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280 283 Bgb Schema
283 Bgb-Diagramm1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4. 354. Ein Anspruch gegen die Bank gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB besteht.
I. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor und nach Gefahrenübergang.
Der Pflichtverstoß nach 280 I S. 1 BGB ist der Kernbegriff für das Recht zur Leistungsstörung und beschreibt ausschließlich sachlich jedes der vertraglichen Verpflichtung entgegenstehende Handeln. Will der Besteller im Falle eines Kaufvertrages nun aufgrund eines solchen Handelns des Lieferers Forderungen erheben, so ist nicht nur eine exakte Abgrenzung nach der betreffenden Verpflichtung (Hauptleistungspflicht, Leistungsnebenpflicht und Nebenverpflichtung nach § 241 II BGB), sondern auch nach dem jeweils aktuellen Stand der Vertragserfüllung, d.h. vor oder nach dem Gefahrenübergang, vorzusehen.
Diese ergibt sich daraus, dass durch den Gefahrenübergang der Anspruch auf Nacherfüllung im Sinne der 437 Nr. 1, 439 I BGB besteht, der den ursprünglich bestehenden Leistungsanspruch gemäß 433 I S. 2 BGB in geänderter Fassung fortführt. Zur Geltendmachung der Mängelansprüche im Rahmen des Anspruchs auf Nacherfüllung verlangt 437 BGB das Vorhandensein eines Sachmangels, d.h. eine Verletzung der Pflicht nach § 433 I Satz 2 BGB.
Zugleich macht aber der Hinweis in 437 auf das generelle Recht auf Leistungsstörung klar, dass die dort vermutete Pflichtverletzung in den entsprechenden Anspruchsbasen weiter ausschlaggebend sein soll, nun aber folgerichtig auf den Anspruch auf Nacherfüllung verweisen muss. Abweichend vom allgemeinen Recht auf Leistungsstörungen können nach dem Gefahrenübergang zwei Arten von Obliegenheiten berücksichtigt werden: die Pflichtverletzung zur Leistung einer mangelfreien Sache gemäß § 433 I Satz 2 BGB.
Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Beseitigung des Mangels gemäß § 437 Nr. 1, 439 I BGB. Tritt im Falle des Rücktritts bei fehlender Vertretung nur die Fragestellung auf, welche der beiden möglichen Obliegenheiten im konkreten Fall zu beheben sind, stellen sich für die Schadenersatzansprüche des Zahlungsempfängers nach dem Gefahrenübergang die Probleme, auf die sich der Schuldner gemäß 280 I Satz 2 überhaupt berufen muss.
I. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor und nach Gefahrenübergang. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden im Wesentlichen vier Typen von Pflichten, die in der Regel unterschiedliche Schadensersatzansprüche entsprechen, unterschieden: die Unmöglichkeit, die Schlechterfüllung, die Verletzung einer nicht erfüllten Pflicht und der Nichterfüllung. Sie sind in den einzelnen Phasen der Vertragsabwicklung vorstellbar, ändern sich aber hinsichtlich ihres Anknüpfungspunktes, was sich auf die Vertretungspflicht auswirken kann.
311 a II S. 1 BGB, die eine gesonderte Grundlage für den Anspruch bildet, deckt den Falle der Befreiung des Zahlungspflichtigen von der Leistungspflicht nach § 275 II. Die nach § 311a II S. 2 BGB vermutete Darstellung verweist auf die Kenntnisse oder die Grobfahrlässigkeit des Unvermögens.
Ist die Gefahr nun übergegangen und liegt ein Sachmangel vor, so bezieht sich 437 auf die Regelung des 311 a II Z1. In diesem Falle werden, wie bereits ausgeführt, zwei Vertragsverletzungen berücksichtigt, und zwar die fehlerhafte Erfüllung, die eine Pflichtverletzung nach 433 I Satz 2 BGB und die ursprüngliche Unmöglichkeit ist.
