Strafbewehrte Unterlassungserklärung Urheberrecht

Tatbestandsaufnahme Urheberrecht

Strafe (sog. Unterlassungserklärung mit Strafklausel). Dem Gebrauchsmuster- oder Urheberrecht ist in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit verschiedenen Klauseln beigefügt. Bildsuche über Suchmaschinen - Urheberrechtsverletzung? eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel abzugeben, die das Risiko weiterer Urheberrechtsverletzungen dauerhaft reduziert.

eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel könnte entfallen.

Wichtigkeit der Unterlassungserklärung bei Urheberrechtsverletzung

Werden das Urheberrecht und/oder ein zusätzliches Schutzrecht durch einen Dritten rechtswidrig beeinträchtigt, steht dem Rechtsinhaber ein einstweiliger Rechtsschutz gegen den Rechtsverletzer zu (vgl. § 97 Abs. 1 UrhG). Unter anderem kann der Rechtsinhaber fordern, dass der Rechtsverletzer die Verletzung in der Zukunft nicht wieder aufnimmt. Basis und Bedingung dieses Unterlassungsanspruchs ist die so genannte Gefahr der Wiederholung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel wegen der vorangegangenen Verletzung zu vermute.

Daher wird davon auszugehen sein, dass der Verletzer das Urheberrecht wieder verletzt. Besteht jedoch keine Gefahr einer Wiederholung, besteht eine unabdingbare Grundvoraussetzung für das Unterlassungsrecht. Die Unterlassungsansprüche können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Das Wiederholungsrisiko kann jedoch in der Regel nur durch die Vorlage einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel ausgeschlossen werden. Wenn jedoch eine hinreichend schwere und strafbare Unterlassungserklärung vorliegt, kann der Geschädigte das Unterlassungsrecht vor dem Gericht nicht mehr einhalten.

Die Gefahr teurer Unterlassungsansprüche wird somit (nicht nur) durch die Einreichung einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung vermindert. Die Unterlassungserklärung ist jedoch kein Patentrezept. Nach der Unterlassungserklärung drohen nicht unerheblich höhere Konventionalstrafen für wiederholte ähnliche Vorfälle. Wann und in welchem Umfang Konventionalstrafen verhängt werden, hängt vom genauen Wortlaut der Unterlassungserklärung ab.

Wenn zum Beispiel eine Unterlassungserklärung nach einer Filesharing-Warnung für alle Arbeiten und unter Ausschluß der Fortsetzungseinrede erfolgt, können die vertraglichen Strafen für erneute Filesharing-Aktivitäten rasch zu einem finanziellen Ruin führen. Erweist sich bei der Überprüfung der Sach- und Gesetzeslage, dass eine Unterlassungserklärung in Betracht gezogen werden sollte, um das Prozessrisiko zu verringern, sollte eine so genannte geänderte Unterlassungserklärung verwendet werden.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung erläutert nur, was rechtlich notwendig ist, um das Wiederholungsrisiko und damit das teure Unterlassungsrisiko auszuschließen.

Zweck der Unterlassungserklärung

Wenn eine Verwarnung erfolgt, ist es ein Unterlassungsrecht. Unterlassungsklagen sind im Urheberrecht, im Persönlichkeits-, Marken- und Kartellrecht von zentraler Bedeutung. Das Unterlassungsrecht wird durch die Unterlassungserklärung aufgehoben. Liegt ein Antrag auf Unterlassung vor, kann dieser nur durch Vorlage einer Unterlassungserklärung beigelegt werden. Dies verursacht zusätzliche Mehrkosten.

Ist es erforderlich, dass sich ein solches Vorgehen in einem späteren Zeitpunkt nicht wiederholen darf, beinhaltet die Unterlassungserklärung zwei Elemente: Auf der einen Seite das Gelöbnis, sich in Zukunft nicht wie eine Strafe zu benehmen, wenn man gegen dieses selbst gegebene Gelöbnis bricht. Wird die Unterlassungserklärung mit Strafe unterschrieben, versichert er, dass er in der Folgezeit nicht gegen das Gesetz verstoßen oder eine Konventionalstrafe zahlt.

