Abmahnung Verjährung Arbeitsrecht

Warnung Verjährung Arbeitsrecht

Der Schadensersatzanspruch verjährt erst nach drei Jahren. Die Verjährung von Abmahnungen und Vereinbarungen. Die Forderung ist jedoch nicht durchsetzbar, so dass die Klage des Gläubigers keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Forderung verjährt ist. Beschränkung der Sachmängelansprüche ("Gewährleistung"). Der Kläger erhob Einspruch gegen die Verjährung.

Aktion after filesharing warning: The statute of limitations and the law and the law | Urkundenrecht und Urheberrechte Alsdorf

Verjährungsfrage im Rahmen einer Mahnung. Eine gerichtliche Zahlungsanordnung ist keinesfalls eine pauschale Aussetzung der Verjährung, wie immer mehr Rechtsinhaber herausfinden müssen. Einige Landgerichte, derzeit das Landgericht Hamburg, verweisen darauf, dass der Zahlungsbefehl die Verjährung nicht ausgesetzt hat. Außerdem bei uns: Impressum - was tun?

Der Sachverhalt ist immer dem gleichen Beispiel ähnlich: Im Jahr 2010 wird eine Verwarnung verschickt, das Verjährungsdatum wäre dann das Ende des 31.12.2013. Nun wurde jedoch zuvor ein Mahnschreiben eingereicht, zum Teil am 30.12. oder gar am 31.12.

Begründungspflicht in der Mahnung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Dazu kommt die Übung, die sich nach den Warnungen gern den Zweiflern nähert: Wird die Mahnung dann einmal angemahnt und werden Beträge ohne Anlage mit Rechnungsnummer benannt, erfüllt dies einfach nicht die Nachweispflicht. Dass es bereits ein Warnschreiben gab, bringt nur wenig, denn bis einschließlich September 2013 wurden die Warnungen nur sehr wenig aufgelöst.

Doch da die Forderungen anders (aber auch sofort) verfallen, genügt das nicht. Verjährungsfrist: 3 Jahre oder 10 Jahre? Darüber hinaus gibt es noch einen weiteren Aspekt: Die vorgenannte Rechtssprechung bezieht sich auf den Schadenersatzanspruch aus der Verletzung des Urheberrechts, nicht aber auf die Prozesskosten der Abmahnung. Letzteres verjährt innerhalb von 3 Jahren. Bitte beachte meine Übersicht über die Verjährungsfristen nach einer Copyright-Verletzung.

Die Verjährung wurde nicht durch ein Gerichtsverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wegen der Mitteilung des Zahlungsbefehls an die Beklagte am 22. Dezember 2012 ausgesetzt. Es stimmt, dass die Leistung vor Verjährung erbracht wurde. Die Mahnung erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Kündigung mit beschränkender Wirkung i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

In der Entscheidung ist der behauptete Antrag anzugeben, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH NJW 2000, 1111; NJW-RR 2006, 275, 276). Die Begründung des Anspruches ist nicht notwendig; hierzu genügt die reine Personalisierung (Palandt/Ellenberger, BGB, Ausgabe 2013, § 204 Rn. 18). Bei der Geltendmachung der meisten Ansprüche ist eine individuelle Regelung notwendig (BGH NJW 2001, 305; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 18).

Inhaltlich wurden sowohl Schadensersatzansprüche nach 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Auslagenersatz nach 97a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 UrhG a. F. erhoben. Daher ist es kein Einzelfall, in dem ein gemeinsamer Antrag mit verschiedenen Rechnungspositionen gestellt wird (vgl. BGH, NJW 2013, 3509).

Im vorliegenden Fall war es dem Antragsgegner als Gläubiger jedoch nicht möglich zu ermitteln, welche spezifischen Forderungen gegen ihn in welcher Summe allein aufgrund der Benennung der Forderung fälschlich als " Unfallschaden / Vorfall nach Schäden " durchgesetzt wurden. Außerdem war nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Forderungen überhaupt erhoben wurden.

Eine weitere Reklamation, die bei der konkreten Ausgestaltung zu beachten ist, wird in der Mahnung nicht erwähnt. Auch wenn das Aufforderungsschreiben vom 18. Dezember 2009 als Grundlage für eine konkretere Stellungnahme herangezogen werden sollte, führt dies nicht zu einer Aufgliederung des im Mahnschreiben beanspruchten Betrages von 1.698,00 ?, noch wird es darin überhaupt erwähnt.