Weil der ursprüngliche Leistungsanspruch inzwischen zum Anspruch auf Nacherfüllung wird, kann sich diese nur noch auf diesen berufen, so dass ein zunächst nicht behebbarer Fehler vorlag. In diesem Fall ist die Nacherfüllung ausgeschlossen. Es ist jedoch fragwürdig, ob sich die Vertretungspflicht des Gläubigers auf die Pflichten aus 433 I Satz 2 BGB oder aus 439 I BGB bezieht.
Insoweit wäre es aufgrund der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Erfüllung durch 311a II S. 1 BGB vorstellbar, die Verpflichtung zur Vertretung auf den Sachverhalt zu verweisen, der zur Beendigung der Leistungsverpflichtung führt. Weil der ursprünglich geltend gemachte Leistungsanspruch nun in Gestalt eines Nacherfüllungsanspruchs nach Gefahrenübergang besteht, wäre der Referenzpunkt immer die Nichtbeseitigung wegen der anfänglichen Unwiederbringlichkeit des Fehlers.
Dies ist dann bedenklich, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nach 433 I Satz 2 BGB zu vertreten hat, nicht aber die Nacherfüllung. Demnach ist es vorstellbar, dass der Debitor die Verpflichtung nach 433 I Satz 2 BGB zwar bewusst verletzte, die Nichterfüllung aber nicht zu verantworten hat und dem Besteller daher die Rechte aus Mängeln verweigert werden.
Weil die Nacherfüllung nur dazu dient, dem Gläubiger eine zweite Möglichkeit zur Beseitigung seiner bereits eingetretenen Pflichtverletzungen zu bieten, ist es daher vorzuziehen, entweder auf die Zuwiderhandlung des 433 I S. 2 BGB oder auf die Zuwiderhandlung der §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB hinzuweisen. Hier ist der Debitor weniger schützenswert, da er bereits einmal eine Pflicht verletzt hat.
280 i, iii, 283 s. 1 BGB deckt den Leistungsfall des § 275 i-Iii ab. Die nach § 280 I S. 2 BGB vermutete Vertretung verweist auf den Sachverhalt, der zur Unvermögen der Leistung führt. Mit dem Gefahrenübergang kommt sowohl die Pflichtverletzung nach 433 I Satz 2 BGB als auch die Pflichtverletzung nach 437 I Nr. 1, 439 I BGB wieder in Frage.
Auch hier geht es um Schadenersatz statt der Erfüllung wegen Unvermögen, so dass es nahe liegend wäre, über die Vertretungspflicht gemäß 437 Nr. 3, 311 a II S. 1 BGB zu befinden und eine Vertretung für die eine oder andere Pflichtverletzung vorzusehen. Allerdings ist die Konstellation unterschiedlich, dass im Falle eines später nicht behebbaren Mangels der einzige Anlass für die mangelnde Leistungsfähigkeit die Unvermögen ist.
D. h., da nur die Ablieferung einer mangelfreien Sache nicht zu einer Freistellung nach 275 Abs. 1 -III führe, ist für diesen Schadenersatzanspruch der Eintreten des Umstandes maßgebend, der zur Unmöglichkeit führe, und erst dann muss sich die Vertretungspflicht darauf berufen. In Einzelfällen muss der Schuldner daher in Bezug auf die betreffende Dienstpflichtverletzung vertreten sein.
Dieser Schadenersatzanspruch tritt nach Gefahrenübergang im Falle eines beseitigbaren Fehlers ein. Auch hier kann die Pflichtverletzung in der Ablieferung einer mangelfreien Sache sowie in der Verstoß gegen die Pflichten aus 437 Nr. 1, 439 I BGB liegen. Da es sich bei dem Anspruch auf Nacherfüllung aber um eine veränderte Fortführung des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs handelt, muss auch auf der Stufe der Nacherfüllung zwischen beiden Varianten des 281 I S. 1 BGB differenziert werden.
Die Nichterfüllung ist daher einmalig (Alt. 1) als Verletzung der Pflicht anzusehen, während im Falle von Alts. Maßgebend ist die fehlerhafte Erfüllung der Mängelrüge. Was den Ausgangspunkt für die Repräsentation betrifft, müssen jedoch für beide Varianten die selben Erwägungen gemacht werden. Dabei kann es sich nur um die Darstellung von Nichterfüllung (Alt. 1) oder schlechter Leistung (Alt. 2) handeln.
