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Recht auf Schadensersatz
EntschädigungsanspruchVermögensschaden, Nichtvermögensschaden, Leistungsinteresse, negatives Zinsniveau, Vertrauensverlust, (Naturalrestitution).
die Begleichung aufgetretener Schadensfälle. Vorraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist die Existenz einer gesetzlichen Norm, auf die sich der Verletzte abstützen kann. Die Haftung für Schadensersatz kann sich aus der Pflichtverletzung im Umfang einer vorhandenen Vertragspflicht oder - im Falle der Verletzung eines uneingeschränkten Rechtes - aus dem Deliktrecht (Deliktsrecht) oder aus der Haftung für Gefahren erwachsen.
Die schädigenden Verhaltensweisen müssen hinreichend ursächlich, d.h. zu Recht dem Verursacher zuzuschreiben sein (Angemessenheitstheorie, im Gegensatz zur strafrechtlichen Gleichwertigkeitstheorie, die es erlaubt, jede nicht zu übersehende Voraussetzung für einen erfolglosen Ausgang zu erfüllen) und - außer im Falle der Gefahrenhaftung - gesetzwidrig und strafbar sein (Verschulden).
Schadensersatzforderung ist jeder nachteilige ( "unfreiwillige Verlust"), den eine Person durch ein besonderes Vorkommnis in ihrem Rechtsgut erleiden kann; man unterscheide zwischen einem Vermögensschaden (Nachteil bei allen monetären Gütern) und einem nicht monetären Sachschaden (immaterieller Schaden) bei der Beeinträchtigung immaterieller Werte (insbesondere Ehren- und Persönlichkeitsrechte). Ein Vermögensschaden wird dadurch ausgeglichen, dass der Verursacher so eingesetzt wird, wie er es wäre, wenn das den Verlust verursachende Geschehnis nicht eintrat.
Geltungsbereich des S.: Im Falle einer Verletzung des Vertrages ist das gesamte Leistungsinteresse (positives Interesse) des Verletzten zu vergüten; letzteres ist so zu erbringen, wie es wäre, wenn er die zugesagte vertragsgemäße Erfüllung erhalte. Entsprechend wird auch von Schadensersatz statt der Erfüllung gesprochen (z.B. in § 281 BGB).
Die negativen Zinsen, die z.B. durch die Ablehnung oder im Falle eines Verschuldens bei contrahendo (Culpa) ausgeglichen werden müssen, umfassen dagegen nur den Vertrauensverlust, d.h. den Verlust, den jemand dadurch erleiden muss, dass er sich auf die Rechtsgültigkeit des Rechtsgeschäftes verlässt (z.B. die vergeblichen Aufwendungen für ein Mietfahrzeug).
Typ: Nach dem Recht ( 249 BGB) ist der Schadensersatz in erster Linie durch Instandsetzung des Originalzustandes (z.B. Instandsetzung eines schadhaften Gegenstandes) zu erstatten. Im Falle von Personen- und Vermögensschäden kann der Verletzte jedoch auch die für die Produktion erforderliche Summe, z.B. die Kosten der Heilung und Instandsetzung, fordern; nach der Rechtssprechung steht es dem Verletzten freigestellt, ob er im Falle von Vermögensschäden (im Gegensatz zu Personenschäden) den gezahlten Betrag zur Behebung des Sachschadens aufwendet.
Auch kann der Verletzte (Gläubiger) Geldersatz fordern, wenn ihm die Rückgabe nicht möglich oder nicht ausreichend ist (§ 251 BGB). Die Schuldnerin ihrerseits hat Anspruch auf Barabfindung, wenn die Produktion nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Andernfalls kann das Interesse eines Liebhabers über den sachlichen Nutzen eines Gegenstandes hinaus (Zuneigungsinteresse), z.B. an einem vererbten Familienschmuck, nicht ersetzt werden.
Zum Schadenersatz gehören grundsätzlich auch indirekte Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn nach § 252 BGB. Im Falle einer Schädigung eines Kraftfahrzeugs gilt nach der Rechtssprechung eine Vielzahl von besonderen Merkmalen (Nutzungsausfall), insbesondere ist auch der Wertverlust durch Handelsschäden zu erstatten.
Bei Vermögensschäden ist ein Barausgleich nach 253 Abs. 1 BGB nur dann zu zahlen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, z.B. bei Arbeitsverträgen für geschlechtsspezifische Nachteile ( 611 a BGB), bei Reiseverträgen für vergeudete Urlaubszeiten (§ 651 f. BGB). 253 Abs. 2 BGB gibt es einen Schmerzensgeldanspruch bei Körper- und Gesundheitsschäden, Freiheitsberaubung oder Missachtung der geschlechtlichen Eigenbestimmung.
Bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten (z.B. Pflichtverletzung) kann es zu einer Herabsetzung des Schadensersatzanspruches kommen (§ 254 BGB). Gleiches trifft auch für die Abwehr von Schadenfolgen zu, da im Schadenersatzrecht der Grundstein dafür gelegt wird, den Schaden zu mildern. Leistungen, die dem Verletzten erst durch das schadensverursachende Ereignis entstehen, vermindern auch den Schadenersatzanspruch (Leistungsanpassung).
Die pauschale Regelung von Schadenersatzansprüchen ist durch das Recht der Allgemeinen Bedingungen beschränkt. Quelle: Duden Recht A-Z.