Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Tvöd Abfindung
Abgangsentschädigung TvödAufhebungsvertrag / Abfindung 1.3.1 Allgemeines| TVöD Office Professional| Öffentliche Hand
Der Ausgleich für Arbeitsplatzverluste ist ein Ausgleich für den Wegfall des Sozialeigentums. Die Kündigungsvereinbarung ist oft mit der Abfindungsvereinbarung verknüpft. Aufgrund des Prinzips der freien Vertragsgestaltung können die Vertragsparteien selbst über den Abschluß eines Aufhebungsvertrages und dessen Ausgestaltung entscheiden (sofern kein Verstoss gegen Recht, Verordnung, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen vorliegt)[1] Daher muss für den Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses keine Abfindung gewährt werden.
Weil der Mitarbeiter jedoch in der Regel nicht ohne angemessene Vergütung auf eine Rechtsstellung verzichtet und die Auszahlung einer Abfindung bei Kündigung von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist[2] und bei Wahrung der Kündigungsfristen nicht auf das Arbeitsentgelt anrechenbar ist, werden Aufhebungsverträge in der Regel nicht ohne Abfindung abgeschlossen.
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Zu welchen Bedingungen kann ich eine Entschädigung erhalten?
Auf eine Abfindung haben Sie prinzipiell keinen Anrecht! Unter gewissen Bedingungen kann der Mitarbeiter jedoch bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eine Entschädigung vom Dienstgeber einfordern. Bei betriebsbedingter Auflösung des Dienstverhältnisses kann der Mitarbeiter zwischen einer Kündigungsklage oder einer Abfindung entscheiden. Der Entschädigungsanspruch geht jedoch davon aus, dass der Dienstgeber die Entlassung aus betrieblichen Gründen im Entlassungsschreiben begründet und den Dienstnehmer darauf aufmerksam macht, dass er die Entschädigung geltend machen kann, wenn er die Dreiwochenfrist für die Einreichung der Kündigungsklage abläuft ("§ 1 a KSchG").
Ein Abfindungsanspruch besteht jedoch auch dann, wenn der Mitarbeiter innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigungserklärung des Arbeitgebers Klage beim zuständigen Bundesarbeitsgericht eingereicht hat und das Kündigungsgericht feststellt, dass die Entlassung nach dem Gesetz gesellschaftlich nicht gerechtfertigt ist und das Anstellungsverhältnis auf Verlangen des Mitarbeiters durch Entscheidung beendet wird, da die Fortführung des Anstellungsverhältnisses unzumutbar ist und/oder eine weitere dem Unternehmenszweck dienende Mitwirkung nicht zu befürchten ist (§ 9 KSchG).
Diese Unangemessenheit ist zu vermuten, wenn der Mitarbeiter zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses befugt wäre. Jedoch können auch solche Umstände, die für eine außerordentliche Beendigung nicht ausreichend sind, die Fortführung unangemessen erscheinen lassen. Dazu gehören zum Beispiel solche Vorwürfe, in denen unrichtige, diffamierende Anschuldigungen über den Mitarbeiter als Kündigungsgrund angeführt wurden oder in denen das Vertrauens-Verhältnis im Laufe des Verfahrens ohne erhebliches Zutun des Mitarbeiters aufgelöst wurde.
Das Anstellungsverhältnis wird in einem solchen Falle vom zuständigen Richter gegen eine Abfindung an den Mitarbeiter gekündigt. In Einzelfällen hat der Dienstgeber jedoch auch das Recht, die Kündigung des Dienstverhältnisses gegen eine Abfindung an den Dienstnehmer zu verlangen, wenn eine bedeutsame Mitarbeit mit dem Dienstnehmer aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen nicht mehr möglich ist.
Der Betrag der Vergütung kann bis zu 12 Monatsgehälter sein ("§ 10 KSchG"). Auf eine Gehaltserhöhung kann nicht verzichtet werden, wenn der Mitarbeiter zum Kündigungszeitpunkt 65 Jahre oder mehr ist. Der Abfindungsanspruch eines Mitarbeiters kann sich aber auch aus einem Kollektivvertrag, einem zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten abgeschlossenen Sozialkonzept oder einer zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffenen Absprache, wie z.B. einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleich, errechnen.