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Aufenthaltstitel Deutschland
Niederlassungsbewilligung Deutschlandmw-headline" id="Entwicklungshistorie">EntwicklungshistorieQuellcode bearbeiten]>
Die Aufenthaltserlaubnis (Französisch: titre de séjour, Spanisch: permiso de residencia, Italienisch: permesso di soggiorno, Niederländisch: verbl?fstitel) ist ein Ausländerrechtsbegriff. Bei einigen offiziellen Sprachen (z.B. Deutsch, English, Spanisch u. Italienisch) wird der Ausdruck "title" mit "permission" bez. Die Bezeichnung bezieht sich im Grunde genommen auf Aufenthaltstitel, die für Drittstaatsangehörige für einen Auslandsaufenthalt in einem der Mitgliedsstaaten erteilt werden.
Aufenthaltstitel für Unions- und EEA-BürgerInnen, die zur Freizügigkeit berechtigt sind, und SchweizerInnen werden nicht als Aufenthaltsbewilligung betrachtet; sie haben unterschiedliche Bezeichnungen bekommen (Meldebescheinigung und Daueraufenthaltsbescheinigung, Wohnsitzkarte und Daueraufenthaltsausweis sowie Aufenthaltsbewilligung CH). Das Konzept des Aufenthaltsrechts hat in den einzelstaatlichen Rechtssystemen der Mitgliedsstaaten zum Teil eine andere Tragweite (? nach länderspezifischen Abschnitten).
Das Konzept des Aufenthaltsrechts ist in Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung in der Fassung des Amsterdamer Vertrages, der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, erstrangig. Durch die Ermächtigung des Rates, zunächst eine Einwanderungspolitik zu verabschieden und die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu regeln, baut die EU nach und nach einen Rechtsraum für alle auf.
Im EGV, der jetzt in Arbeitsvertrag der EU (AEUV) geändert wurde, wird der Ausdruck Aufenthaltserlaubnis an drei Orten gebraucht. Viele seither erlassene Weisungen und Erlasse enthalten gesetzliche Definitionen des Begriffs "Aufenthaltsbewilligung", die jedoch nicht vereinheitlicht, sondern leicht abweichend sind. Gegenwärtig wird der Ausdruck "Aufenthaltserlaubnis" benutzt, aber nicht in etwa 20 weiteren Direktiven und Vorschriften der EU festgelegt.
Aus dem Zusammenhang leitet sich die entsprechende inhaltliche Ausgestaltung ab. Das Konzept des Aufenthaltsrechts hat insbesondere durch die Richtlinie (EG) Nr. 1030/2002, in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 380/2008[3], Einzug in die einzelstaatlichen Rechtssysteme gehalten. Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Nicht-EWR-Bürger wird mit der neuen Regelung ein einheitlicher Auftritt in ganz Europa geschaffen.
Alle anderen EWR-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz sind dazu angehalten, die Vorschriften der Regelung in ihre nationale Rechtsordnung aufzunehmen. Es sind drei verschiedene Arten von Aufenthaltsgenehmigungen vorgesehen, die alle auf den Vorgaben des ICAO-Dokuments über die maschinell lesbaren Visen ( "Dokument 9303 Teil 2") oder auf maschinenlesbaren Reisedokumenten ("Karten", Dok. 9303 Teil 3) beruhen: die "Aufklebervariante", bei der ein entsprechendes Etikett auf dem Reisepass des Staatsangehörigen eines Drittlandes angebracht ist.
Das Original der Aufenthaltserlaubnis, auf dem auch die Kartenvariante basiert, wurde vom Graphiker Reinhold Gerstetter entworfen. Auf der Aufenthaltserlaubnis müssen folgende Informationen angegeben werden: Dokumententitel (Aufenthaltstitel) (1), Dokumentnummer (2), Nachname und Vorname (n) (3. 1), Geltungsdauer (4. 2), Ort der Ausstellung und Gültigkeitsbeginn (5. 3.), Dokumentart (6. 4), Notizen, einschließlich Informationen über die Arbeitsgenehmigung (7.
Sie ist in ihrer Originalfassung (betreffend Aufkleber) am 14. August 2002 in Kraft gesetzt worden. 5) In der jeweils gültigen Form (ID 1 und ID 2) ist sie seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und findet in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Anwendung und hebt widersprüchliche einzelstaatliche Vorschriften auf.
