Werbung per Email

E-Mail-Werbung

Postalische Werbung ist möglich. E-Mail-Werbung ist nicht nur lästig, sondern in vielen Fällen sogar verboten. Obwohl mein Thema "Werbung per E-Mail" ist, möchte ich noch etwas weiter gehen. Alle Kontaktformen gelten als "Werbung". Kundenansprache per E-Mail / Newsletter ist aus dem Online-Handel nicht mehr wegzudenken.

E-Mail-Werbung: So können Sie Rechtsfehler in Ihren Newsletters verhindern

Möchten Sie Werbung per E-Mail versenden? Kann ich ohne deren Zustimmung Werbung per E-Mail an potentielle Käufer versenden? Das Versenden unaufgeforderter kommerzieller E-Mails an Dritte wird als unangemessene Beeinträchtigung durch Werbung gemäß § 7 UWG angesehen - im Übrigen sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Vor dem Versenden von Werbung per E-Mail müssen Sie immer deren Zustimmung eingeholt haben.

Es gibt jedoch eine einzige Einschränkung, erläutert Anwalt Thomas Schwenke: Werbung für eigene vergleichbare Angebote. Wie steht es mit der Werbung für Ihre eigenen, ähnlichen Angebote? Der Kunde muss jedoch vorab darüber informiert werden, dass er Werbung empfangen kann, wenn er seine E-Mail-Adresse angibt. Wir können Ihnen Informationsmaterial über die von Ihnen verwendeten Präparate bereitstellen.

Dem können Sie natürlich gerne zustimmen (z.B. per E-Mail an[PLEASE DETAIL]). "Das sieht das Gericht sehr eng", sagt Schwenkke. "Wer einen Wellnessaufenthalt in Bad Homburg bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, darf ihm keine Werbung für eine Abenteuerreise in die USA zukommen lassen. Übrigens: Der Käufer muss etwas eingekauft haben - es genügt nicht, wenn er z.B. gerade etwas in den Einkaufskorb eines Online-Shops gestellt hat.

Aber solche Verfahren sind eigentlich schon vor Gericht angekommen, erklärt Schwenke: "Dass Baukitt und Laubbläser keine vergleichbaren Erzeugnisse sind, ist vor dem Gerichtshof klargestellt worden. "Welche E-Mails an unsere Kundinnen und Kunden werden überhaupt als Werbung angesehen? Natürlich ist ein Rundbrief, in dem ein Betrieb für seine neuen Erzeugnisse wirbt, Werbung. Doch auch andere E-Mails können als Werbung vor Gericht eingestuft werden, meint Schwenkke.

"Als Werbung wird jede E-Mail zur Verkaufsförderung des Betriebes angesehen - mit Ausnahmen von der Mitteilung im Zusammenhang mit bestehenden Geschäftsbeziehungen. Zum Beispiel sind Lieferbestätigungen und Rechnungen per E-Mail keine Werbung. "Fügt man der Rechnungs-E-Mail jedoch Verweise auf die aktuellen Shop-Angebote hinzu, wird sie praktisch angesteckt und zählt dann als Werbung", erklärt Schwenkke.

Die Umstände, unter denen System-E-Mails als Werbung klassifiziert werden, liegen in der Regel im Ermessen des PR. Rechtssensibel, meint Schwenke: "Ich betrachte die für Sie typische Signaturverweise auf Ihren eigenen Online-Auftritt - Verweise auf den Online-Shop, auf die Seite über Google, auf die Seite über Google, auf die Seite über Google, auf die Seite über Google und auf die Seite über Google - als zugelassen. Alles, was darüber hinaus geht, ist als Werbung zu deuten.

"Was muss ich bedenken, wenn ich die Zustimmung zum Erhalt von Newslettern offline, z.B. auf Fachmessen, erhalte? "Immer eine schriftliche Zustimmung einholen", rät Schwenk. Andernfalls können Sie nicht nachweisen, dass der Empfänger dem Erhalt Ihres Newsletters zugestimmt hat. Das Einverständnis muss immer durch eine gesonderte Signatur erlangt werden.

Wenn sich ein Interessent für den Versand des Newsletters anmeldet, rät er zum sogenannten Double -Opt-In-Verfahren (DOI), das bei gängigen Programmen zum Versand von Newslettern Standard ist. Doppel-Opt-In bedeutet: Der Auftraggeber muss doppelt angeben, dass er in Zukunft einen Firmen-Newsletter wünschen. Anschließend bekommt er eine E-Mail mit einem Absender. "Mit dem Double Opt-In haben Sie keine Chance zu beweisen, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse den Rundbrief auch wirklich abonniert hat", sagt Schwenkke.

"Sie können sie nicht in den Nutzungsbedingungen der Website verstecken", erläutert Schwenkke. Im Übrigen gilt: "Der Auftraggeber muss wissen, was er tatsächlich will. Ein Einverständnis ist nur für einen Kommunikationsweg gültig. Was ist der Grund für den Rundbrief? Beispielsweise kann man formulieren: "Ich kann meine Zustimmung zu jeder Zeit wiederrufen.

