130 Stgb

1300 St

In Deutschland ist Volksverhetzung ein Vergehen nach § 130 StGB. Die folgenden Regelungen beziehen sich auf § 130 StGB: Wer in einer Art und Weise, welche die öffentliche Ruhe zu stören vermag, 2.die Menschenwürde von anderen dadurch anfällt, dass er eine oben genannte oder eine Teilbevölkerung oder eine Einzelperson wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer oben genannten Organisation oder zu einem Teil der Bevölkerung beleidigt, böswillig sterben lässt oder diffamiert, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu  fünf Jahren geahndet.

a) zum Haß gegen eine in Abs. 1 Nr. 1 genannte Gruppierung, gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppierung oder einem Teil der in Abs. 1 erwähnten Bevölkerung aufruft, c) Menschenwürde von Menschen oder Mehrheiten von Menschen im Sinne von Abs. a) durch Beleidigung, arglistige Tötung oder Diffamierung attackiert, und zwar durch

produziert, beschafft, beliefert, vorrätig hält, bietet, wirbt oder verpflichtet sich, eine Schriftart (Â 11 Abs. 3) des in Abs. 1 Buchstaben a bis c oder auszuführen genannten Inhaltes aufzunehmen, um diese oder daraus abgeleitete Stücke für die Zwecke der Abs. 1 oder 2 zu nutzen oder einer anderen zu ermöglichen.

Tätigwerden nach  6 Abs. 1 des Internationalen Strafgesetzbuches in einer Form, die den öffentlichen Friede stören kann, öffentlich oder in einer Sitzung, wird mit Haftstrafen von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldbusse geahndet.

Derjenige, der öffentlich oder in einer Sitzung den öffentlichen Friede durch Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft stört, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße ahndet. Im Übrigen gelten 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3, für eine Schriftart (Â 11 Abs. 3) des unter Absätzen 3 und 4 genannten Inhaltes.

2 Gemäß Abs. 2 Nr. 2 wird eine unter 18-jährige oder die Öffentlichkeit unter zugänglich auch dafür geahndet, dass sie die in Absätzen 3 und 4 genannten Inhalte mittels Funk oder Telemedium erstellt. In den Absätzen 2 Nr. 1 und 2 Fällen, auch im Zusammenhang mit Abs. 5, ist der Anschlag zu ahnden.

Dementsprechend gelten im Fällen von Abs. 2, auch in Zusammenhang mit Abs. 5, und im Fällen von Absätze 3 und 4 § 86 Abs. 3. Die folgenden Regelungen beziehen sich auf  130 StGB: Editoriale Verweise auf § 130 StGB:

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