Es wäre vorstellbar, dass die Pfllichtverletzung nach 433 I Satz 2 BGB oder 437 Nr. 3, 439 I BGB kumuliert geltend gemacht werden müsste. Ebenso wie im Sinne der 437 Nr. 3, 311 a II S. 1 BGB kann es auch genügen, die Pflicht zur Nacherfüllung nach § 433 I S. 2 BGB zu vertreten oder die Pflicht zur Nacherfüllung zu verletzen.
Hier ist eine Beschlussfassung über den Verbindungspunkt von besonderem Interesse, wenn der Auftragnehmer den Einwand des 439 IV BGB geltend gemacht hat und daher keine Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung vorgelegen haben. Aus dem System, also dem Verweis des 280 III auf 281 I, könnte sich also ableiten, dass die für die Vertretung maßgebliche Verletzung der Pflicht nicht bzw. nicht eintritt.
mangelhafter Erfüllung, da die speziellen Anforderungen des 281 I BGB vorlagen. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass sich die Vertretungspflicht nach 280 I S. 2 BGB auf den Gedanken der Obliegenheitenverletzung im Sinne des 280 I S. 1 BGB beruft, der bei einem nach dem Gefahrenübergang zu behebenden Mangel sowohl die Obliegenheiten des 433 I S. 2 BGB als auch die Pflichtverletzungen der 437 Nr. 1, 439 I BGB einschließt.
Im Übrigen ist zu beachten, dass bei Wegfall der Fristen nach § 281 II BGB die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung tatsächlich nicht als Anhaltspunkt für die Handlungspflicht gilt, da diese Wegfall der Priorität der Nacherfüllung eintritt. Daraus ergibt sich, dass mindestens auch die Pflichtverletzung nach 433 I Satz 2 BGB maßgebend sein muss.
Aufgrund dessen sowie des bereits dargelegten Zwecks der Nacherfüllung als" zweite Chance" und der fehlenden Schutz-würdigkeit des Auftragnehmers ist hier wahlweise auch die Verletzung von Pflichten aus 433 I S. 2 BGB oder aus 437 Nr. 3, 439 I BGB zu vertreten. 4. Die Widersprüchlichkeit zwischen den Einzelschadenersatzansprüchen vor und nach Gefahrenübergang ist insbesondere in 281 I Satz 2 BGB, der bei Teilleistungen greift, oder 281 I Satz 3 BGB, der für die Teilleistungen maßgebend ist, ersichtlich.
Bei ungenügender Lieferung kann man vor dem Gefahrenübergang zum einen eine Teillieferung, zum anderen aber auch eine teils schlechte Leistung akzeptieren. Zusammenfassend mit der Vorschrift nach Gefahrenübergang, nach der eine zu geringe Lieferung einem Materialfehler nach § 434 III Slg. entspricht. Generell gilt 280 I Satz 1 BGB bei der Nichteinhaltung einer Pflicht zur Leistung in nicht gewährleistungsrechtlichen Aufträgen und bei der Nichteinhaltung vertraglicher Nebenpflichten in vorvertraglicher ("§ 311 II BGB") oder vertraglicher Pflichten.
Auch hier gilt sowohl die fehlerhafte Erfüllung nach § 433 I S. 2 BGB als auch die Nichterfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB.
Letztere kann insoweit überraschen, als der Folgeschaden dadurch gekennzeichnet ist, dass er nicht durch eine Nachbesserung beseitigt werden kann. 437 Nr. 3, 280 I BGB allein nach Art des Schadens, d.h. eines Schadens, der durch eine Nachbesserung beseitigt werden kann oder nicht, so dass die Problematik einer Pflichtverletzung nicht berührt wird. V. ein Fahrzeug mit fehlerhaften Bremse ausliefert, wodurch er den Fehler nicht fehlerfrei erkennt und daher vor dem Gefahrenübergang nicht ausgleichen kann.