Zudem ist der Begriff "Unfall/Vorfall" in der Mahnung unübersichtlich. Durch die weitere individualisierte Darstellung und Aufgliederung der Ansprüche durch die Klageschrift der Klägerin vom 6. Februar 2014, die der Klägerin am 21. März 2014 zugegangen ist, wird die nachträgliche Verjährung Ende 2012 nicht behindert.

Wenn ich den Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses blindlings betrachte, ohne seinen Inhalt zu überprüfen, kann ich ihn nur als Fehlverhalten deuten. Zu Filesharing-Fragen der Verjährung hat sich das LG Bielefeld (20 S. 132/15) durch eine gerichtliche Zahlungsanordnung geäussert und die von mir bereits geäusserte und auch in diesem Verfahren geäusserte Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht:

Wie Sie wissen, setzt ein Gerichtsbeschluss die Verjährung nur dann aus, wenn die Klage genügend genau bezeichnet ist. Es ist nachteilig, wenn ein von den anderen angegebenen Werten abweichender Wert angegeben wird, aber in jedem Fall reicht es nicht aus, wenn keine Unterscheidung in Bezug auf die Regress- und Schadensersatzkosten getroffen wird.

Dabei handelte es sich um eine Mahnung, die sich auf eine Warnung mit Angabe von Datumsangabe und Aktennummer bezog, aber nur einen einzigen Einheitsbetrag enthielt. Dies genügte nicht, um die Verjährung auszusetzen! Die Verjährungsfrist wurde nicht ausgesetzt. Seitdem der Kläger durch die Benachrichtigung der Deutschen Telekom vom 19. Februar 2010 von der Identität des vermeintlichen Zahlungspflichtigen erfahren hat und diesen am 19. Mai 2010 verwarnt hat, hätten bis zum 31. Dezember 2013 sowohl im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch als auch auf den Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten ( 195, 199 BGB) Massnahmen zur Vermeidung der Verjährung ergriffen werden müssen.

Eine Behinderung gemäß 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Mitteilung der Mahnung vom 25. November 2013 am 28. November 2013 wird jedoch dadurch verhindert, dass, wie das örtliche Gericht bereits richtig festgestellt hat, die Mahnung mangels hinreichender Individualisierbarkeit der Geltendmachung keine Behinderung des Verjährungsablaufs bewirken konnte.

Die Aussetzung der Verjährung nach 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB geht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass der in der Mahnung behauptete Rechtsanspruch im Sinn von 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausreichend bestimmt worden ist. Eine ausreichende individualisierte Darstellung der behaupteten Forderung - auch unterhalb der Begründungsebene - ist insofern entscheidend, als sie durch ihre Bezeichnung so unterscheidbar und unterscheidbar ist, dass sie die Basis für einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel bilden kann und der Gläubiger einschätzen kann, ob und inwieweit er sich verteidigen will (vgl. nur BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2008, - IXZR 160/07 -, juris).

Wenn diese Voraussetzungen nicht generell und in abstrakter Form erfüllt sind, sondern in Einzelfällen die Natur und der Anwendungsbereich der geforderten Informationen von dem zwischen den Beteiligten existierenden rechtlichen Verhältnis und der Natur des Anspruches (Standing) abhängen. Die Mahnanforderung kann sich prinzipiell auf eine Faktura oder einen anderen Beleg beziehen, der dann für die Personalisierung des Schaden-/Leistungsfalls verwendet werden kann.

Insofern hat die Judikatur des Obersten Gerichts bereits mehrere Verjährungseffekte für Mahnungen im Zusammenhang mit vorgerichtlichen Ansprüchen eingeräumt (vgl. BGH, NJW 2008, 1220; NJW 2011, 613; NJW 2013, 3509). Zudem wurden die Vorprozessschreiben, die der individualisierten Darstellung der in den Mahnschreiben erhobenen Ansprüche diente, nur wenige Monate vor der Mahnung an die Kläger versandt.

In Anbetracht dieser knappen Fristen verfügten die Kläger noch über genaue Kenntnisse der den Antrag begründenden Tatsachen und der entsprechenden Ansprüche, die die Kläger als (ehemalige) Vertragsparteien gegen sie vorgebracht haben. Zwischen dem Mahnschreiben und der Übermittlung der Mahnung an den Angeklagten lagen ebenfalls weit mehr als drei Jahre. Im Übrigen kann auch nach Ansicht des Vorstands hier nicht von einer ausreichenden Personalisierung auszugehen sein, da auch unter Beachtung des Inhaltes des Mahnschreibens für den Antragsgegner nicht ersichtlich war, welcher Antrag gegen ihn gestellt wurde.