Das Konzept der Aufenthaltsgenehmigung wurde in Deutschland mit der Entscheidung vom 26. November 1996[4] verwaltungstechnisch eingeführ. Die Aufenthaltsgenehmigung wird seit 1997 vermehrt als Plakette mit der Aufschrift " Aufenthaltsgenehmigung " ausgestellt. Der Name, der im deutschem Recht verwendet wird (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltstitel), wurde in das Eingabefeld "Art des Aufenthaltstitels" eintragen.
Der Begriff wurde erst mit der Inkraftsetzung des Aufenthaltsrechts (AufenthG) am 01.01.2005 eingeführt Seitdem sind Aufenthaltsgenehmigungen der Sammelbegriff für die im Aufenthaltsrecht reglementierten formalen Aufenthaltstitel; gleichzeitig ersetzen sie den bisherigen Sammelbegriff der Aufenthaltsgenehmigungen. In der deutschen Rechtsprechung wird das breite europäische Konzept der Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegt und umfasst das ( (befristete) Sichtvermerk, die (befristete) Aufenthaltsbewilligung, die (befristete) Blue Card EU, die (unbefristete) Aufenthaltsbewilligung in der EU.
Warenverkehrsbescheinigung ( "Freizügigkeitsbescheinigung", aufgehoben am 29. Jänner 2013), Daueraufenthaltsbescheinigung, Wohnsitzkarte, Daueraufenthaltsausweis, Aufenthaltserlaubnis-CH. Aufenthaltsgenehmigung für Asylsuchende, fiktive Bestätigung für Menschen, die auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung warten, Grenzübergangsbescheinigung für Menschen, die das Land verlassen müssen. Deutschland hat bis zum Stichtag 30. Juni 2011 eine Aufenthaltsgenehmigung in Gestalt von Plaketten erteilt. Durch die elektronische Aufenthaltsgenehmigung wird seit dem ersten September 2011 eine Kunststoffkarte im Format ID-1 ausgestellt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Aufenthaltsgenehmigung, die Niederlassungskarte und wahlweise die Aufenthaltsgenehmigung CH auch in Gestalt einer digitalen Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden. Ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 des Aufenthaltsgesetzes wird dadurch jedoch nicht begründet. Der Begriff der in der Umgangssprache verwendeten Aufenthaltserlaubnis ist kein rechtlicher Begriff und wird weder im Aufenthaltgesetz noch in der Aufenthaltsordnung wiedergegeben.
? Aufenthaltsstatus (Deutschland). Die Aufenthaltsgenehmigung ist in Österreich nicht gesetzlich definiert. Die Liste der in § 8 NG vorgesehenen Aufenthaltstitel zeigt jedoch, dass es sich bei den Aufenthaltstiteln nur um Unterlagen für Staatsangehörige von Drittstaaten handelt. Aufenthaltstitel für EWR-Bürger und deren Familienangehörige unterliegen der Nachweis des Aufenthaltsrechtes nach EU-Recht (§ 9 NAG).
Aufenthaltsgenehmigungen werden als:: Rot-weiß-rote Versicherungskarte, die den Inhaber zur vorübergehenden Anstellung und Beschäftigung berechtigen, für die eine Bescheinigung oder ein Sachverständigengutachten gemäß 12d oder 24 des Ausländerarbeitsgesetzes ( 41 NAG) ausgestellt wurde, rot-weiß-rote Versicherungskarte plus, zur vorübergehenden Ansiedlung und zur selbständigen und unselbständigen Beschäftigung nach 17 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ( 41a NAG), Blue Card EU, die zur vorübergehenden Ansiedlung und zur Verfolgung einer unselbständigen Beschäftigung nach § 12d Abs. 1 BGB ermächtigt sind.
