich so verhielt, dass das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft seiner Vertrauensbasis beraubt wurde. Bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit hat der Unternehmer nur eine sehr begrenzte Kontrolle über Missbrauch. KonsequenzenDas Urteil bekräftigt die Rechtssprechung des BAG (Urt. v. 5.11. 1992? 2 AZR 147/92, AP Nr. 4 bis § 626 BGB Krankheit).
Prinzipiell ist auch die reine Krankheitsdrohung an sich dazu angetan, eine Kündigung ohne Vorankündigung gemäß 626 Abs. 1 BGB zu begründen. Weil der Mitarbeiter nicht damit rechnen kann, dass der Unternehmer eine solche Bedrohung akzeptiert, die das Vertrauens- und Gegenseitigkeitsverhältnis aus dem Beschäftigungsverhältnis schwerwiegend beeinträchtigt.
Dabei kann es keinen Einfluss darauf haben, ob der Arbeitnehmer wirklich krank wird, da der Grund für die Entlassung die Androhung und Ausübung von Druck ist, nicht aber der Verdacht auf Erwerbsunfähigkeit (vgl. v. Hoyningen-Huene/Link, KVG, S. 12. 2002, § 1 Rdnr. 341). Das Besondere an diesem Fall ist jedoch, dass der Dienstgeber die Kündigung (fristlos) nicht unmittelbar nach einem drohenden Krankenstand vornimmt, sondern von einer konkreten Krankheitsmeldung abhängt.
Die LAG Köln ist daher davon Ã?berzeugt, dass der Nachweiswert einer nachstehenden ArbeitsunfÃ?higkeitsbescheinigung erschÃ?ttert wird. PRAXIS Die Entscheidungsfindung darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass es dem Mitarbeiter im konkreten Fall durchaus möglich ist, den Beweismittelwert einer "gelben Note" durch eine schlüssige Aussage über die angebliche Krankheit wiederherzustellen.
Entlässt der Mitarbeiter darüber hinaus den betreuenden Mediziner von der Verschwiegenheitspflicht, so hat der Auftraggeber die Nachweis- und Nachweispflicht für die Irreführung des Mediziners zu tragen. Es wird daher dem Unternehmen empfohlen, den Mitarbeiter nicht wegen drohender Krankheit zu warnen, da der Grund für die Beendigung der drohenden Krankheit im Wesentlichen erschöpft ist.
Um den Beweiswert einer Berufsunfähigkeitsbescheinigung wiederherstellen zu können, sollte die Kündigung auch nicht explizit vom eigentlichen Krankenstand abhängen, da dies ein (unnötiges) Prozessrisiko ist. Reserviert sich der Dienstgeber die Kündigung nur heimlich, hat der Dienstnehmer keine Vorbehalte nach der BAG-Fallregel allein wegen der drohenden Krankheit und des damit verbundenen Vertrauensverlusts innerhalb der Kündigungsfrist von zwei Wochen gemäß 626 Abs. 2 S. 1 BGB, auch ohne vorhergehende Kündigung zu beenden.