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Betriebsvereinbarung Raucherpausen
Werksvereinbarung über RaucherpausenArbeitsgesetz Rauchverbot - durch Betriebsvereinbarung
Haben sich die Unternehmensparteien auf ein Raucherverbot am Arbeitsort geeinigt, können auch Rauchpausen verboten werden: Die Untersagung, die Arbeiten "für eine Zigarettenlänge" neben den regulären Unterbrechungen zu stören, bedeutet keinen Angriff auf die generelle Bewegungsfreiheit der Arbeiter. In dem umstrittenen Verfahren konnten sich die Parteien zunächst nicht auf den Gehalt einer Betriebsvereinbarung über das Tabakverbot einigen.
Im anschließenden Vermittlungsverfahren wurde eine neue Betriebsvereinbarung über ein "Rauchverbot" abgeschlossen. Es heißt: "Alle Mitarbeiter, die ihren Arbeitsort während der Arbeitszeiten zum Besuch der Rauchzonen aufsuchen, müssen dies an dem für sie verantwortlichen Zeiterfassungsterminal anzeigen. Nur in den dafür ausgewiesenen Raucherbereichen darf geraucht werden.
"In einem Rundschreiben weist der Unternehmer darauf hin, dass laut Betriebsvereinbarung nur in den regelmäßigen Arbeitspausen gekippt werden darf. Hiergegen hat der Konzernbetriebsrat in seiner Rechtssache Berufung eingelegt. Seiner Meinung nach beschränkt die Betriebsvereinbarung "Rauchverbot" die Möglichkeiten des Rauchens nicht nur auf "normale" Zonen. Stattdessen können die Mitarbeiter auch während der Arbeitszeiten die Rauchzone aus- und wieder einstempeln.
Die ausdrücklich genannte Vorschrift ist nur dann sinnvoll, wenn das Thema auch außerhalb der Pause erlaubt ist - der letztgenannte Abschnitt ist sozusagen nur ein redaktionelles Versehen. Die Klage des Betriebsrates wurde vom Landarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen. Diese Betriebsvereinbarung ist gültig und verstößt nicht gegen das Erfordernis der Klarheit der Normen und greift nicht in ungerechtfertigte Weise in die Rechte der Beschäftigten ein.
Es wurde festgestellt, dass die Weisung des Unternehmers nicht gegen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Rauchverbot" verstösst. Obwohl die in der Betriebsvereinbarung verwendete Bezeichnung "Arbeitszeit" recht irreführend war, war nicht ersichtlich, ob nur die Präsenz im Unternehmen oder die tatsächliche Arbeitsleistung außerhalb der Arbeitspausen gedacht war.
In der Interpretation heißt es jedoch, dass es den Arbeitnehmern nicht erlaubt sein sollte, ihre Arbeitszeiten zum Zweck des Tabakkonsums nach den vorgesehenen Unterbrechungen zu stören. Ein Recht auf Arbeitszeitunterbrechung kann nach Ansicht der Düsseldorfischen Justiz nicht aus dem Gesetz der allgemeinen Handlungsspielräume abgeleitet werden, das an sich höherrangig ist (da es im GG verankert ist).
Dies gilt weder für das Zigarettenrauchen noch für andere Privataktivitäten während der Büroarbeit. Allein der Wille, bestimmte Aktivitäten auszuüben, deren Wahrnehmung in der freien Zeit durch die allgemeine Bewegungsfreiheit abgesichert ist, begründet kein Recht auf Arbeitsunterbrechung über die darin vorgesehenen Unterbrüche hinaus.