Der Erwerb einer Tätigkeit ist nur aufgrund einer späteren quotengebundenen Zweckbestimmung zulässig ( 47 NAG), ständiger Wohnsitz - EG zur Begründung des unbeschränkten Niederlassungsrechtes, ungeachtet der Geltungsdauer des Dokumentes ( 45 NAG), Familienmitglied für die vorübergehende Niederlassungserlaubnis mit der Option, später eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen - Familienmitglied (§ 47 NAG),
Die Aufenthaltserlaubnis wird seit dem 2. Juli 2006 nach dem Einheitsformat ID-1 (? 2 NAG-DV) erteilt. Aufenthaltstitel für die zur Freizügigkeit berechtigten Personengruppen, einschließlich: Aufenthaltstitel für Staatsangehörige eines EWR-Bürgers für Staatsangehörige von Drittstaaten, die nach dem Gemeinschaftsrecht länger als drei Monaten aufenthaltsberechtigt sind ( 54 NAG), Daueraufenthaltsausweis für Staatsangehörige von Drittstaaten,
Staatsangehörige eines EWR-Bürgers, die das Recht auf dauerhaften Aufenthalt zum Nachweis des Daueraufenthaltsrechts nach dem Gemeinschaftsrecht erlangt haben ( " 54a NAG"), werden zwar auch im Format ID-1 ausgestellt, unterscheiden sich jedoch in Farbe und grafischer Gestaltung von den Anforderungen der VO (?) Nr. Aufenthaltstitel L für Drittstaatenangehörige für einen kurzfristigen Aufenthaltstitel.
? Aufenthaltsstatus (Schweiz). Die Aufenthaltsbewilligung wird von Liechtenstein in einer einheitlichen Fassung in den nachfolgenden Ausführungen erteilt: Aufenthaltsbewilligung L für Drittstaatenangehörige; Kurzaufenthaltsbewilligung, Gültigkeitsdauer: mind. 3 Monaten, max. 12 Monaten, Aufenthaltsbewilligung B für Drittstaatenangehörige; Daueraufenthaltsbewilligung, Gültigkeitsdauer: max. 12 Monaten, in Belgien werden Aufenthaltsbewilligungen nach einem einheitlichen Modell in folgender Variante ausgestellt: als A-Karte: Ausländerausweis - vorläufiger Wohnsitz; die E-Card wird seit 2007 ausgegeben und ermöglicht einen vorübergehenden Aufenthaltsaufenthalt.
Der Gültigkeitszeitraum der Visitenkarte und die zulässige Dauer des Aufenthalts sind gleich. wie B-Karte: Eintragungsbescheinigung im Ausländerverzeichnis; die Elektronikkarte wird seit 2007 ausgegeben und ermöglicht einen unbegrenzten Wohnsitz. Der Ausweis ist fünf Jahre lang gueltig. als C-Karte: Ausweis fuer Auslaender; eine seit 2007 ausgegebene Elektronikkarte, die den gelbe Ausweis fuer Auslaender abloest.
Der Aufenthalt ist unbegrenzt. Der Ausweis ist fünf Jahre lang gueltig. als D-Karte: Daueraufenthaltsgenehmigung - EG; die Ausstellung erfolgt nach der Verordnung 2003/109/EG ueber die Rechtsstellung langjaehriger Drittstaatsangehoeriger. Sie ist eine Elektronikkarte. Der Aufenthalt ist unbegrenzt, die Gültigkeitsdauer der Card beträgt fünf Jahre.
Die nachstehenden Aufenthaltstitel werden von Frankreich nach einem einheitlichen Schema ausgestellt: Die Carte de séjour temporaire comortant une mention particulière qui varie selon le motif du séjour autorisé (befristete Aufenthaltserlaubnis mit einer speziellen Note je nach Verwendungszweck ); die Carte de séjour porant la mention "compétences et talents" (Aufenthaltserlaubnis mit der Note "expertise and skills");
Die Carte de séjour mit der Erwähnung "retraité" (Aufenthaltserlaubnis mit der Angabe "Rentner"); Carte de resident (Aufenthaltskarte); Carte de résident délivrée àux resortissants andorrans (Aufenthaltskarte für Andorraner ); Certificat de résidence d'Algérien (Aufenthaltsbescheinigung für Algerier); Aufenthaltsbewilligung für Angehörige (Familienangehörige können Drittstaatenangehörige sein) von EU-Bürgern, Staatsbürgern des Europäischen Wirtschaftsraums und Schweizern (Aufenthaltstitel für Familiensangehörige (auch Drittstaatsangehörige) von EU-Bürgern oder Staatangehörigen aus EWR-Mitgliedstaaten/der Schweiz); und die Aufenthaltsbewilligung für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums;
Vorläufiger Aufenthaltstitel mit der Aufschrift "befristete Aufenthaltserlaubnis with dem vermerk'Freiwilliger sozialer Dienst'; Vorläufiger Aufenthaltstitel mit der Aufschrift "Student sucht Arbeit". Die Aufenthaltsgenehmigung (befristete Aufenthaltsgenehmigung mit dem Hinweis "arbeitssuchender Student"); die Aufenthaltsgenehmigung mit dem Hinweis "parent accompagnant d'un mér" (befristete Aufenthaltsgenehmigung mit dem Hinweis "begleitender Vater eines Kindes "); die Aufenthaltsgenehmigung ohne Vorankündigung.
