Bgb Mangel

Bgb-Mangel

ist, stellt dies keinen Mangel dar. Auch dieser Mangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen sein, vgl. Der Begriff Sachmangel ist vor allem im Kauf-, Werk- und Mietvertragsrecht zu finden. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt zunächst das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Auftragnehmer gelten besondere Regeln.

Die erste Voraussetzung ist das Vorliegen eines Mangels.

Defekt ? Begriffsbestimmung, Sinne im Einkaufsvertrag & Rechtsformen

Als Mangel gilt im Allgemeinen eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Zustand einer Sache und dem vertraglichen Sollzustand. Beim Kaufrecht ( 434 f. BGB) und beim Werkvertrag (" 633 BGB") wird ausdrücklich zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterschieden: Eine Sache ist mangelfrei, wenn sie die zugesicherte Eigenschaft hat - im Kaufrecht bei Gefahrübergang.

Ausnahme: wenn der Anbieter die Aussage nicht kennt oder er sie nicht wissen muss, da sie zum Vertragsabschluss in gleicher Art und Weise korrigiert wurde oder wenn die Entscheidung über den Kauf nicht durch die Aussagen oder die Anzeige beeinflußt wurde. Hinweis: Bei Markenwerbung kann sich der Besteller gemäß 478 BGB an den Produzenten wenden[sog. Rückgriffsrecht].

Wenn etwas ganz anderes als das geschuldete geleistet wird (z.B. anstelle von Weinsenf), gilt nach vorherrschender Auffassung der Hinweis in Differenzierung zu 241a BGB nur dann als Erfüllung des 433 Abs. 3 BGB, wenn der Besteller dies noch als Versuch der Erfüllung nach dem sachlichen Empfänger-Horizont auffassen kann.

Rechtsmängel der Sache bestehen nicht, wenn sie keine oder nur die im Rahmen des Kaufvertrages erworbenen Rechte gegen den Erwerber oder Erwerber in Verbindung mit der Sache durchsetzen kann, §§ 435, 633 Abs. 3 BGB. Das Problem ist, ob der Forderungsverkäufer nicht nur für seine rechtliche Existenz (sog. Wahrheit), sondern auch für seine ökonomische Werthaltigkeit (d.h. die Solvenz des Zahlungspflichtigen, sog. Bonität) haftet:

Eine solche Bonitätsverpflichtung sollte nach der herrschenden Auffassung - nach dem bisherigen Obligationenrecht (vor 2002) - immer wegfallen, da der Gesetzgeber dies trotz der Neufassung des 453 BGB nicht verändern wollte. Anderslautende Bestimmungen gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrückliche Einwilligung gibt. Es ist auch fraglich, ob der Anbieter auch für die Rechtsmängelhaftung eine "stillschweigende Gewährleistung" übernimmt:

Die Verkäuferin muss nach herrschender Auffassung - entgegen dem bisherigen Obligationenrecht - nicht mehr für Sach- und Rechtsmängel bürgen, zum einen sollte die Sach- und Rechtsmängelhaftung an der Reform des Schuldrechts ausgerichtet sein und zum anderen, weil es dafür keine Unterstützung im Rechtsverkehr gibt. Die Sachmängel müssen im Sinne des Kaufvertragsgesetzes nach dem Gefahrenübergang gemäß §§ 434, 446, 447 BGB entstanden sein.

Die Gefahr geht mit Lieferung und Eigentumsübergang der Ware auf den Besteller (= Gläubiger) über. Damit geht das mit dem Eigentumsrecht einhergehende Risiken auf den Erwerber über, d.h. alle Verpflichtungen für den Einlieferer. Im Besonderen gelten die Bestimmungen über Sach- und Rechtsmängel des Kaufvertrages auch für das Tier, da diese als Gegenstände im Sinne des 90a BGB gesetzlich sind.

Folgeschäden, die durch einen Mangel entstehen, sind strikt von Schäden, die durch einen Mangel entstehen, zu trennen. Sie tritt oft im Sinne des Kauf- und Pachtrechts auf und ist angegeben, wenn ein wesentlicher Mangel der Sache besteht und dieser einen anderen Rechtsgegenstand beschädigt hat. Mangels der Sache selbst bei sog. Mangelfolgeschäden ist ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 434, 437 BGB im Kaufgesetz ausgeschlossen.

BGB, d.h. wenn der Besteller Konsument im Sinne des 13 BGB und der Veräußerer Kaufmann im Sinne des § 14 BGB ist. Demnach wird davon ausgegangen, dass eine Sache bereits bei Gefahrenübergang fehlerhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang erweist. Im Übrigen ist dies nur dann der Fall, wenn diese Annahme mit der Beschaffenheit der Sache oder des Fehlers nicht vereinbar ist.

Besonders schwierig sind die Umstände, bei denen nicht nur der Gefahrübergang, sondern auch das Vorhandensein des Grundfehlers zweifelhaft ist. Diese Annahme ist nach herrschender Auffassung auf die Zeitkomponente begrenzt. In der Fachliteratur möchte man diese Annahme auch dann verwenden, wenn nicht klar ist, ob ein bestimmter Folgefehler auf einen grundlegenden Mangel zurückgeht, da sonst der Schutzziel der Norm einerseits nicht erfüllt wäre und andererseits der Text nur in der Regel von einem Mangel redet.

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