Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Wegen Fehlender Krankmeldung
Vorsicht bei fehlender KrankheitsmeldungVorsicht wegen fehlender Krankheitsmeldung - Krankheit im Ferienaufenthalt
Eine Abmahnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn eine objektive, schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten vorliegt. Darüber hinaus muss ein Warnschreiben anteilig sein. Einige Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Tarifverträge sehen auch vor, dass der Mitarbeiter vor der Abmahnung gehört werden muss. Dementsprechend ist der Mitarbeiter dazu angehalten, den Auftraggeber "sofort" über die Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Laufzeit zu informieren.
Diese Pflicht ist eingehalten, wenn der Auftraggeber vor Arbeitsantritt per Telefon oder E-Mail kontaktiert wird und die Krankheit gemeldet wird. Falls der Auftraggeber eine gewisse Art der Meldung reguliert hat, ist dies zu berücksichtigen. Der Mitarbeiter muss dann nach dem Besuch des Arztes zusätzlich die zu erwartende Zeitdauer der Erwerbsunfähigkeit melden.
Spezielle Verpflichtungen entstehen, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Inland eintritt ( 5 Abs. 2 S. 1 ECCA). Kommt ein Mitarbeiter der Offenlegungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, hat der Unternehmer eigentlich die Option, eine Abmahnung und gegebenenfalls gar eine fristlose Abmahnung zu erteilen. Nach § 3 Abs. 1 EZG besteht eine solche Störung nur dann, wenn ein Mitarbeiter krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.
Eine Pflicht, den Auftraggeber vorab über einen Besuch beim Arzt außerhalb der Arbeitszeiten zu informieren, gibt es nicht. Es stimmt, dass Sie Ihren Auftraggeber nicht sofort nach Ihrem Besuch beim Arzt benachrichtigt haben, sondern erst gegen 22 Uhr. Da Sie jedoch im Ferien waren, hat Ihr Auftraggeber Ihre Arbeit nicht geplant. In diesem Zusammenhang reicht es aus, wenn Sie Ihren Dienstherrn über die Erwerbsunfähigkeit am Tag des Arztbesuchs informieren.
Da Sie Ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsrecht nicht verletzt haben, betrachte ich das Mahnschreiben als illegal. Es wird empfohlen, den Auftraggeber in textlicher Form über die Besonderheiten zu unterrichten, ihm zu sagen, dass Sie mit der Abmahnung nicht übereinstimmen und ihn freundlich aufzufordern, die Abmahnung erneut zu unterlassen. Außerdem weisen Sie uns darauf hin, dass Sie sich alle Rechte bezüglich der Warnung vorbehält.
Entfernt der Auftraggeber die Warnung nicht, gibt es zur Zeit keinen Grund, gegen die Warnung zu vorgehen. Die volle Beweis- und Vorlagepflicht zur Begründung der Abmahnung obliegt dem Auftraggeber. Verweist er in einem weiteren Beendigungsverfahren auf die Warnung und wird dann deutlich, dass die Warnung falsch ist, so ist die darauf basierende Beendung in der Regel ebenfalls ungültig.
Falls Sie nun Ihrem Auftraggeber anzeigen, dass Sie mit der Abmahnung nicht übereinstimmen und sich Ihre Rechte vorbehält, können Sie sich dennoch in einem anschließenden Entlassungsverfahren gegen die Abmahnung aussprechen.