Der Wortlaut von Schwenkke selbst lautet: "Informationen über den Inhalt, die Erfassung Ihrer Registrierung, den Versandt über den US-Anbieter MailChimp, die statistische Auswertungen und Ihre Kündigungsmöglichkeiten finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. "In der Erklärung zum Datenschutz finden Sie dann einen separaten Abschnitt zum Rundschreiben. Es darf nicht von Anfang an überprüft werden, erläutert Schwenke: "Der Konsument muss das Häkchen anbringen.

"Und: Die Box kann nur dazu verwendet werden, zu überprüfen, ob der Nutzer den Rundbrief wünscht: "Sie können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Registrierung für den Rundbrief nicht mit einem Mausklick bestätigt bekommen. Besonders oft treten Störungen auf, sagt Schwenk. "Er schlägt vor, Sätze wie: "Weitere Infos zum Thema und zum Registrierungsprozess finden Sie hier" - und dann auf die Website mit dem Registrierungsformular zu verweisen.

Die Bestätigungs-E-Mail selbst darf keine Werbung beinhalten, da der Auftraggeber nur durch Klicken auf den Link einverstanden ist. Eine Nachverfolgung ist gesetzlich nicht gestattet, erklärt Schwenkke. Wenn Sie an einem Wettbewerb teilnehmen möchten, müssen Sie sich oft für einen Rundbrief anmelden. Eine solche Koppelung ist bisher gesetzlich möglich, allerdings nur, wenn eine klare Zustimmung für den Empfang des Newsletters vorliegt - mit einer gesonderten Kontrollbox (siehe oben).

"Pauschalklauseln wie'Ich stimme den Wettbewerbsbedingungen und dem Erhalt des Rundschreibens zu' sind nicht zulässig", so Schwenkke. Mit diesem Argument hat er wenig Verständnis: "Die Teilnahme an einem Wettbewerb ist meiner Meinung nach keine Dilemma. "Benötigt mein Rundschreiben ein Aufdruck? Von wem stammt diese E-Mail? Um dies deutlich zu machen, muss jeder Rundbrief ein Aufdruck haben.

Häufig wird in der Regel ein Verweis auf das Firmenimpressum an die Stelle des Impressums im Rundbrief gesetzt. Doch diese Verknüpfung allein reicht nicht aus: "Unabhängig von der Abdruckpflicht müssen Newsletters und andere Werbe-E-Mails die gesetzlichen Anforderungen für die geschäftliche Korrespondenz erfüllen", sagt Thomas Schwenke. Deshalb sollten die obligatorischen Informationen in jedem Rundschreiben - und auch in der DOI-Mail - erscheinen.

In jedem Rundschreiben muss ein Abmeldelink (auch Opt-out-Link genannt) sein. Wenn Sie Ihren Rundbrief mit handelsüblicher Technik erstellen, können Sie diese Funktionalität trotzdem als Standard nutzen: "Ich muss aber auch Kündigungen über andere Wege berücksichtigen", sagt Schwenkke, "zum Beispiel per E-Mail, Post, Telefon oder Fax". Auch wenn ein Rundbrief an den Adressaten verschickt wird, während sein Abmeldefax im Empfängergerät noch nicht gelesen wurde?

Beruhigen Sie sich, beruhigen Sie sich. Allerdings dürfen sie den Newslettercharakter nicht verbergen, sagt Schwenke: "Ich darf nicht in die Betreffzeile schreiben:'Reminder! Und in der E-Mail steht dann: "Nun, hattest du Angst? "Auch sollte Werbung nicht als "wichtige Informationen für unsere Kunden" in der Betreffzeile stehen.

Allgemein rät Ihnen Schwenkke, die Risiken und Vorteile des E-Mail-Marketings abzuwägen: "Wie viel kann ich damit erwirtschaften, dass meine Werbung erfolgreich ist und dass jemand auf Basis eines Newsletter etwas von mir einkauft? Stets gilt: Wer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, wagt eine Verwarnung. Wettbewerber, Verbraucherschutzorganisationen oder die Zentrale des Wettbewerbs können zum Beispiel wegen einer Störung des Wettbewerbs warnen, erläutert Schwenke: "Sie können zum Beispiel fordern, dass ein Betrieb in der Regel keine E-Mails mehr ohne Zustimmung verschickt.

"Wer in einem solchen Falle eine Auslassungserklärung liefert, sollte Verhandlungsmöglichkeiten ausprobieren, um das in ihm nur eine bestimmte E-Mail-Adresse erwähnt wird, vermutet Schwenkke. Melden Sie sich dann für unseren Rundbrief mit ausgeklügelten Ratschlägen, Denkanstössen und bewährten Konzepten an, die Unternehmern und Selbstständigen helfen, voranzukommen.

Mehr zum Thema