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Arbeitsrecht Lohnabzug wegen Fehler
Lohnabzug aufgrund von FehlernWas, wenn der Auftraggeber wegen eines vom Mitarbeiter verursachten Schadens einen Lohnabzug vornimmt?
Musterarbeiten auf der Baustelle. H. Mustermann stellt bei der folgenden Gehaltsabrechnung fest, dass der Auftraggeber den entstandenen Verlust vollständig vom Gehalt einbehalten hat. Was, wenn der Auftraggeber Löhne für vom Mitarbeiter verursachte Schäden abzieht? Er haftet für den von ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig dem Arbeitgeber verursachten Sachschaden (Art. 321e Abs. 1 OR).
Der Grad der Sorgfaltspflicht des Mitarbeiters richtet sich nach dem individuellen Beschäftigungsverhältnis unter Beachtung des Berufsrisikos, des für die Tätigkeit erforderlichen Ausbildungsstandes oder Fachwissens sowie der Kenntnisse und Merkmale des Mitarbeiters, die der Unternehmer kannte oder hätte wissen müssen (Art. 321e Abs. 1 OR).
Das schweizerische Recht hat sich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland genähert, indem es die Beachtung des Berufsrisikos vorgibt. Dies bezieht sich auf Arbeiten, bei denen es sehr wahrscheinlich ist, dass auch ein sorgfältiger Mitarbeiter manchmal Fehler macht. Wir sprechen auch von vermeidbaren Irrtümern, aber die Erfahrung hat gezeigt, dass sie angesichts der Unangemessenheit des Menschen zu erwarten sind.
Bei der Betrachtung des Berufsrisikos geht es darum, dass diejenigen, die sich diesem gestiegenen Gefährdungspotential täglich im Dienst ihres Arbeitsgebers aussetzen, mit einem gewissen Haftungsprivileg rechnen können. Ein besonderes berufliches Gefährdungspotential kann sich aus der Art der Aktivität (z.B. Lotse, Fahrer oder Bergführer), aus dem ihm überlassenen Gut oder Vermögen, aus der Arbeitsweise oder aus speziellen Arbeitserfordernissen oder aus den Besonderheiten des Arbeitsprozesses (z.B. hohem Termindruck eines Börsenhändlers) in Absprache mit einem anderen Kommentatoren ableiten.
Im Ganzen: Manfred H. K. Streiff, v. K änel, Rudolf, Anstellungsvertrag, Stellungnahme zu Artikel 319-362 OR, siebte Auflage. Nach den allgemeinen Vorschriften des Deliktsrechts setzen die Haftungen des Mitarbeiters eine Verletzung des Vertrages, ein Verschulden des Mitarbeiters, einen Schadensersatz und einen angemessenen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Vertrages und dem entstandenen Schaden voraus (gleiches, a.a.O., Art.a.O.).
Was schadenanfällige Arbeiten betrifft, so stelle ich mir die Fragen, ob es sich um solche Arbeiten handelt: ob der Chef oder der Auftraggeber selbst dies über einen bestimmten Zeitrahmen und unter zeitlichem Druck getan hat, und so weiter. Wäre es dann auch so gewesen, dass ein solcher Fehler hätte gemacht werden können?
Dabei ist die Schadenshöhe von der Schadenshöhe zu unterscheiden: Der Schadenersatz kann geringer sein als derjenige. Dies ist unter anderem auf Fehler zurückzuführen. In den meisten Fällen ergibt sich auch die Fragestellung, wie der Arbeitgeber reagieren könnte.