Wenn er sich jedoch nach der Vorlage weiterhin gegen seine Unterlassungserklärung verstößt, wird die zugesagte oder eine entsprechende Konventionalstrafe geschuldet. Die Bezeichnung "strafbar" hat also nichts mit dem Strafvollzug zu tun, sondern bedeutet nur, dass das Versprechen auf Unterlassung durch eine Konventionalstrafe unterlegt ist. Der Betrag der Konventionalstrafe richtet sich nach den Angaben in der Unterlassungserklärung.

Bei der Konventionalstrafe kann es sich um einen bestimmten Wert handeln. Es ist jedoch üblich, eine nicht näher bezeichnete Konventionalstrafe zu vereinbaren, deren Umfang vom Verwalter in Abhängigkeit von der Verletzung festgelegt wird, die aber gerichtlich überprüft werden kann. Durch die unbestimmte Konventionalstrafe wird das Verlustrisiko einer zu geringen Konventionalstrafe vermieden. Zu geringe Vertragsstrafen bedeuten, dass die Unterlassungserklärung nicht als schwerwiegend gilt und daher nicht effektiv ist und das Recht auf Unterlassung nicht ausschließt.

Der in vielen vorgefertigten Deklarationen enthaltene Betrag von 5.001 EUR bzw. 5.100 EUR ergibt sich daraus, dass im Streitfall über die Entstehung der Konventionalstrafe nicht das örtliche Gericht, sondern das Landesgericht für den Fall der Zuwiderhandlung verantwortlich ist. Die Landgerichte sind einer höheren Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten untergeordnet. Einem Abmahnschreiben in den Gebieten des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts ist in der Regel eine Unterlassungserklärung mit Strafverfolgung beizufügen.

Die Unterlassungserklärung des Mahners muss jedoch nicht unterschrieben werden. Weil im Sinne des Mahnschreibens eine Unterlassungserklärung mitgeschickt wird, ist es aus Ansicht des Mahners auch nie aussagekräftig, diese zu unterzeichnen. Richtig, der Wortlaut der Unterlassungserklärung wird verändert ("modifiziert"). Die gemahnte Partei sendet eine geänderte Meldung, die in seinem Sinne ist.

Falls Sie einen Antrag auf Unterlassungserklärung bekommen haben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. 2. Dabei ist es besonders wichtig, die Konsequenzen einer vorhandenen Unterlassungserklärung zu bewerten. In Anbetracht der Androhung von Konventionalstrafen ist es oft angebracht, aus unterschiedlichen Anlässen vor Gericht zu warten. Wenn eine Unterlassungserklärung Sinn macht, gilt: Änderungen sind möglich und in der Regel erwünscht.

Dies kann die Vertragsstrafenhöhe und eine Reduzierung des Inhalts der Unterlassungserklärung beinhalten. Eine geänderte Unterlassungserklärung macht in der Regel deutlich, dass sie ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung abgegeben wird. Doch auch ohne eine solche Beschränkung - nach der jüngsten ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) - ist die Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis.

Das Bundesgericht hat in seinem Beschluss vom 24. September 2013, I ZR 219/12, nun entschieden, dass es aus einer Unterlassungserklärung einer abgewiesenen Partei ohne den Hinweis "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nicht ableitbar ist, dass das Mahnschreiben als gerechtfertigt anerkennt wird. Somit wird bei einer solchen Unterlassungserklärung nicht erkannt, dass auch die anfallenden Mahnkosten getragen werden müssen.

In der Entscheidung nach 10 stellt der BGH entsprechend fest: Erkennt die gemahnte Person den Vergütungsanspruch der Abmahnungskosten nicht oder erklärt sie diesen für gerechtfertigt, so ist die Vorlage einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel keine Anerkennung des zugrunde liegenden Unterlassungsrechts und der Verpflichtung zur Kostenübernahme der Mahnung.

Gleiches gelte, wenn die Person die Unterlassungserklärung abgegeben habe, ohne gleichzeitig zu deklarieren, dass dies ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung, aber dennoch rechtlich verbindlich ist. Da die Unterlassungserklärung selbst keine Würdigung der Anspruchsberechtigung der Abmahnung ist, hat eine solche Ergänzung allein eine klärende Wirkung. Dennoch ist es aus der Perspektive des Mahners in der geänderten Unterlassungserklärung zweckmäßig, einen solchen Hinweis "ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung" beizufügen.

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