Die im Mahnwesen gegen ihn erhobenen Ansprüche sind mit dem Mahnschreiben der Anwälte C. von C. vom 19. Mai 2010 nicht vereinbar. In der Mahnung sind die Hauptansprüche "Rechtsanwalts-/Rechtshilfegebühr nach Abmahnung K0052-096-0962033316 vom 19.05. 10" in der Höhe von 555,60 und "Schadensersatz aus Lizenzvergleich (Abmahnung vom 19.05. 2010, Az.: K0052-0962033316) vom 19.05. 10 " in der Höhe von 400,00 Euro aufgedruckt.

Lediglich insofern beinhaltet das Mahnschreiben Informationen, die sich auf die Beklagte beziehen, als am 25. Dezember 2009 um 01:15:56 Uhr CET die verfahrenstechnische Filmarbeit als File zur Verfuegung stehen und ueber die Internetverbindung mit der dynam. IP Adresse 84.139.123 zum Download zur Verfuegung stehen soll. 146. Darüber hinaus ist das Mahnschreiben in allgemein formulierten rechtlichen Erklärungen ausgeschöpft, die - wie die Kanzlei aus eigener Erfahrung weiß - auch in zahlreiche andere Mahnschreiben der Vertreter des Klägers im Grunde genommen im gleichen Wortlaut einfließen.

Die Abmahnung erwähnte auch die Anwaltskosten von (mindestens) 1.359,80 Euro Netto und - ohne dies auch nur annähernd zu quantifizieren - einen Schadenersatzanspruch nach dem Prinzip der Lizenzvergleichung im "fünf- bis sechstelligen Bereich". Schließlich verlangte diese Mahnung die Auszahlung eines " Pauschalbetrages " von 850,00 , ohne dass der Kläger ausreichend klargestellt hat, wie er sich zusammensetzen oder kalkulieren ließe oder welcher Teil dieses Betrages auf die Einzelforderungen entfiel.

Allerdings wurden weder die einzelnen Beträge, die später in der Zahlungsanordnung noch in der nachfolgenden Klage angeführt wurden, noch der Betrag von insgesamt 955,60 EUR. Das bedeutet jedoch, dass der Empfänger des Mahnschreibens nicht ausreichend klar identifizieren kann, welche Anspruchs- oder Schadensposten mit dem Mahnschreiben wirklich betrieben werden.

Werden diese Unstimmigkeiten und Widersprüche als Ganzes betrachtet, ist eine ausreichende Vereinheitlichung der Forderung durch den Mahnbrief und damit eine einschränkende Auswirkung der Leistung derselben ausgeschlossen. Das Landgericht Bielefeld (42 C 656/14) stellte erneut die Anfrage, ob eine gerichtliche Verfügung die Verjährungsfrist nach einer Tauschwarnung aussetzen könnte. Das Landgericht Bielefeld stellt zu Recht fest, dass pauschal unverständliche Summen im Gerichtsbeschluss nicht ausreichen, um die Verjährung auszusetzen:

Die Aussetzung nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch Mitteilung des Zahlungsbefehls am 21. Dezember 2013 erfolgt nicht. Die Mahnung wurde vor Verjährung zugestellt. Die Mahnung erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Verjährung. In der Entscheidung ist der behauptete Antrag anzugeben (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Bei der Geltendmachung eines Großteils der Patentansprüche ist eine Individualisierung erforderlich (BGH NJW 2001, 305). Der Schadenersatz und die Erstattung von Abmahnungskosten sind, wie 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht, nicht nur Rechnungsposten eines Einheitsanspruchs, sondern im Wesentlichen verschiedene Anspruchsbasen.

Auch wenn die Höhe der Fristsetzungsschreiben verwendet wird, führt dies nicht zu einer Aufgliederung der im Mahnschreiben angegebenen Werte. Im Mahnschreiben werden diese Summen nicht einmal erwähnt. Der Betrag von 850,00 ist der einzig bestimmte Betrag, für den im Aufforderungsschreiben eine Bezahlung verlangt wird, jedoch als Pauschalbetrag zur Begleichung beider Ansprüche.

Eine Bezugnahme auf den in der Mahnung angegebenen Betrag von 955,60 ? ist nicht möglich.

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