Deshalb erteilen auch Großbritannien und Irland Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Einheitsmodell. Aufenthaltsgenehmigungen mit einer befristeten Geltungsdauer von drei bis maximal drei Jahren, für die folgende Begründungen angegeben werden müssen: Die folgenden Aufenthaltsgenehmigungen sind in Rumänien nach einem Einheitsmodell erhältlich. Aufenthaltsgenehmigung (PERMIS DE ?EDERE) - tipsul de permis (Art der Genehmigung): PERMIS DE ?EDERE - (befristete Aufenthaltsgenehmigung); dieses Zertifikat wird für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren erteilt, je nach Verwendungszweck.
Dieser Aufenthaltstitel wird für Ausländer, denen das Recht auf Aufenthalt eingeräumt oder ausgeweitet wurde, und für Ausländer, denen der rumänische Flüchtlingsstatus gemäß dem Asylgesetz eingeräumt wurde, erteilen. Folgende Aufenthaltszwecke können unter "Observa?ii" (Anmerkungen) registriert werden: "Detasat" (gespeichert), "Alte calit??i studii" (andere studienrelevante Aktivitäten), "Activitate cercetare ?tiin?ific?" (Forschungsaktivitäten), "Elev" (Schüler), "Student an preg?titor" (Vorbereitungsstudent), "Doctorand" (Doktorand), "Fost Posesor de Carte albastr? a UE" (früher Inhaberin einer Blue Card EU), mit anschließender persönlicher Identifikationsnummer.
Wenn diese Papiere an Ausländer ausgegeben werden, denen in Rumänien der Flüchtlingsstatus verliehen wurde, kann der Zweck des Aufenthalts "Refugiat" (Flüchtling) - 3 Jahre lang oder " Protec?ie Observa?ii " (subsidiärer Flüchtlingsschutz - 1 Jahr lang gültig) sein (Bemerkungen), dem eine persönliche Identifikationsnummer beigefügt ist. AUTOTEA ALBASTR? A UE (Blue Card EU) - gemäß der Direktive 2009/50/EC; dieses Zertifikat wird für eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren an Drittstaatsangehörige ausgegeben, denen das Aufenthaltsrecht zur Aufnahme einer hoch qualifizierten Erwerbstätigkeit eingeräumt wurde.
uri=CELEX:02002R1030-20080519 VO ( (EG) Nr. 1030/2002 des Rats vom 13. Juni 2002 über eine einheitliche Form des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (PDF; 285 kB), konsolidierte Version vom 18. März 2008; Zugriff am 12. Dezember 2013.
12-23 ), Artikel 2 Buchstabe e) der RL 2004/81/EG über die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen für Staatsangehörige dritter Länder, die dem Menschenhandel zum Opfer gefallen sind oder denen eine Maßnahme zur Erleichterung der illegalen Zuwanderung vorgelegt wurde und die mit den einschlägigen Stellen zusammenarbeiten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 2).
Beispielsweise Artikel 1 Absatz 2 der VO ( (EG) Nr. 1030/2002 des Rates v. d. J.) vom 13. Juli 2002 zur Festlegung einer einheitlichen Form des Aufenthaltsrechts für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15. und 7. Juli 2002, S. 1-7), Artikel 2 Buchstabe j der VO ( "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ratesv.
Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Februar 2003 über die Festsetzung der für die Beurteilung eines von einem Staatsangehörigen eines Drittlandes in einem der Mitgliedstaaten eingereichten Antrags zuständigen Mitgliedstaaten (ABl. L 50 vom 25. 2. 2003, S. 1-10), die die in der Stufe, in der entschieden wird, welcher der für die Abwicklung des Asylsverfahrens zuständige Staaten die Aufenthaltserlaubnis ausstellt, ausschließt.
Die Richtlinie 2005/18/EG des Rats vom 29. Oktober 2005 über ein spezifisches Verfahren für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten, mit der zusätzlichen Einschränkung, dass nur mit dem Sondervermerk "Forscher" zu versehen ist (ABl. L 289 vom 31. Dezember 2005, S. 15-22), Artikel 2 Nr. 2. Verordung (EU) 2016/399 des Europaparlaments und des Rats vom September 2016 über einen gemeinschaftlichen Kodex für das Überschreiten einer Grenze durch eine Person (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1), der befristete Aufenthaltstitel während der Prüfung von Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis oder Asyl ausschließt.
von 625 kB/? uri=uriserv:ABl. L_.1997.007.01.0001.01.01.DEU 97/11/JI: Gemeinsame Aktion vom 16. Dezember 1996 - angenommen vom Rat auf der Grundlage von Artikel K.3 EU-Vertrag - über die einheitliche Form des Aufenthaltstitels (PDF; 625 kB), ABl. L 7 vom 9. Jänner 1997, S. 1-4; eingesehen am 13. März 2013. Die Richtlinie trat jedoch formell am 5. Juli 2002 in Kraft, allerdings erst etwas später wegen der noch ungeklärten Definition der Sicherheits-Kriterien (Art. 9 der Verordnung), siehe zu diesem Thema BR-Drs. 731/04, Begr. zu § 59 (S. 214).
? ancde 1 MB/? uri=uriserv:OJ.C_.2011.201.01.0001.01.01.DEU Update der Aufenthaltsgenehmigungsliste gemäß Art. 2 Abs. 15 der VO ( (EG) Nr. 562/2006) (PDF; 1 MB), ABl. C 201, S. 1-54; Zugriff am 14. 02. 2013; einige der Informationen entsprechen jedoch nicht dem derzeit geltenden Recht.
Informationsflyer (PDF; 778 kB) des EJPD; eingesehen am 27. November 2015. ab 725 kB/? uri=uriserv:OJ.C_.2012.199.01.0005.01.DEU Update der Aufenthaltsbewilligungsliste nach Art. 2 Abs. 15 der VO ( (EG) Nr. 562/2006) (PDF; 725 kB), ABl. C 199, S. 2007.
5-7; eingesehen am 14. Januar 2013. 730 kB/? uri=uriserv:OJ.C_.2012.298.01.0004.01.DEU Aktualisieren der Aufenthaltserlaubnisliste nach Art. 2 Abs. 15 der EU-VO. D-562/2006 ( (PDF; 730 kB), ABl. C 298 vom 3. November 2012, S. 4-8; heruntergeladen am 3. Januar 2013. ? 720 kB/? uri=uriserv:ABl. C_.2012.01.0007.01.
Deutschland-Update der Aufenthaltserlaubnisliste gemäß Art. 2 Abs. 15 der VO ( (EG) Nr. 562/2006) (PDF; 720 kB), ABl. C 214 vom 20. Juni 2012, S. 7-9; eingesehen am 13. Februar 2013. ? Vgl. Erwägungsgründe 13 und 14 der VO (EG) Nr. 380/2008. ? 710 kB/? uri=uriserv:OJ.C_.2011.216.01.0026.01.
Aktualisierte Fassung der Aufenthaltserlaubnisliste gemäß Art. 2 Abs. 15 der VO ( (EG) Nr. 562/2006) (PDF; 710 kB), ABl. C 216 vom 21. Juni 2011, S. 26-28; eingesehen am 14. Januar 2013. - ? Aktualisierte Fassung der Aufenthaltserlaubnisliste gemäß Art. 2 Abs. 15 der VO (EG) Nr. 562/2006 (PDF), ABl. C 283 vom 26. Juni 2011, S. 7-9, pdf.
Dok. 710 KB, Zugriff am 13. Februar 2013. 2.