Er verweigert nach Gefahrenübergang die Beseitigung des Mangels trotz Mitteilung an den K. Durch die Nichterfüllung ist ein Folgeschaden eingetreten. In diesem Fall ist die Vertretungspflicht entweder auf die fehlerhafte oder auf die Nichterfüllung beschränkt. Sie haben keinen besonderen Hinweis auf fehlerhafte Leistungen, so dass die unmittelbare Geltung des 280 I 1 BGB erhalten bleiben.
Dies gilt insbesondere für die Verjährungsfristen, die bei Nichtanwendung des § 437 BGB innerhalb der regulären Frist von 3 Jahren ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Kenntniserlangung nach den §§ 195, 214 I BGB erfolgte, ansonsten würde 438 BGB in die in der Regel kürzere und wissensunabhängige Frist einwirken.
286 I BGB hat vor dem Gefahrenübergang den so genannten Verzugsschaden zu ersetzen, d.h. den Verzugsschaden, der dadurch entstanden ist, dass das Gefahr eines bestehenden Schuldnerverzuges eingetreten ist. Die rechtliche Situation ist nach dem Gefahrenübergang unklar, soweit 437 nicht auf § 286 I BGB anspricht. Der Umstand, dass der Anspruch auf Nacherfüllung ohne sachlichen Grund besteht, der den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Leistung nur in veränderter Form fortführt, sprechen für eine andere Behandlung der Verzögerung, zumal es durchaus vorstellbar ist, dass sich der Veräußerer mit der Erfüllung in Rückstand begibt.
326 V BGB gibt dem Besteller die Gelegenheit, vor Gefahrenübergang ohne Setzung einer Frist vom Vertrage zurÃ? Denn eine Frist ist in diesem Falle nicht sinnvoll, da der Zahlungspflichtige die Dienstleistung nicht erbringt. 437 BGB regelt nach dem Gefahrenübergang das Gebot der Pflichtverletzung nach 433 I Satz 2 BGB und 326 V BGB die Nichtverfügbarkeit des jetzt zur Verfügung stehenden Nacherfüllungsanspruchs.
326 V BGB hat im Gesetz über Mängel eine eigenständige Bedeutung, weil die Nacherfüllungsmöglichkeit - anders als nach 326 I Satz 1 BGB - nicht zum Verfall der Vergütung führen kann, siehe § 326 I Satz 2 BGB. 1, 346 I, 440, 323 I BGB, ist in diesem Fall die Nacherfüllbarkeit. Das Unvermögen der Nacherfüllung ist somit die maßgebende Verletzung einer zum Widerruf berechtigenden Pflicht.
Ein Widerrufsrecht nach §§ 346 I, 323 I BGB entsteht vor dem Gefahrenübergang dadurch, dass der Auftragnehmer die fällige Dienstleistung nicht oder nur unzureichend ausführt. Hinsichtlich der jeweiligen Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 437 Nr.2 Alt. 1, 346 I, 440, 323 I BGB, wenn eine Sach- oder Rechtsmängelleistung vorliegt, die nach § 439 I BGB noch möglich ist.
Über diese Pflichtverletzung nach 433 I Satz 2 BGB hinaus ist es jedoch vorstellbar, dass der Veräußerer auch die Erfüllung der Nacherfüllungspflicht ( "Nacherfüllung") unterlässt ( 323 I Satz 1) oder fehlerhaft ist ( 323 I Satz 2), so dass es zwei Ansatzpunkte für die Wahrnehmung des Widerrufsrechts gibt. Bei den Ermäßigungen nach 437 Nr.2 Al.
Der Umstand, dass der ursprünglich geltend gemachte Leistungsanspruch zum Anspruch auf Nacherfüllung wird und damit neben der in 437 BGB gesetzten Pflicht zur Verletzung von Pflichten ein weiteres Anknüpfungsmerkmal für eine solche Verletzung auftritt, das sich seinerseits auf den Bezugszeitpunkt der zu vertretenden Pflicht auswirkt, ist zu beachten und kann nicht durch eine Pauschalbestimmung von "der Pflicht zur Nacherfüllung an sich " abgelöst werden.