59a Brao

Eine 59a Brao.

Das Bundesrechtsanwaltsgesetz (BRAO) - Dritter Teil. BRAO 59a - Professionelle Zusammenarbeit. c) § 59e BRAO in Verbindung mit 59a BRAO Die vorgenannten Normen erfüllen nicht die Anforderungen an ein Gesetz zur Legitimation von Eingriffen. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.1.

20161 das Verbot der Partnerschaft zwischen Rechtsanwälten und Sachverständigen gemäß § 59a BRAO untersagt.

§ 59a BRAO - Einzelner Standard

In der Rechtsanwaltschaft und der Patent- und Markenanwaltskammer, mit den Rechtsanwälten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern, die im Bereich ihrer eigenen fachlichen Kompetenzen auf die gemeinsame Website Berufsausübung verweisen. Rechtsanwälte, die auch Notare sind, wird dürfen eine solche Beziehung nur im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Beziehung zu Berufsausübung einrichten. Ansonsten hängt die Anbindung an Rechtsanwälten, die zugleich notariell tätig sind, von den Regelungen und Erfordernissen des Notarberufsrechts ab.

Zugelassen ist auch eine gemeinsame Berufsausübung: Rechtsanwälten: erstens mit Angehörigen von Anwaltsberufen aus anderen Ländern, die nach dem Recht über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach 206 zur Niederlassung im Anwendungsbereich dieses Rechts und zur Aufrechterhaltung ihrer Anwaltskanzlei im Ausland berechtigen, oder die mit Mitgliedern der aus anderen Staaten. bei Patentanwälten, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigt in Buchprüfern anderer Länder, die einen Ausbildungsberuf nach der Patent- anwaltsordnung, dem steuerlichen Beratungsgesetz oder dem Wirtschaftsprüferordnung ausüben und bei Patentanwälten, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigt in Buchprüfern im Rahmen dieses Rechts ihren Berufsstand gemeinsam haben dürfen dürfen

Partnerschaftsverbot aus 59a Abs. 1 S. 1 BRAO ist rechtswidrig - Rechtsnews

59a Abs. 1 S. 1 des Bundesrechtsanwaltsgesetzes (BRAO) sieht vor, dass sich Anwälte mit Angehörigen einer Rechtsanwalts- und Patentkammer, mit Steuerexperten, Steuervertretern, Abschlussprüfern und eidg. dipl. Zugleich heißt das: Berufsverbot in einer partnerschaftlichen Gesellschaft mit Medizinern und Pharmazeuten.

Ein Anwalt und ein Arzt und Apotheker haben im jetzigen Falle eine (interprofessionelle) Personengesellschaft gegründet und zur Registrierung in das Personenstandsregister eingetragen. Dies wurde durch die Vorschrift des 59a BRAO gerechtfertigt, nach der die Berufsgruppen Arzt und Apotheker nicht aufzulisten sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der Kompatibilität von 59a BRAO mit dem Verfassungsgesetz an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gestellt.

59a Abs. 1 S. 1 BRAO ist mit Artikel 12 Abs. 1 BRAO nicht vereinbar. Sie verstößt gegen die Berufsfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und erfüllt darüber hinaus nicht die Bedingungen, unter denen eine solche Beschränkung der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes erlaubt ist.

Ziel der Vorschrift des 59a Abs. 1 S. 1 BRAO ist es, die grundlegenden rechtlichen Verpflichtungen des § 43a BRAO im Wesentlichen zu beachten und zu sichern. Dazu gehören vor allem die Geheimhaltungspflicht, das Vertretungsverbot gegensätzlicher Belange und die Verpflichtung, keine Verbindungen zu knüpfen, die die fachliche Selbständigkeit gefährden.

Nach dem BVerfG sind die Sicherstellung der rechtlichen Selbständigkeit und der Erhalt des Rechtsanwalts-Mandantenverhältnisses ein wichtiges Anliegen des Gemeinwohls. Es ist jedoch nicht notwendig und zudem unangebracht, nicht mit Medizinern und Pharmazeuten aus dem Kreise der sozialverträglichen Berufsgruppen fusionieren zu dürfen, da auch diese das Berufsgeheimnis einhalten.

Die fachübergreifende Kooperation von Anwälten mit Medizinern und Pharmazeuten stellt auch kein deutlich gesteigertes Risikopotenzial für die rechtliche Selbstständigkeit dar. Die verschiedenen Tätigkeitsbereiche von Medizinern und Pharmazeuten deuten darauf hin, dass sie die Selbständigkeit des Anwaltspartners aufgrund ihrer fachlichen Differenzen zu den Anwälten mehr achten werden. Die partnerschaftliche Beziehung zu Medizinern und Pharmazeuten stellt kein "erhöhtes Risiko juristischer Geradlinigkeit" dar, so dass das Partnerschaftsverbot einen unangemessenen und unangemessenen Einfluss auf die freie Berufswahl hat.

Das bedeutet, dass eine Partnerschaft zwischen einem Anwalt und einem Arzt und Apotheker nicht mehr abgelehnt werden darf.

Mehr zum Thema